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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1982, Az.: 3 StR 72/82

Verletzung der Aufklärungspflicht eines Gerichts durch Nichtausnutzung sämtlicher Beweismittel; Aufklärung eines Widerspruchs zwischen einem polizeilichen Vermerk und einer Zeugenaussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1982
Aktenzeichen
3 StR 72/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 29.09.1981

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur schweren Brandstiftung

Prozessführer

Kellner Cvijetko I. aus E., geboren am ... 1955 in U. (Ju.)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. März 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

2

Der Angeklagte war zur Tatzeit aufsichtsführender Kellner in einem Balkan-Lokal. Nach den Feststellungen hat er den Zeugen He. veranlaßt, das Konkurrenzlokal "Balkan Hütte" anzuzünden. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten wesentlich auf die Bekundung des unbeteiligten Zeugen Abid K. in der polizeilichen Vernehmung vom 22. Januar 1981 über zwei Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen He.. Danach soll der Zeuge He. unter Hinweis auf sein bei der Brandlegung getragenes Risiko 5.000 DM vom Angeklagten verlangt haben. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Abid K. angegeben, sich an den näheren Inhalt der Gespräche nicht mehr erinnern zu können. Die Strafkammer hält aber seine Aussage vom 22. Januar 1981 für glaubhaft, weil der Vernehmungsbeamte, der Zeuge Kriminaloberkommissar L., in der Hauptverhandlung bestätigt hat, "daß K. die genannten Angaben eindeutig, sicher und fest gemacht hat und diese Angaben ordnungsgemäß protokolliert worden sind" (UA S. 7).

3

Bei der Feststellung des Sachverhalts hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie ein Beweismittel ungenutzt ließ, obwohl der dem Gericht bekannte Sachverhalt zu dessen Benutzung drängte.

4

Kriminaloberkommissar L. hatte nämlich nach der Vernehmung des Zeugen Abid K. am 22. Januar 1981 einen Vermerk gefertigt, in dem es unter anderem heißt: "Der Abid hatte große Schwierigkeiten sich an das geführte Gespräch genau zu erinnern ... Es entstand bei den Vernehmungsbeamten der Eindruck, daß sich der Zeuge hier der gesprochenen Worte nicht sicher war" (Bd. I Bl. 30 der Sachakten). Der weitere Vernehmungsbeamte war die Kriminalkommissarin z.A. H. (vgl. Bd. I Bl. 29 der Sachakten).

5

Es mag sein, daß der Zeuge L. in der Hauptverhandlung seine vom Vermerk abweichende Darstellung gegeben hat, obwohl ihm der Vermerk vorgehalten worden war. Das erscheint möglich, auch wenn sich das Urteil damit nicht auseinandersetzt (vgl. BGHSt 22, 26, 28). Der zutage getretene Widerspruch drängte aber jedenfalls dazu, außer Kriminaloberkommissar L. auch die Kriminalkommissarin z.A. H. als Zeugin zu vernehmen, um zu erforschen, ob sich der Zeuge L. zutreffend erinnert hat. Das Gericht hätte wegen des unaufgelösten Widerspruchs zwischen Vermerk und Aussage von Amts wegen umfassend aufklären müssen, wie "eindeutig, sicher und fest" die Angaben des Zeugen Abid K. am 22. Januar 1981 waren.

6

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß es auf dem dargelegten Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklagten beruht. Denn die Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe den Zeugen He. durch das Versprechen einer Belohnung von 5.000 DM zur Brandlegung angestiftet, stützt sich in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Abid K. vom 22. Januar 1981.

7

Weil die Aufklärungsrüge Erfolg hat, braucht auf das weitere Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt
RiBGH Dr. Schauenburg ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer