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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1987, Az.: 2 StR 350/87

Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags; Rügerecht hinsichtlich der Entscheidung über einen Beweisantrag des Prozessgegners; Bedeutung eines Verfahrensverstoßes für ein Urteil; Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Strafgerichtes; Vorliegen eines nachvollziehbaren Motivs für eine Straftat; Strafbarkeit wegen versuchten Mordes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1987
Aktenzeichen
2 StR 350/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Limburg - 19.03.1987

Fundstellen

  • NStZ 1988, 38
  • StV 1988, 9-10

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Handwerksmeister Thomas H. aus B., geboren am ... 1956 in G. zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei bedeutungslos, darf er bei der Beweiswürdigung diese Tatsache nur dann zu seinem Nachteil verwerten, wenn er zuvor den Angeklagten auf einen derartigen Wechsel in der Beurteilung hingewiesen hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung vom 16. September 1987
in der Sitzung vom 18. September 1987,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 16. September 1987,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. März 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

2

I.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

3

Der Angeklagte hatte mit der Studentin Claudia H. ein Liebesverhältnis unterhalten. Als sie beschloß, sich von ihm zu trennen, fand er sich damit nicht ab. Claudia hatte inzwischen den Zahnarzt Frank Hü. kennengelernt. In ihm vermutete der Angeklagte ihren neuen Freund. Er faßte den Entschluß, ihn aufzusuchen, zur Rede zu stellen und sich Klarheit über dessen Beziehung zu Claudia zu verschaffen.

4

Am 24. November 1985 äußerte der Angeklagte gegenüber dem Mitangeklagten T., er habe Probleme und brauche dessen Hilfe. T., der annahm, es handele sich um einen zahlungsunwilligen Geschäftskunden, erklärte sich auf Wunsch des Angeklagten bereit, ihn zu einem Gespräch zu begleiten und den aufzusuchenden Gesprächspartner "notfalls" zu verprügeln.

5

Gemeinsam fuhren beide zu Hü. Haus. Verabredet war, Hü. vor sein Haus zu locken. Das mißlang aber, da Hü. den Angeklagten wider Erwarten ins Haus bat und mit der Erklärung, er habe im Augenblick keine Zeit, man könne sich in der nächsten Woche treffen, alsbald wieder verabschiedete.

6

Der Angeklagte sah nun sein Vorhaben als gescheitert an und kehrte mit T. in einer Gaststätte ein. Doch machte er beim Verlassen der Gaststätte den Vorschlag, Hü. nochmals aufzusuchen. Diesmal war geplant, ihn von vornherein körperlich zu mißhandeln.

7

Als Hü. auf Klingeln hin öffnete, drangen die beiden Angeklagten ein. Hü. mußte sich setzen, bekam die Brille abgenommen und wurde vom Angeklagten geknebelt. T. ließ den Rolladen herunter. In diesem Augenblick versuchte Hü. entweder zu fliehen oder den Angeklagten zu überwältigen. Bei dem sich anschließenden Kampf behielt er die Oberhand; er kniete schließlich auf oder neben dem rücklings liegenden Angeklagten und hielt ihn mit gestreckten Armen am Boden fest. In dieser Situation kam T. vom Angeklagten zu Hilfe gerufen, herbei und ging links neben Hü. in die Hocke, um ihn vom Angeklagten wegzureißen. Dabei fiel sein Blick auf das in seinem Stiefel steckende Armeemesser. Er ergriff das Messer und stieß es, um Hü. zu verletzen, von unten in dessen äußere linke Brusthälfte. Hü. fiel zur Seite und setzte zum Schreien an. Daraufhin versetzte ihm T. einen weiteren Messerstich, bei dem er in die Herzgegend zielte und den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm. Beide Stiche führten zu schweren Verletzungen von Herz, Leber oder Lunge, an denen Hü. nach spätestens zwei bis drei Minuten verblutet wäre. T. stellte fest, daß Hü. jetzt zusammengesunken, bleich und reglos am Boden lag; er war überzeugt, das Opfer sei tot. Er richtete sich auf und sagte sinngemäß: "Wir haben Scheiße gebaut, laß uns einen Arzt holen".

8

Der Angeklagte sprang auf, sah das Messer, begriff, was geschehen war, nahm T. die Waffe ab, äußerte zweifelnd: "Ist der auch wirklich tot?" und stieß das Messer insgesamt 26 mal mit großer Wucht in den Oberkörper des noch lebenden Opfers. Alle Stiche bis auf drei wurden in die linke Brustseite gezielt. Dabei nahm der Angeklagte von Anfang an billigend in Kauf, daß er auf ein noch lebendes Opfer einstach und dessen Tod verursachte. Während seines Tuns äußerte er mit haßverzerrtem Gesicht: "Das ist die Strafe". Zuletzt brachte er Hü. noch mehrere tiefe Schnitte am rechten Handgelenk bei, durch welche die Beugersehne glattrandig durchtrennt und eine Schlagader eröffnet wurde. Bei diesen Schnitten war Hü. bereits tot.

9

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung eine andere Darstellung gegeben. Sie geht in ihrem Kern dahin, daß er selbst nicht zugestochen habe. Nachdem T. herbeigeeilt und Hü. plötzlich zur Seite gefallen sei, habe er zunächst nur schlagende Bewegungen T. wahrgenommen. Als er dann das Messer gesehen und begriffen habe, was sich ereignet habe, sei er geradezu panikartig aus dem Haus gestürzt und habe im Auto bis zur Rückkehr von T. gewartet.

10

Das Landgericht hat seine Überzeugung vom hiervon abweichenden Hergang vor allem auf die Angaben T. gestützt, der als Mitangeklagter wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist.

11

II.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

12

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

13

1.

Verfahrensrügen

14

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

15

a)

Der Beschwerdeführer rügt, die Schwurgerichtskammer habe einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei bedeutungslos, bei der Beweiswürdigung aber diese Tatsache zu seinem Nachteil verwertet.

16

Bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Pkws, den der Angeklagte am Tatabend zum Tatort und auf dem Rückweg gefahren hatte, konnten nur auf der Beifahrerseite Anhaftungen vom Blut des Opfers gesichert werden. Im Blick auf die Möglichkeit, daß der Wagen nach der Tat, aber vor der Untersuchung gereinigt worden sein könnte, hatte die Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellt, daß sich bei Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus am Morgen des auf die Tat folgenden Tages "jeweils im Fußraum vorne erheblich viel Wasser auf den Gummimatten und auch darunter" befunden habe. Dieser Beweisantrag war mit der Begründung abgelehnt worden, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung; im Ablehnungsbeschluß heißt es dazu: "Auch wenn sich im Bereich der Fußmatten ... Wasser angesammelt haben sollte, so läßt sich nicht feststellen, ob es sich hierbei um Wasser, das bei der Reinigung des Innenraums verwendet wurde, handelt oder um Reste von Schneematsch, die mit Schuhen oder auf andere Weise ins Fahrzeug gekommen sein können".

17

In den Urteilsgründen führt die Schwurgerichtskammer aus, das Fehlen von Blutanhaftungen spreche zwar "zunächst" gegen die Tatbeteiligung des Angeklagten, vermöge jedoch im Ergebnis die Überzeugung davon, daß er dem Opfer die meisten Stiche zugefügt habe, nicht zu erschüttern. Das Fehlen von Blutspuren im Innenraum des Pkws sei "leicht damit zu erklären", daß der Angeklagte das Fahrzeug vor der Rückgabe gereinigt haben könne, "wofür auch der Umstand spricht, daß auf den Fußmatten Wasser festgestellt wurde ..." (UA §. 48).

18

Die gegen dieses Verfahren erhobene Rüge greift im Ergebnis nicht durch.

19

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags rügt, ist die Rüge nicht zulässig. Abgelehnt worden war ein Beweisantrag, den die Staatsanwaltschaft zum Zwecke des Ausschlusses einer Entlastungsmöglichkeit, also zuungunsten des Angeklagten gestellt hatte; insoweit gilt der Grundsatz, daß die Entscheidung über einen Beweisantrag des Prozeßgegners dem anderen Verfahrensbeteiligten kein Rügerecht gibt (Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. S. 873 f mit weiteren Nachweisen).

20

Zulässig ist die Rüge dagegen, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe sich im Urteil zu der für die Antragsablehnung gegebenen Begründung in Widerspruch gesetzt, ohne ihn zuvor darauf hinzuweisen, daß sie hiervon abrücken werde. In der Tat liegt ein solcher Widerspruch vor: die Kammer hatte im Ablehnungsbeschluß das behauptete Vorhandensein von Wasser im Innenraum des Pkws für unerheblich erklärt, diesem Umstand aber im Urteil insoweit Bedeutung beigelegt, als er eine - den Angeklagten nicht entlastende - Erklärung für das Fehlen von Blutspuren auf der Fahrerseite des Wagens zu liefern vermochte. Bei einem derartigen Wechsel in der Beurteilung ist der Tatrichter regelmäßig zu einem entsprechenden Hinweis an den Angeklagten verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich - wie das der Bundesgerichtshof bereits für vergleichbare Hinweispflichten (etwa bei einem Abrücken von der zugesagten Wahrunterstellung, vgl. BGHSt 32, 44, 42 f [BGH 06.07.1983 - 2 StR 222/83], oder bei einer Verwertung des nach §§ 154, 154 a StPO ausgeschiedenen Verfahrensstoffes, vgl. BGH NStZ 1981, 100; BGH Strafverteidiger 1982, 523; 1985, 221) bejaht hat - aus dem Gebot des fairen Verfahrens.

21

Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Aus dem Zusammenhang der beweiswürdigenden Ausführungen im Urteil ergibt sich nämlich, daß die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht erschüttert worden wäre, wenn sie festgestellt hätte, daß sich bei Rückgabe des Wagens kein Wasser im Fußraum befand. Abgesehen davon, daß dieser Umstand nicht einmal gegen die Möglichkeit einer Reinigung des Fahrzeugs vor der Rückgabe zu sprechen brauchte - der Angeklagte konnte auch Wasserrückstände entfernt haben -, hat die Schwurgerichtskammer in rechtsfehlerfreier Weise eingehend dargelegt, daß und wieso der überwiegend aktive Täter auch gar nicht unbedingt erhebliche Blutspuren im Wagen hinterlassen haben müsse. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung im übrigen gewinnt der Senat die Gewißheit, daß sich der gerügte Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Tatgerichts ausgewirkt hat.

22

b)

Desweiteren rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), soweit das Landgericht Feststellungen zum Aussageverhalten T. getroffen hat.

23

Bei Erörterung der Frage, ob der Schilderung T. zu folgen sei, führt die Kammer unter anderem aus:

"Zudem hat T. sowohl im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens als auch in der Hauptverhandlung immer wieder darauf beharrt, er habe dem Zahnarzt Hü. den ersten Stich 'in die linke Seite'"1 (gemeint ist die Körperflanke) "zugefügt, obgleich ihm mehrfach vorgehalten wurde, daß sich in dieser Körperseite ... keine Verletzungen feststellen ließen ... Er ist dabei auch nicht auf den Vorhalt eingegangen, er könne die Seiten im nachhinein verwechselt und ... über den Rücken des Opfers hinweg in dessen rechte Seite gestochen haben."

24

Daraus schließt das Landgericht auf die Glaubwürdigkeit T. weil, wenn er entscheidende Tatumstände bewußt falsch dargestellt hätte, davon auszugehen wäre, daß er "auch in diesem Punkt bereitwillig auf die scheinbar 'passende Aussage' eingeschwenkt wäre". Erst auf eindringliche Fragen in der Hauptverhandlung habe er demonstriert, daß er unter "linker Seite" auch den linken Teil der linken Brusthälfte verstehe, wo tatsächlich Stiche vorhanden gewesen seien (UA S. 41 f).

25

Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß die Niederschrift über die zweite polizeiliche Vernehmung T. vom 17. Dezember 1985 dessen Äußerung zu dem fraglichen Punkt wie folgt wiedergibt:

"Wenn mir nun vorgehalten wird, daß die Stichverletzungen bei dem Mann an der rechten Körperseite waren, so muß es wohl so gewesen sein, daß ich über den Mann hinweggegriffen und ich den Stich in die rechte Seite verpaßt habe."

26

Sollte - so meint der Beschwerdeführer - der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte die damaligen Angaben T. anders, als im Protokoll festgehalten, dargestellt haben, so hätte sich das Tatgericht angesichts des eindeutigen Inhalts der Niederschrift dazu gedrängt sehen müssen, darüber auch noch die Protokollführerin zu vernehmen. Daß die Kammer dies unterlassen habe, begründe - ebenso wie in einem vergleichbaren, bereits in diesem Sinne entschiedenen Falle (BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 72/82) - die Aufklärungsrüge.

27

Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht brauchte sich nicht zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung gedrängt zu sehen. Hätte diese - was unterstellt werden kann - zu dem Ergebnis geführt, daß T. bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung die Äußerung so getan hat, wie sie protokolliert worden ist, so wäre damit die Argumentation der Kammer in ihrer Substanz nicht beeinträchtigt worden. Freilich hätte dann nicht festgestellt werden können, T. sei nicht auf den Vorhalt eingegangen. Vielmehr wäre festzustellen gewesen, daß T. bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung den Vorhalt aufgegriffen und sich die darin angedeutete Version - als Möglichkeit - zueigen gemacht hat. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung hätte sich dadurch jedoch nicht geändert. Denn die Revision trägt selbst vor, daß T. bei seiner dritten polizeilichen Vernehmung trotz Wiederholung des Vorhalts nachdrücklich zu der Behauptung zurückgekehrt ist, das Opfer in die linke Körperseite gestochen zu haben, und aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß er diese Behauptung auch in der Hauptverhandlung noch aufrechterhielt, bis sich herausstellte, daß er mit der "linken Seite" auch den linken Teil der linken Brusthälfte meinte.

28

Der Gesamtzusammenhang der von der Kammer angestellten Erwägungen läßt erkennen, daß sie die Glaubwürdigkeit T. nur in Zweifel gezogen hätte, wenn er die ihm mit dem Vorhalt gleichsam angebotene Version nicht nur übernommen, sondern auch in der Folgezeit beibehalten hätte. So verhielt es sich aber gerade nicht. Vielmehr hat er sich - was auch die Revision nicht in Frage stellt - alsbald wieder von der scheinbar plausibleren Version gelöst, um dann bis zuletzt auf seiner früheren Darstellung zu beharren. Dieser Umstand hätte unter dem von der Kammer hervorgehobenen Gesichtspunkt zumindest ebenso für seine Glaubwürdigkeit gesprochen, wie wenn er zu keiner Zeit auf den Vorhalt eingegangen wäre.

29

c)

Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages, mit dem ein (psychiatrischer oder psychologischer) Sachverständiger zum Beweis für folgende Behauptung benannt worden war:

"Der Mitangeklagte T. hat sich zum Tatzeitpunkt in dem Zustand einer extremen inneren Spannung und affektiven Aufladung befunden, die - nachdem er das Messer aus der Stiefelette gezogen hatte - dazu führte, daß er zum Zwecke der Kompensation bzw. der 'Entladung' der Spannungslage sämtliche an dem Leichnam des Zahnarztes Hü. im Oberkörperbereich festgestellten tödlichen Stiche geführt hat."

30

Diesen Antrag hat das Schwurgericht im Urteil (UA S. 39) mit folgender Begründung abgelehnt:

" ... war auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geeignet, zu anderen Beweiserkenntnissen zu führen (...). Kein Psychologe oder Psychiater vermag mehr, als festzustellen, daß die innerpsychische Gesamtsituation des Angeklagten T. durchaus auch ein weitergehendes Handeln in Form vieler Messerstiche zugelassen hätte. Die entsprechende Schlußfolgerung, ob der Angeklagte tatsächlich so gehandelt hat oder ob er entsprechend seinen Angaben nur zweimal zustach, muß jedoch in jedem Falle letztlich der Beweiswürdigung des Gerichts vorbehalten bleiben".

31

Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Daß T. infolge seines psychischen Zustands sämtliche Messerstiche gegen das Opfer geführt habe, ließ sich mit Hilfe des Sachverständigengutachtens nicht beweisen.

32

2.

Sachbeschwerden

33

Auch die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

34

a)

Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthält - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - weder einen Widerspruch noch einen Zirkelschluß.

35

aa)

Was den - vermeintlichen - Widerspruch angeht, so bezieht sich der Beschwerdeführer auf diejenigen Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer begründet, weshalb sie davon überzeugt ist, daß T. dem Opfer lediglich die beiden ersten Stiche versetzt hat, während die weiteren Stiche von der Hand des Angeklagten herrühren. Hierbei geht das Landgericht davon aus, daß T. kein "nachvollziehbares Motiv" gehabt habe, "mit solch massivem Vernichtungswillen" gegen das Opfer vorzugehen. Die Vielzahl der Stiche und insbesondere der Fangschnitt am rechten Handgelenk zeigten, daß es dem Täter hier darauf angekommen sei, den Tod des Opfers mit Sicherheit herbeizuführen und jede Überlebenschance auszuschließen. Zugleich deute die aus der Tiefe und Glattrandigkeit der Verletzungen ersichtliche erhebliche Wucht der Stiche darauf hin, daß ein Täter bis zuletzt in Haß und Wut auf das Opfer eingestochen habe. Was das Motiv T. betreffe, so habe es zwar der Sachverständige Prof. Dr. Redhardt für möglich gehalten, daß T. durch die Tat eine Entladung seiner inneren Spannungssituation und der damit verbundenen Aggressionen gesucht habe und daß deshalb aus psychologischer Sicht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß er "in Form eines solchen Aggressionsdurchbruches" dem Opfer nicht nur zwei, sondern sämtliche Stiche beigebracht habe. Selbst wenn man aber dem Sachverständigen darin folgen sollte, daß T. zur Abreaktion seiner Enttäuschung und Frustration gehandelt habe, wäre doch "ein derart unbedingter Vernichtungswille" kaum nachvollziehbar, zumal T. keinerlei innere Beziehung zum Opfer hatte, sondern davon ausgegangen sei, es handele sich um einen Schuldner des Angeklagten. Zudem habe der Sachverständige selbst einräumen müssen, daß das durchaus rationale Vorgehen des überwiegend aktiv beteiligten Täters, das sich in der zweiten Knebelung des Opfers während der Tat und dem Fangschnitt am Handgelenk zeige, nicht mit seinem Denkmodell eines bei T. eingetretenen Aggressionsdurchbruchs zu vereinbaren sei (UA S. 38 f).

36

Die Revision sieht den Widerspruch dieser Beweiswürdigung darin, daß T. auch für die beiden ersten Messerstiche kein Motiv gehabt habe. So wenig seine "Motivlosigkeit" diese tödlichen Stiche verhindert habe, so wenig "brauchte sie also die weitere Aggressionsentladung zu hindern". Dabei sei - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, daß T. schon beim ersten Stich mit Tötungsvorsatz und beim zweiten Messerstich mit Tötungsabsicht gehandelt habe, weil lediglich zu seinen Gunsten angenommen worden sei, daß er den ersten Stich mit bloßem Körperverletzungsvorsatz und den zweiten mit nur bedingtem Tötungsvorsatz geführt habe.

37

Mit diesem Vorbringen ist kein Widerspruch aufgezeigt. Die Schwurgerichtskammer hat aus der Vielzahl und Art der dem Opfer später zugefügten Stiche geschlossen, daß deren Urheber dafür ein "nachvollziehbares Motiv" gehabt haben müsse. Dieses Motiv findet sie bei dem Angeklagten, nicht aber bei T. Sie war nicht denkgesetzlich genötigt, für die ersten beiden Stiche, die sie T. zurechnet, die Frage nach dem Beweggrund im selben Sinn zu beantworten, wie sie das bei den weiteren Stichen getan hat; ebensowenig brauchte sie aus der "Motivlosigkeit" der ersten beiden Stiche zu folgern, daß auch für die nachfolgende Serie von Stichen dasselbe zu gelten habe. Daß jemand, der zweimal zusticht, dafür einen anderen und vergleichsweise schwächeren Beweggrund haben kann als derjenige, der dem Opfer eine Serie von 26 Stichen beibringt und ihm dann noch einen Fangschnitt zufügt, bedarf keiner Erörterung.

38

Daran würde es nichts ändern, falls - wie die Revision meint - davon ausgegangen werden müßte, daß T. die beiden ersten Stiche mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Im übrigen ist dieser Ausgangspunkt des Revisionsvorbringens nicht einmal zutreffend. Daß T. der in vollem Umfang geständig war (UA S. 28), den ersten Stich nur mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt hat, ist nicht etwa nur zu seinen Gunsten unterstellt, sondern positiv festgestellt worden ("dabei handelte er nur mit Körperverletzungsvorsatz", UA S. 22). Soweit es demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung heißt, davon sei "zu Gunsten" T. auszugehen (UA S. 57), handelt es sich nur um eine mißglückte Formulierung des Urteils; daß damit die im Sachverhaltsteil getroffene Feststellung nicht etwa zurückgenommen werden sollte, geht zumindest daraus hervor, daß im folgenden ausgeführt wird, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, "daß T. bei dieser völlig spontanen Handlung bereits an eine mögliche tödliche Verletzung des Opfers gedacht oder diese zu jenem Zeitpunkt schon gebilligt haben könnte".

39

bb)

Auch der behauptete Zirkelschluß liegt nicht vor.

40

Im Anschluß an die kritische Erörterung des von Prof. Dr. Redhardt erstatteten Gutachtens (UA S. 39) fährt die Schwurgerichtskammer fort:

"Auch ist völlig unvorstellbar, daß Rainer T., der nach dem zweiten Stich beobachtete, daß das Opfer jetzt reglos und bleich war und der hieraus durchaus nachvollziehbar schloß, der Tod sei eingetreten, dennoch zu weiteren Stichen angesetzt und nach solchen vernunftbegründeten Überlegungen wie ein Besessener sein Tun fortgesetzt haben sollte."

41

Die Revision wendet hiergegen ein, das Landgericht habe bei dieser Argumentation eine Art vernunftbegründeter Handlungspause vorausgesetzt, obgleich diese Prämisse gerade nicht festgestanden, sondern ihrerseits des Beweises bedurft hätte. Zu prüfen gewesen sei, ob T. aufgrund eines Aggressionsdurchbruchs dem Opfer nicht nur zwei, sondern sämtliche Stiche beigebracht hatte. T. habe das bestritten und behauptet, nach dem zweiten Stich zur Besinnung gekommen zu sein. Bei der Gegenüberstellung beider Möglichkeiten gehe es dann aber nicht an, die Möglichkeit des Aggressionsdurchbruchs mit der Begründung abzulehnen, T. sei ja nach dem zweiten Stich zur Besinnung gelangt.

42

Diese Kritik wäre berechtigt, wenn das Landgericht der beanstandeten Erwägung den Sinn zugedacht hätte, die Glaubhaftigkeit der Angaben T. zum Geschehensablauf darzutun. Dann läge in der Tat ein Zirkelschluß vor; denn ob eine bestimmte Darstellung glaubhaft ist, kann nicht mit dem Hinweis auf solche Umstände beantwortet werden, die der Darstellung selber entnommen sind und mithin ihre Richtigkeit schon voraussetzen.

43

So aber ist die gerügte Argumentation nicht zu verstehen. Das Landgericht hatte es mit der Frage zu tun, ob - als zumindest nicht auszuschließende Möglichkeit - ein Aggressionsdurchbruch in Betracht kam, der T. dazu geführt haben könnte, dem Opfer sämtliche Messerstiche zuzufügen, die überhaupt festgestellt worden sind. Diese Frage hat es in kritischer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Redhardt verneint, ohne daß darin ein Rechtsfehler zu finden wäre. In der von der Revision beanstandeten Urteilspassage erörtert es die Möglichkeit, daß sich bei T. ein Aggressionsdurchbruch noch nach der von ihm geschilderten "Handlungspause" eingestellt haben könnte, und kommt dabei zu einem negativen Ergebnis. Diese Erörterung geht freilich davon aus, daß die Angaben T. über das Geschehen bis zum Beginn der zweiten Stichserie zutreffen. Sie enthält aber deshalb noch keinen Zirkelschluß. Denn das Landgericht war davon überzeugt, daß T. die erste Phase des Geschehens zutreffend geschildert hatte, mußte jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß er zum weiteren Geschehensablauf nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Wenn gegenüber dieser Möglichkeit ins Feld geführt wird, ein Aggressionsdurchbruch nach der "Handlungspause" sei völlig unvorstellbar, so ist dagegen nichts zu erinnern.

44

b)

Soweit sich die Revision gegen die Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe wendet, ist ihr Vorbringen unbegründet.

45

Da die auf die Sachrüge hin veranlaßte, umfassende Prüfung des Urteils auch ansonsten keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.

Müller
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer