Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1987, Az.: 4 StR 324/87
Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 324/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 27.01.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1988, 342
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Prozessführer
Wolfgang Dieter K. aus I., dort geboren am ... 1964, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
- 3.
im Maßregelausspruch.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, wegen versuchter Erpressung und wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Erpressung und wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. Juni 1987 Bezug genommen.
2.
Dagegen hält die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub in den Fällen II 2 und II 4 und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Fall II 9 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Die Urteilsaufhebung muß auch die - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen der damit in Tateinheit stehenden Straftatbestände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in allen diesen Fällen und im Fall II 9 wegen Raubs erfassen.
a)
Nach den Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II 2, 4 und 9 der Urteilsgründe davon aus, daß jeweils der von ihm als Tatopfer ausersehene Mann dann, "wenn er an einsamer und abgelegener Stelle mit ihm allein in dem engen PKW sei, aggressiven Aufforderungen des Angeklagten, den PKW zu verlassen, deshalb Folge leisten werde, weil er, dem Angeklagten ohne fremde Hilfe ausgeliefert, um Leib und Leben fürchten werde, und daß er, der Angeklagte, dann mit dem Fahrzeug schnell davon fahren könne, ohne daß der Zeuge noch etwas würde dagegen unternehmen können" (UA 14). Diese Einschätzung des Angeklagten erwies sich in den Fällen II 2 und 4 als richtig. Im Fall II 9 hatte das Tatopfer allerdings mit dem Angeklagten den PKW verlassen; nachdem es in einiger Entfernung vom Fahrzeug zu sexuellen Handlungen gekommen war, forderte der Angeklagte von dem Mann Geld, schlug ihn, riß ihm schließlich die Geldbörse weg und ließ sich den Autoschlüssel aushändigen, um mit dem PKW davonzufahren.
b)
Damit sind in allen drei Fällen die Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB und in den Fällen II 2 und II 4 auch die eines Raubes gemäß § 249 StGB nicht hinreichend dargelegt:
aa)
§ 316 a StGB erfordert einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers. Der Angriff auf Leib oder Leben setzt eine unmitelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht. Bloße Drohungen reichen insoweit nicht aus (vgl. Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 316 a StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 316 a StGB Rdn. 4; Günther JZ 1987, 16, 27 m. w. Nachw. in Fußn. 138). Der Angriff auf die Entschlußfreiheit umfaßt sämtliche Formen der Nötigung, soweit diese nicht mittels Gewalt gegen Leib oder Leben begangen wird (Krumme und Cramer a.a.O.).
Der Angeklagte hat gegenüber seinen Opfern keinen Angriff auf Leib oder Leben begangen, denn er hat weder eine Tötung noch eine Körperverletzung unternommen. Aber auch ein Angriff auf die Entschlußfreiheit ist nicht festgestellt, da der Angeklagte den Tatopfern bei Nichtbefolgung seiner Aufforderung kein Übel in Aussicht gestellt und kein Nötigungsmittel (vgl. dazu Krumme a.a.O. Rdn. 9) eingesetzt hat.
Nun genügt es zur Vollendung des § 316 a StGB zwar schon, wenn der Täter in einem Kraftfahrzeug mit Angriffsvorsatz Platz nimmt, also einen Überfall unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs plant (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]. Das Landgericht hat aber auch insoweit keine Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte für den Fall, daß seine Tatopfer der Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeugs nicht nachkommen würden, Angriffshandlungen auf Leib oder Leben oder auf die Entschlußfreiheit vorgesehen hatte.
Im Fall II 9 kommt noch hinzu, daß der Überfall in einiger Entfernung vom Kraftfahrzeug und einige Zeit nach Verlassen des Wagens stattgefunden hat. Ob er damit noch "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des StraßenVerkehrs" geschah, bedarf eingehender Prüfung (vgl. dazu BGHSt 33, 378 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985 - 4 StR 216/85, mitgeteilt bei Janiszewski NStZ 1985, 404; Günther JZ 1987, 369 ff).
bb)
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen in den Fällen II 2 und II 4 der Urteilsgründe auch die Verurteilung wegen Raubs nicht, da danach die Wegnahme der Kraftfahrzeuge nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wurde. Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, erforderlich ist aber, daß der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253; BGH, Beschluß vom 20. November 1986 - 4 StR 604/86, bei Holtz MDR 1987, 281). Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluß dahin zu, daß der Angeklagte in diesen Fällen durch unbestimmte Andeutungen in versteckter Weise oder durch schlüssige Handlungen derart gedroht hat, daß ein Übel für das Opfer erkennbar angekündigt worden ist (vgl. BGHSt 7, 252, 253).
3.
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die die Verurteilung nach §§ 316 a, 249 StGB in den Fällen II 2 und 4 und wegen § 316 a StGB im Fall II 9 der Urteilsgründe rechtfertigen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Angeklagte im Fall II 9 lediglich des Raubes und in den Fällen II 2 und 4 nur des Diebstahls gemäß § 242 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) schuldig. Diebstahl setzt eine "heimliche" Begehungsweise nicht voraus (BGHSt 16, 271, 274; BGHR StGB § 242 Wegnahme 1 und § 242 Abs. 1 Wegnahme 1).
4.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 2, 4 und 9 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafaussprüche werden hiervon jedoch nicht berührt; sie bleiben bestehen. Dagegen muß auch die angeordnete Maßregel aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß die Dauer der Sperrfrist von der Verurteilung nach §§ 316 a, 249 StGB beeinflußt worden ist.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner