Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1987, Az.: 1 StR 529/87
Annahme einer Tateinheit beim Abtransport von Diebesgut mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Amberg - 09.07.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Hans-Jürgen H. aus E., geboren am ... 1960 in H.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juli 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist; die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Nach den Urteilsfeststellungen war die Beute des Angeklagten in den Fällen I 4, 6 bis 12, 14, 15, 17 und 20 bis 24 so umfangreich, daß er sie nicht einfach ergreifen und mitnehmen konnte, sondern zu ihrer Sicherung und zum Abtransport auf die Benutzung seines Pkw's angewiesen war. Deshalb waren die Diebstähle in diesen Fällen noch nicht vollendet, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann. Demgemäß steht die Vollendung der Diebstahlstaten in diesen Fällen jeweils in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]). Da diese fortgesetzte Tat aber nicht in der Lage ist, die schwereren 16 Diebstahlstaten zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291; BGH St 33, 4 NJW 1984, 2838), ist auszusprechen, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den 16 Diebstahlstaten steht. Der Senat kann diese Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den Diebstahlstaten rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe. Sie hat zwar den Wegfall der wegen des Vergehens nach § 21 StVG verhängten Einzelstrafe zur Folge. Das Gewicht der dem Angeklagten zur Last zu legenden strafbaren Verstöße ändert sich dadurch aber nicht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er erkannt hätte, daß die fortgesetzte Tat nach § 21 StVG und die 16 Diebstahlstaten in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander stehen.
Der Maßregelausspruch wird durch die Schuldspruchänderung ebenfalls nicht berührt.
Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht erkennbar.
Dem stimmt der Senat zu.
Kuhn
Ulsamer
Foth
Schimansky