Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1987, Az.: 2 StR 473/87

Änderung eines Schuldspruches; Aufhebung eines Strafausspruches; Rechtliche Selbständigkeit von Straftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1987
Aktenzeichen
2 StR 473/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 19.03.1987

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Manfred S. aus K., dort geboren am ... 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 1987 gegen ihn und den Mitangeklagten Sc. dahin geändert, daß die Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind - in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen - und das Wort "Gesamtfreiheitsstrafen" durch das Wort "Freiheitsstrafen" ersetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Urteils des Landgerichts; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen kann ... nicht bestehenbleiben.

Die Angeklagten haben die auf die Wegnahme des Kraftfahrzeuges der Zeugin S. und auf die Entführung dieser Zeugin und der Zeugin G.-H. gerichteten Handlungen zunächst gemeinschaftlich und gleichzeitig verübt, wobei die Zeugin G.-H. vom Mitangeklagten gestoßen und vom Angeklagten gezogen und die Zeugin S. vom Angeklagten nach hinten gedrängt und vom Mitangeklagten S. an den Haaren nach hinten gezogen wurde (UA S. 47/48). Die gegen die bezeichneten Zeuginnen gerichteten Taten fielen somit im ersten Abschnitt zeitlich und örtlich zusammen. Das verbindet diese Taten zu einer Handlung im Rechtssinne (Stree in Schönke-Schröder, a.a.O. § 52 Rdn. 9; BGHSt 7, 149, 151; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 StR 207/85 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 599/85). Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schließlich hat auch der Strafausspruch Bestand.

Die Änderung des Schuldspruches macht die Aufhebung des Strafausspruches nicht erforderlich, da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht verändert worden ist (BGH NStZ 1984, 262). Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehenbleiben, denn es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten zum Nachteil der Zeugin S. ausgegangen wäre sondern Tateinheit zwischen den Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin und der Zeugin G.-H. angenommen hätte (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1986 - 4 StR 223/86 - und vom 13. Juni 1986 - 4 StR 278/86 - jeweils m.w. Nachw.)."

3

Der Senat schließt sich dem an.

4

Der Fehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses betrifft auch den Mitangeklagten Sc., so daß das Urteil gegen ihn, obwohl es insoweit rechtskräftig geworden ist, gemäß § 357 StPO entsprechend zu ändern ist.

RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert
Meyer
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer