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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1976, Az.: IV ZR 163/75

Haftung einer Privathaftpflichtversicherung für die durch den Versicherten verursachte Verletzung eines Arbeitskollegen; Deckungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung; Erfordernis einer "Betriebsbezogenheit" des zu deckenden Wagnisses; Verwendung eines gefährlichen Betriebswerkzeugs; Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr; Fälle von "Neckereien" innerhalb eines Betriebes; Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1976
Aktenzeichen
IV ZR 163/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.03.1975
LG Göttingen - 10.01.1974

Fundstellen

  • DB 1976, 1535-1536 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 2134-2135 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Schaden, den der Versicherte in einem Betriebe einem Arbeitskollegen durch mutwilliges Verhalten zufügt, gehört auch dann zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung und nicht der Betriebshaftpflichtversicherung, wenn sich der Versicherte dabei bewußt eines Betriebswerkzeugs bedient.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1975 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die dem Kläger zur Last fallen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrags für eine vom Kläger verursachte Verletzung eines Arbeitskollegen eintreten muß.

2

Der Kläger arbeitete im April 1972 zusammen mit weiteren Angehörigen eines Klempner- und Installateurbetriebs auf einer auswärtigen Baustelle in Göttingen. Am 27. April 1972 gehörten zu dieser Arbeitskolonne außer dem Kläger sein Arbeitskollege S., ein Vorarbeiter und ein Lehrling; alle vier wohnten in Seulingen. Zur Arbeitsstelle und zurück fuhren sie mit einem Unternehmenseigenen Kraftfahrzeug. Zu dem Arbeitsgerät auf der Baustelle gehörte ein sogenannter Rapid-Hammer, ein in einem besonderen Kasten verwahrtes Bolzensetzwerkzeug, das zum Einschießen von Befestigungsbolzen für Installationseinrichtungen in Betonwände und -decken verwendet wurde. Für einen solchen Befestigungsschuß mußte das Gerät getrennt mit einem Bolzen und einem Treibsatz ("Kartusche") geladen werden. Am 27. April 1972 hatte S. mit diesem Gerät vormittags gearbeitet. Es war schon vor Feierabend in den Lagerraum zurückgebracht worden, in dem das Werkzeug verwahrt und bei Arbeitsschluß auch eingeschlossen wurde. S. war noch beschäftigt, als der Kläger seine Arbeit bei Feierabend schon beendet hatte. Während der Kläger auf die gemeinsame Abfahrt wartete, kam er aus "Langeweile" auf den Gedanken, S. durch einen Schuß mit dem Rapid-Hammer zu erschrecken. Er nahm das Gerät im Lagerraum auf und versah es in der irrigen Annahme, daß sich kein Bolzen mehr im Lauf befinde, mit einer Kartusche. Auf dem angrenzenden Flur zielte er mit dem geladenen Bolzensetzgerät auf den herankommenden Arbeitskollegen und drückte ab. Der versehentlich abgeschossene Bolzen traf S. in Höhe der linken Hüfte und verletzte ihn schwer. Die Bau-Berufsgenossenschaft in Hannover erkannte das Ereignis zugunsten des verletzten Installateurs als Arbeitsunfall an. Sie will gegen den Kläger wegen ihrer Aufwendungen Rückgriff nehmen.

3

Die Beklagte hat dem Kläger Versicherungsschutz versagt. Hierfür beruft sie sich auf Abschnitt I der im Versicherungsvertrag vereinbarten Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privathaftpflichtversicherung, wonach u.a. die Gefahren eines Betriebes nicht mitversichert sind.

4

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

8

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fällt der vom Kläger angerichtete Schaden unter die Privathaftpflichtversicherung, deren Risikobereich in Abschnitt I der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privathaftpflichtversicherung folgendermaßen umschrieben ist:

"Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes ... -, insbesondere ..."

9

Das Berufungsgericht, nach dessen Ansicht der Schadenfall dem Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung zuzuordnen ist, hat das Senatsurteil vom 17. Januar 1973 (VersR 1973, 313 - NJW 1973, 515) übersehen. Der Senat hält an den Grundsätzen fest, die er dort - unter teilweiser Aufgabe der früheren, vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung (BGH VersR 1961, 399 f; 1969, 219) - zum Deckungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung aufgestellt hat. Danach ist für die Betriebshaftpflichtversicherung eine "Betriebsbezogenheit" des zu deckenden Wagnisses erforderlich. Das folgt auch aus den üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung, wonach Versicherungsschutz nur für Schäden gewährt wird, die ein Betriebsangehöriger "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursacht (vgl. hierzu BGH VersR 1973, 313 r.Sp.). Zur richtigen Abgrenzung dieses Tätigkeitsbereichs können die für § 831 BGB und § 637 RVO geltenden Grundsätze beitragen. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 17. Januar 1973 unter Darlegung und Auswertung dieser Grundsätze im einzelnen ausgeführt (VersR 1973, 314 1. Sp.), daß der mitversicherte Betriebsangehörige Versicherungsschutz nur für Schäden hat, die er durch eine "betriebliche Tätigkeit" verursacht. Im Rahmen seiner Beschäftigung für den Betrieb ist es unerheblich, ob er seine dienstlichen Verrichtungen gut oder schlecht ausgeführt oder seine Befugnisse irrig oder eigenmächtig überschritten hat. "Betriebsbezogenes Handeln" setzt nur voraus, daß das Handeln des Betriebsangehörigen bestimmt gewesen ist, den Interessen des Betriebs zu dienen. Ist das der Fall, so steht es in dem erforderlichen inneren Zusammenhang zu der betrieblichen Verrichtung, die dem Betriebsangehörigen obliegt. Die notwendige Betriebsbezogenheit des Handelns wird jedoch aufgegeben, wenn der Betriebsangehörige nicht für den Betrieb tätig geworden ist, sondern aus Mutwillen gehandelt hat (so auch Wussow in WJ 1973, 51 f.; derselbe in AHB 7. Aufl., § 1 Anm. 103; Prölss/Martin VVG 20. Aufl., § 151 Anm. 2; Brück/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl., §§ 149-158 a Anm. H 7).

10

So war es im vorliegenden Fall. Die erforderliche Betriebsbezogenheit ist hier nicht schon deshalb anzunehmen, weil es sich um eine vom Kläger beabsichtigte Neckerei unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz handelte und der Plan des Klägers aus einer für auswärtige Baustellen eigentümlichen Situation heraus entstand, nämlich während des "langweiligen" Wartens auf die gemeinsame Heimfahrt. Es ist unerheblich, daß diese Umstände auch zur Betriebssphäre gerechnet werden können. Denn das Handeln des Klägers war nach dem von ihm verfolgten Zweck nicht dazu bestimmt, den Interessen des Betriebs zu dienen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats in VersR 1973, 313 zugrunde lag.

11

Die Verletzung des Arbeitskollegen des Klägers wurde hier freilich in erheblichem Maße dadurch mitverursacht, daß der Kläger ein gefährliches Betriebswerkzeug (Bolzensetzapparat) verwendete, das mangels besonderer Sicherungsvorkehrungen jedem Betriebsangehörigen auf der Baustelle zugänglich und im Unfallzeitpunkt entgegen Nr. 6 Abs. 4 der "Sicherheitstechnischen Richtlinien für Bolzensetzwerkzeuge und ihre Anwendung" (aufgestellt vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bl. 11, 12 der Strafakten) geladen war. Das kann allerdings nicht etwa dazu führen, den eingetretenen Schaden den Deckungsbereichen sowohl der Betriebs- als auch der Privathaftpflichtversicherung zuzuordnen; denn nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr gehören die Verletzungshandlung und der dadurch entstandene Schaden entweder (nur) zum Deckungsbereich der einen oder (nur) zu dem der anderen. Daß die vorerwähnten, in die Betriebssphäre fallenden Umstände für den Schaden mitursächlich geworden sind, rechtfertigt es aber auch nicht, den Schaden als Auswirkung der "Gefahr eines Betriebes" zu werten und statt dem Schutzbereich der Privathaftpflichtversicherung (vgl. die oben zitierte Klausel der "Besonderen Bedingungen") demjenigen der Betriebshaftpflichtversicherung zuzuordnen. Schon in VersR 1973, 313 hat es der Senat als zweifelhaft bezeichnet, ob bei mutwilliger Handlungsweise eines Betriebsmitglieds die mißbräuchliche Verwendung gefährlicher Betriebsmittel ausreicht, um eine innere Beziehung zwischen betrieblicher Beschäftigung und schadenstiftender Handlung herzustellen. Diese Frage ist für Fälle der vorliegenden Art zu verneinen.

12

Bei der Entscheidung, ob ein solcher innerer Zusammenhang besteht, ist die notwendige Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Betriebs- und der Privathaftpflichtversicherung aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in der abwägenden Gesamtschau das mutwillige Verhalten des Versicherten oder die Gefährlichkeit des Betriebswerkzeugs - eventuell in Verbindung mit einem Verstoß gegen Unfallverhütungvorschriften oder sonstigen Umständen - als die entscheidende Schadensursache zu werten ist.

13

Im vorliegenden Fall setzte der Kläger den Rapid-Hammer, dessen Gefährlichkeit in geladenem Zustand er kannte, bewußt gegen den Arbeitskollegen ein, sei es auch in der irrigen Annahme, das Gerät sei entladen. Der Vorgang spielte sich zwischen erwachsenen Männern ab; einer besonderen betrieblichen Beaufsichtigung bedurfte es insoweit nicht. Das Verhalten des Klägers hob sich deutlich von der ihm übertragenen Verrichtung ab und hatte damit auch aus seiner Sicht nicht das geringste zu tun.

14

Unter solchen Umständen ist die Gefahr, die von dem betriebsfremden Entschluß des Versicherten und seiner Betätigung ausgeht, höher zu bewerten als das Risiko, das ein Betriebswerkzeug selbst unter Berücksichtigung des erwähnten Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift gewöhnlich in sich birgt. Der Schadenfall erscheint dann eher als eine Verwirklichung dieser persönlichkeitsbezogenen Gefahr "des täglichen Lebens" denn als Auswirkung eines Betriebsrisikos. Das spricht auch im vorliegenden Fall für die Zuordnung zum Bereich der Privathaftpflichtversicherung.

15

Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen von "Neckereien" innerhalb eines Betriebes zu der Frage aufgestellt hat, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der Reichs Versicherungsordnung handelt. Für den geneckten Betriebsangehörigen, der einen Schaden erleidet, ohne sich auf die Neckerei eingelassen zu haben, wird das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt, dagegen grundsätzlich nicht für den neckenden Arbeitskollegen, der selbst zu Schaden gekommen ist. Bei diesem fehlt es an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen der Neckerei und der betrieblichen Tätigkeit im Sinne der §§ 542 a.F., 548 RVO. Dieser innere Zusammenhang ist grundsätzlich auch dann nicht gegeben, wenn der geneckte Arbeitskollege in Reaktion auf die Handlungsweise des Neckenden bewußt ein Betriebsmittel einsetzt und diesen damit verletzt (vgl. BSG in SozR RVO § 542 a.F. Nr. 74; Die Berufsgenossenschaft 1968, 79; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl., § 548 RVO Anm. 59).

16

2.

Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht auch nicht durch eine - von ihr erst anläßlich der Anhörung des Klägers in der letzten Berufungsverhandlung geltend gemachte - Obliegenheitsverletzung des Klägers frei geworden.

17

a)

Der Kläger hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung am Tage nach dem Unfall seine Täterschaft zunächst geleugnet, dann aber noch im Laufe der Vernehmung gestanden, den Kollegen S. verletzt zu haben. Dabei hat er vor der Polizei ausgesagt, er habe sich kurz vor Feierabend im Lagerraum aufgehalten und sei mit dem Abhacken eines Rohres beschäftigt gewesen. Er habe den dort in einer Schiebkarre liegenden Rapid-Hammer wegpacken wollen. Dann habe er den Plan gefaßt, S. zu erschrecken. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger diese Darstellung so nicht aufrecht erhalten: Mit dem Abhacken des Rohres sei er im Flur beschäftigt gewesen. Dann sei er in den Lagerraum gegangen, nachdem er aus Langeweile auf den Gedanken gekommen sei, S. zu erschrecken; dort habe er den Bolzensetzapparat aus dem dafür bestimmten Kasten herausgenommen. Wenn er vor der Polizei und der Berufsgenossenschaft eine abweichende Schilderung gegeben habe, so deshalb, um die Berufsgenossenschaft zur Zahlung zu veranlassen.

18

b)

Das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Klägers stellt keine Verletzung der Obliegenheit nach § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB dar. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, der Kläger habe auch ihr gegenüber jene teilweise falschen Angaben über einige Begleitumstände des Unfallhergangs gemacht oder auf sie Bezug genommen (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 517, 518; 1968, 58, 60; BGHZ 48, 7, 11). Daher kann die unberichtigte Falschdarstellung in den Ermittlungsakten nur dann als Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB angesehen werden, wenn die Beklagte sie eingesehen, mangels einer besseren Unterrichtung durch den Kläger zur Grundlage ihrer Entschließungen gemacht und die teilweise falsche Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei das Aufklärungsinteresse der Beklagten wirklich unmittelbar berührt hat (vgl. BGH VersR 1969, 269, 270). Zumindest die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die abweichende Darstellung, die der Kläger vor der Polizei gegeben hat, war für die von der Beklagten zu prüfenden Fragen unerheblich: Auch bei dieser Version haftete der Kläger voll und war andererseits die Beklagte eintrittspflichtig. Im übrigen kann der Haftpflichtversicherer aus unwahren Angaben des Versicherungsnehmers über das Schadenereignis, die folgenlos geblieben sind, seine Leistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen hatte (BGHZ 48, 7). Auch hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

19

Das Landgericht hatte der Klage somit zu Recht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97, 238 Abs. 3 ZPO.

Dr. Hauß
Richter am BGH Dr. Buchholz ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen