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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1987, Az.: 2 ARs 112/87

Zuständigkeit für die Strafvollstreckung bei Aufnahme eines vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt; Übertragung der Vollstreckungsleitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1987
Aktenzeichen
2 ARs 112/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Heilbronn - AZ: 52 VRJs 79/85
AG Pforzheim - AZ: VRJs 153/84
AG Heilbronn - AZ: 52 VRJs 560/81
AG Ludwigsburg - 22.09.1981

Prozessführer

Harry H., geboren am ... 1960 in B., zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt P.,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Juli 1987
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Einleitung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 22. September 1981 obliegt dem Jugendrichter des Amtsgerichts Heilbronn.

Gründe

1

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Heilbronn wurde Vollstreckungsleiter, nachdem ihm das Amtsgericht - Jugendgericht - Ludwigsburg mit Beschluß vom 20. November 1981 die Vollstreckungsleitung übertragen hatte (§ 85 Abs. 3 JGG). An dieser Zuständigkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert: Durch die Aufnahme des vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt P. wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (BGHSt 27, 25, 27) [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76], eine Übertragung der Vollstreckungsleitung durch den hierfür zuständigen Jugendrichter in Ludwigsburg (BGH NStZ 1983, 139) ist nicht erfolgt und es konnten schließlich auch die die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen des Jugendrichters in Pforzheim keinen Wechsel der Zuständigkeit herbeiführen (BGHSt 27, 329, 331).

Herdegen
Müller
Meyer
Maier
Gollwitzer