Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1976, Az.: 2 ARs 347/76
Zuständigkeitsstreit über die Frage der bedingten Entlassung eines Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe; Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund für den in Rottenburg einsitzenden Verurteilten; Vollzug von Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt oder Erwachsenenstrafanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1976
- Aktenzeichen
- 2 ARs 347/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dortmund - AZ: 61 VRJs 55/73
- LG Dortmund - AZ: 14 (1) Qs 47/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 25 - 27
- MDR 1977, 418 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahnenflucht
Prozessgegner
Soldat Horst C. aus D.-Sch., geboren am ... 1952 in D., zur Zeit in Haft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Oktober 1976
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichters - in Rottenburg/Neckar auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Jugendschöffengericht in Wesel hat den Angeklagten am 2. April 1973 zu neun Monaten Jugendstrafe verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsaufsicht hat es ohne Einschränkung dem Jugendrichter beim Amtsgericht in Dortmund übertragen, wo der Angeklagte damals wohnte. Mit Beschluß vom 8. April 1976, der am 27. April 1976 rechtskräftig wurde, hat dieser Jugendrichter die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Mit Verfügung vom 4. Juni 1976 ersuchte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Dortmund die dortige Justizvollzugsanstalt, wo der inzwischen über 24 Jahre alte Verurteilte sich bereits in Sicherungshaft befand, um Vollzug der Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug. Am 30. Mai 1976 wurde der Verurteilte auf eigenen Wunsch in die Vollzugsanstalt Rottenburg/Neckar verlegt. Mit Beschluß vom 10. August 1976 lehnte der Jugendrichter in Dortmund eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht - Jugendkammer - in Dortmund diesen Beschluß am 1. September 1976 auf, weil das Amtsgericht Dortmund für den in Rottenburg einsitzenden Verurteilten nach §§ 84, 85 JGGörtlich nicht zuständig sei. Der Jugendrichter in Dortmund leitete die Sache mit der Bitte um Übernahme zur Entscheidung gemäß § 88 JGG dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Rottenburg zu. Dieser hält sich für unzuständig und hat deshalb die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt,
den Beschluß des Landgerichts in Dortmund vom 1. September 1976 aufzuheben und gemäß § 14 StPO zu bestimmen, daß das Amtsgericht - Jugendrichter - in Dortmund zuständig ist.
III.
Weder der Jugendrichter in Rottenburg noch der Jugendrichter in Dortmund ist für die zu treffende Entscheidung zuständig.
Der Jugendrichter in Rottenburg beruft sich zutreffend darauf, daß ein Übergang der Zuständigkeit kraft Gesetzes nach der Vorschrift des § 85 Abs. 2 JGG auf den der Vollzugsanstalt zugeordneten Jugendrichter nur dann stattfindet, wenn Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt vollzogen wird. Wird die Jugendstrafe, wie es für mehr als 24 Jahre alte Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG die Regel ist, wie im vorliegenden Fall nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen, so verbleibt die Zuständigkeit für Entscheidungen bei dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. Anm. 22 zu § 88). Dies war jedoch nach § 84 Abs. 1 JGG der erkennende Jugendrichter des Amtsgerichts in Wesel, nicht der Jugendrichter des Amtsgerichts in Dortmund. Diesem waren lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der Aussetzung der ganzen Strafe im Anschluß an die Verurteilung gemäß § 22, 23, 26 und 26 a JGG erforderlich wurden (§ 58 JGG). Die ihm mit der in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse gestellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit Beschluß vom 8. April 1976 widerrufen hatte (Brunner JGG, 4. Aufl. Anm. 1 a zu § 58; OLG Frankfurt, Zentralblatt für Jugendrecht 1963, 265). Die Leitung der Vollstreckung lag, da eine Übertragung gemäß § 85 Abs. 3 JGG nicht stattgefunden hatte, gemäß §§ 82, 84 Abs. 1 JGG nunmehr wieder bei dem Jugendrichter am Sitz des im ersten Rechtszug erkennenden Gerichts. Dieser ist auch zu der Entscheidung nach § 88 JGG berufen. Eine Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammer, an die beim Vollzug von Jugendstrafe gegen einen inzwischen Erwachsenen gerade in Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG gedacht werden kann, scheidet aus. Sie kann nur in Fällen gegeben sein, in denen der Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 StPO eingreift (vgl. hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 2. Juli 1976 - 2 ARs 195/76 -).
IV.
In einem Streit gemäß § 14 StPO kann das gemeinschaftliche obere Gericht nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht selbst bestimmen. Hier ist keines von beiden - weder das Amtsgericht in Dortmund noch das Amtsgericht in Rottenburg - zuständig. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (vgl. BGHSt 26, 164).
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer