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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1987, Az.: IVa ZR 247/85

Differenzierung zwischen beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten; Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung bei Schäden durch Hilfsmaßnahmen aus Gefälligkeit; Versicherungsrechtliche Folgen bei Schäden auf Grund einer allgemein üblichen Kranhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 247/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 26.09.1985
LG Nürnberg-Fürth - 17.01.1985

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 1310 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1988, 125 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine berufliche Tätigkeit i. S. von § 41 Nr. 6b AHB liegt unabhängig von der Entgeltlichkeit der Tätigkeit dann vor, wenn die Handlung in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein feinmechanischer Betrieb einer Spedition durch Einsatz eines firmeneigenen Krans beim Abladen einer schweren gekauften Maschine hilft.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. September 1985 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 1. Zivilkammer, vom 17. Januar 1985 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines feinmechanischen Fertigungsbetriebes. Er hat für diesen Betrieb bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AHB zugrunde liegen.

2

Der Kläger hatte bei der Firma D. eine Maschine zur Fertigung feinmechanischer und optischer Bauteile bestellt. Zwischen der Verkäuferin und dem Kläger war vereinbart, Kauf- und Übereignungsvertrag erst nach Aufstellen und Anschließen der Maschine abzuschließen. Zur Lieferung bis zum Anschluß auf dem Werksgelände des Klägers war die Verkäuferin verpflichtet. Die Maschine wurde am 3. März 1983 mit einem LKW einer Spedition geliefert. Da die Maschine 2.700 kg wog, ließ der Kläger mit firmeneigenem Kran und Gabelstapler beim Abladen auf seinem Werksgelände helfen. Beim Abladen der am Kran hängenden Maschine rutschte diese auf den Gabelstapler und kippte auf den Boden ab. An der Maschine entstand ein Schaden von 87.439,00 DM.

3

Die Versicherung der Verkäuferin ersetzte der Firma D. diesen Schaden und machte den Kläger mit Schreiben vom 26. August 1983 aufgrund gesetzlicher Haftpflicht für den Schaden verantwortlich. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte um Versicherungsschutz. Diese versagte die Gewährung von Versicherungsschutz unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB, da ein sogenannter Bearbeitungsschaden durch Beförderung vorliege.

4

Der Kläger ist der Ansicht, ein sogenannter Bearbeitungsschaden nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB liege nicht vor. Er habe die Maschine nicht zum Zwecke der Bearbeitung oder Beförderung im Gewerbeunternehmen abgeladen, sondern aus Gefälligkeit der Spedition Hilfe geleistet. Es handele sich um einen allgemeinen Schadensfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufzukommen habe.

5

Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Abweisung der Klage.

7

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB hier nicht eingreife. Zur Begründung führt es aus:

8

Der Kläger habe aus Gefälligkeit aus seiner Betriebsausstattung einen Gabelstapler und einen Kran zur Unterstützung des Frachtführers zur Verfügung gestellt. Dabei habe er eine Tätigkeit ausgeübt, die weder im Zusammenhang mit seiner beruflichgewerblichen Tätigkeit gestanden, noch diese vorbereitet habe. Seine Hilfsmaßnahmen seien auch subjektiv ausschließlich darauf gerichtet gewesen, dem Frachtführer die Erfüllung von dessen Verpflichtungen zu erleichtern. Die Tätigkeit des Klägers werde daher nicht vom Risikobereich seiner eigentlichen Unternehmertätigkeit erfaßt, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB von der Haftpflichtversicherung ausgenommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

9

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt hier eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB vor.

10

Ob eine Tätigkeit dem beruflichen oder gewerblichen Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsanschauung und nach vernünftiger Lebensbetrachtung (BGH Urteile vom 29.05.1961 - II ZR 20/59 - VersR 1961, 601 und vom 25.02.1975 - IV ZR 57/74 - VersR 1975, 437; Wussow AHB 8. Aufl. § 4 Anm. 50; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. Anm. 6 b zu § 4 AHB; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 203). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (vgl. BGH VersR 1975, 437). Es ist auch unerheblich, ob die betreffende Tätigkeit - hier Beförderung - im Mittelpunkt der beruflichen oder gewerblichen Betätigung des Versicherungsnehmers steht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Handlung in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht (BGH Urteile vom 17.01.1973 - IV ZR 146/71 - VersR 1973, 313, 314 und vom 02.06.1976 - IV ZR 163/75 - VersR 1976, 921, 922; Bruck/Möller/Johannsen, aaO). Nach diesen Grundsätzen muß die Mithilfe des Klägers beim Abladen der Maschine durch Einsatz seines firmeneigenen Krans als berufliche Tätigkeit an eben dieser Maschine angesehen werden (vgl. auch das Beispiel bei Wussow, a.a.O. Anm. 51 Nr. 14: Eine Spinnerei verlädt alte, nicht mehr gebrauchte Textilmaschinen). Sie diente den Interessen des Betriebes, in dem die Maschine eingesetzt werden sollte. Der Kläger hat die in diesen Fällen übliche Kranhilfe durch den Empfängerbetrieb geleistet. Daß er dazu nicht vertraglich verpflichtet war, ist unerheblich. Solche Hilfeleistungen werden üblicherweise vom Empfängerbetrieb auch ohne vertragliche Verpflichtung durchgeführt. Bei den beteiligten Kreisen würde es auf Unverständnis stoßen, wenn ein Betrieb, der über einen geeigneten Kran verfügt, beim Abladen einer für ihn bestimmten Maschine die übliche Kranhilfe verweigern und den Lieferanten oder Frachtführer darauf verweisen würde, den Kran einer Fremdfirma einzusetzen. Das zeigen auch die Ausführungen des Klägers im Schadensmeldungsformular, wonach seine Firma Praxis beim Auf- und Abladen solcher Maschinen hat (Bl. 57).

11

Die Klage mußte daher abgewiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter