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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1976, Az.: 2 ARs 195/76

Zuständigkeit des Jugendrichters bei Aufnahme des Verurteilten in einer Jugendstrafanstalt; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sowie einer Jugendstrafe; Vollziehen einer Jugendstrafe nach den Vorschriften des Vollzuges für Erwachsene

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1976
Aktenzeichen
2 ARs 195/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Blomberg - 15.01.1976 - AZ: 2 VRJs 4/70

Fundstellen

  • BGHSt 26, 375 - 379
  • JZ 1976, 650-651
  • MDR 1976, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1984-1985 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl

Prozessgegner

Erich Fritz M. aus L. Lkr. H.-P., geboren am ... 1947 in Bad P., zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Hannover.

Amtlicher Leitsatz

Ist gegen den Verurteilten auf Jugendstrafe und später auf Freiheitsstrafe erkannt worden und wird die Jugendstrafe gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen, so ist die Strafvollstreckungskammer auch für die Aussetzung der Restjugendstrafe und die damit zusammenhängenden Entscheidungen zuständig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Juli 1976
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Jugendrichters in B., den Jugendrichter in Hannover als für die nachträglichen Entscheidungen zuständiges Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichters - in B. vom 15. Januar 1976 wird aufgehoben, soweit er die weiteren infolge der Aussetzung der Restjugendstrafe erforderlich werdenden Entscheidungen dem Jugendrichter beim Amtsgericht in Hannover überträgt.

Gründe

1

Nachdem der Verurteilte eine vom Landgericht Hamburg am 30. April 1968 ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe zum Teil verbüßt hatte, gewährte das Bezirksjugendgericht in Hamburg ihm durch Beschluß vom 26. Juni 1970 für den Strafrest Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen übertrug es dem Jugendrichter in B., da der Verurteilte in dessen Bezirk seinen Wohnsitz genommen hatte. Innerhalb der Bewährungszeit machte sich dieser erneut straffällig. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Juli 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, deren Vollzug anschließend in der Justizvollzugsanstalt in Hannover begann. Der Jugendrichter in B. widerrief darauf durch Beschluß vom 17. November 1972 die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 1975 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zwecke der Vollstreckung der Restjugendstrafe unterbrochen. Der Verurteilte blieb weiter in der Vollzugsanstalt in Ha.. Durch Beschluß vom 15. Januar 1976 setzte der Jugendrichter in B. die Vollstreckung des noch bestehenden Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aus. Zugleich übertrug er "gemäß § 58 Abs. 2 JGG" die weiteren erforderlich werdenden Entscheidungen dem Jugendrichter in Ha.. Dieser hat Bedenken gegen die Übernahme. Daraufhin hat der Jugendrichter in B. dem Bundesgerichtshof die Sache "gemäß §§ 88 Abs. 5 Satz 3, 58 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG" zur Entscheidung vorgelegt.

2

Weder der Jugendrichter in B. noch der Jugendrichter in Ha. sind für die weiteren Entscheidungen zuständig.

3

Da dem Jugendrichter in B. die nachträglichen Entscheidungen durch das Bezirksjugendgericht in Ham. gemäß § 58 Abs. 2, § 88 Abs. 5 Satz 3 JGGübertragen worden waren, war er nicht befugt, sie weiter zu übertragen (BGHSt 24, 26; 24, 332). Schon deshalb konnte der Übertragungsbeschluß nicht bestehenbleiben.

4

Abgesehen davon war ein Jugendrichter gar nicht mehr für die nachträglichen Entscheidungen zuständig. Zwar hat dieser in der Regel die Vollstreckung einer Jugendstrafe einzuleiten (§§ 82, 84 Abs. 2 JGG). Ist der Verurteilte jedoch in eine Jugendstrafanstalt aufgenommen worden, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines in deren Nähe gelegenen Amtsgerichts über, das die Landesjustizverwaltung hierfür allgemein bestimmt hat (§ 85 Abs. 2 JGG). Ob diese Bestimmung auch dann gilt, wenn der Verurteilte nicht in eine Jugendstrafanstalt aufgenommen worden ist, sondern gemäß § 92 Abs. 2 JGG die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird, kann dahin stehen (vgl. für den Fall der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Bedenken des Oberlandesgerichts in Celle NJW 1975, 2253). Hält man § 85 Abs. 2 StPO auch in einem solchen Fall für anwendbar, würde schon deswegen mit dem Beginn der Verbüßung eines weiteren Teils der Jugendstrafe im Mai 1975 die Zuständigkeit des Jugendrichters in B, als Vollstreckungsleiter weggefallen sein.

5

Nach Ansicht des Senats findet hier § 462 a Abs. 4 StPO Anwendung.

6

Der Verurteilte befand sich am 1. Januar 1975 bis jetzt ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt in Ha., und zwar zunächst zur Verbüßung der Freiheitsstrafe. Für in dieser Zeit nach den §§ 453, 454, 462 StPO zu treffende Entscheidungen war gemäß § 462 a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer in Ha. zuständig.

7

Daran hat sich auch nichts geändert, als infolge der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 1975 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterbrochen wurde und der Verurteilte anschließend in derselben Vollzugsanstalt einen weiteren Teil der Jugendstrafe verbüßte. Nach § 462 a Abs. 4 StPO ist auch dann, wenn verschiedene Gerichte den Betroffenen zu Strafe verurteilt haben, nur eines von ihnen für die genannten Entscheidungen zuständig, und zwar in erster Linie die in § 462 a Abs. 1 StPO bezeichnete Strafvollstreckungskammer. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe. Vielmehr spricht es nur von "Strafe". Daß unter diesen Begriff auch eine Jugendstrafe fällt, ist allseits anerkannt (vgl. zur entsprechenden Formulierung für die Voraussetzungen des Rückfalls - § 48 StGB 1975 - Dreher StGB, 36. Aufl. § 48 Rdn. 3 im Anschluß an BGHSt 7, 300). Gemäß § 2 JGG gelten im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die allgemeinen Vorschriften, also auch die der Strafprozeßordnung, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dieses enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wer für die Vollstreckung zuständig ist, wenn Freiheitsstrafe und Jugendstrafe zu vollstrecken sind. Da nach § 31 Abs. 2 JGG immer nur auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt werden darf, taucht die Frage der Zuständigkeit nicht auf, wenn lediglich auf Jugendstrafe erkannt worden ist. Wer dann zuständig ist, wenn eine Jugendstrafe ganz nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts und eine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht zu vollziehen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall ist die Jugendstrafe gemäß § 92 Abs. 2 JGG nach den Vorschriften des Vollzuges für Erwachsene zu vollziehen. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist die Strafvollstreckungskammer für die nachträglichen Entscheidungen zuständig. Grundsätzlich sind diese bei einem einzigen Gericht konzentriert. § 462 a Abs. 4 StPO macht darin keine Ausnahme für das Verhältnis zwischen Strafvollstreckungskammer und dem Jugendrichter, dem die allgemein der Strafvollstreckungskammer zugewiesenen Aufgaben obliegen. In der Regel soll nur ein Gericht zuständig sein, damit die Einheitlichkeit des auf die Resozialisierung des Täters gerichteten Handelns gewährleistet ist (Amtl. Begründung zum Entwurf des EGStGB - BT-Drucks. 7/550 S. 312, rechte Spalte). Diese Aufgabe kann hier nur der Strafvollstreckungskammer obliegen. Ist der Verurteilte bereits 24 Jahre alt, so gelten für ihn, wie die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG zeigt, jugendreentliche Erwägungen nur noch bedingt. Der Verurteilte paßt nicht mehr in die Jugendstrafanstalt, ist vielmehr wie ein Erwachsener zu behandeln. Ist dann auch noch eine inzwischen gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollstrecken, hat sich das Schwergewicht der Vollstreckung mit Sicherheit auf diese verlagert. Dieser Gesichtspunkt, der wesentlich für das Verhältnis des Jugendstrafrechts zum allgemeinen Strafrecht ist (vgl. §§ 32, 105 JGG), spricht neben dem Grundsatz der Konzentration und der einheitlichen Behandlung eines Verurteilten ebenfalls für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß diese Regelung auch praktisch ist. Fände § 462 a Abs. 4 StPO keine Anwendung, würde, obwohl der Verurteilte sich seit 1972 dauernd in der Strafvollzugsanstalt für Erwachsene in Hannover befand, mal die Strafvollstreckungskammer, mal der Jugendrichter zuständig sein. Diese Zersplitterung widerspricht dem Grundgedanken sowohl des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wie auch des Jugendstrafrechts.

8

Da demnach die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Ha. und nicht die eines Jugendrichters gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Richters nach § 88 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht vor. Weil keines der streitenden Gerichte zuständig ist, kann der Bundesgerichtshof auch nicht gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht bestimmen (BGHSt 26, 162, 164).

Schumacher
Kirchhof
RiBGH Dr. Müller kan nicht unterschreiben da er beurlaubt und ortsabwesend ist, Schumacher
Baumgarten
RiBGH Dr. Meyer kann nicht unterschreiben da er beurlaubt und ortsabwesend ist, Schumacher