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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1987, Az.: 2 StR 500/86

Polizeibeamter als Zuhälter und daraus resultierende besondere Gefährlichkeit; Strafschärfung aufgrund eines geführten Doppellebens zwischen Polizeibeamten und Zuhälter; Grundlagen der Strafzumessung ; Bedeutung und Gewicht der vom Tatrichter angeführten Strafzumessungstatsachen; Rechtsfehler durch die Berücksichtigung desselben Umstands bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1987
Aktenzeichen
2 StR 500/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 07.04.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2685-2687 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 405-406
  • StV 1987, 387-389

Verfahrensgegenstand

Ausbeuterische Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Polizeibeamter Ralf W., aus F.-L., geboren am ... 1961 in Bad Wi., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Urteilsgründe müssen Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat klar und nachvollziehbar erkennen lassen.

  2. b)

    Moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welcher belastend oder entlastend wirkende Gesichtspunkt angesprochen und in Übereinstimmung mit den anerkannten Grundsätzen der Strafzumessung bewertet wird, sind nicht nur überflüssig, sondern begründen auch die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

1.

Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte, Polizeimeister bei der Bereitschaftspolizei in Heusenstamm/Offenbach, überredete die in ihn verliebte gleichaltrige Verkäuferin Gabriele W., die kurz zuvor von sich aus versucht hatte, als Callgirl einen Nebenverdienst zu erzielen, für ihn als Prostituierte in einem Bordell in Frankfurt am Main zu arbeiten. Er nannte sich Marcel M., gab sich als Sohn reicher Eltern aus und verschwieg ihr, daß er Polizeibeamter war. Die junge Frau gab ihm zunächst (im Monat Dezember 1984) täglich 200 DM und ab Januar 1985 die Hälfte ihrer Einnahmen, die, wie er vorspiegelte, als Grundstock für eine gemeinsame Zukunft auf ein Konto eingezahlt werden sollten. Bald darauf setzte der Angeklagte durch, daß ihm Gabriele W. ein weiteres Viertel ihres Verdienstes überließ. Als sie erkannte, daß der Angeklagte nur an ihrem Gelde interessiert war, wollte sie sich von ihm trennen. Dies teilte sie ihm Ende März 1985 mit und bot die Zahlung einer Abfindung an. Der Angeklagte verlangte 15.000 DM. Nachdem die junge Frau ihm 5.000 DM gezahlt hatte, schüchterte er sie durch Drohungen derart ein, daß sie seiner Aufforderung, von nun an die gesamten Einnahmen an ihn abzuliefern, akzeptierte. Bei dieser Gelegenheit nahm der Angeklagte ihr eine Cartier-Uhr weg, die sie sich kurz zuvor für 4.000 DM gekauft hatte. Er wollte die Uhr als Pfand und Druckmittel dafür verwenden, daß sie ihre Zusage, die gesamten Einnahmen an ihn abzuliefern, auch erfüllte.

2

Nach einigen Tagen gab er ihr die Uhr jedoch wieder zurück. Als die Frau Mitte April den Vorschlag machte, künftig die Einnahmen aus der Prostitution wieder hälftig untereinander aufzuteilen, geriet der Angeklagte in Zorn, bedrohte sie erneut, schlug ihr mit der Faust mehrmals auf den Oberschenkel und ließ sich die Uhr wiedergeben. Er wollte sie verkaufen und die junge Frau damit wegen ihres - nach seiner Meinung - unbotmäßigen Verhaltens bestrafen.

3

Wenige Tage später entzog sich die Prostituierte heimlich dem Einfluß des Angeklagten und reiste am 25. April 1985 mit einem US-Bürger in die Vereinigten Staaten. Der Angeklagte hatte in der genannten Zeit von ihr insgesamt 30.000 DM erhalten. Er bemühte sich später ohne Erfolg, den Aufenthalt der Frau ausfindig zu machen.

4

2.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Raub oder räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm für immer untersagt, den "Polizeiberuf" auszuüben.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

6

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben.

7

3.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB verneint, weil das Verhalten des Angeklagten eine "hohe Sozialschädlichkeit" aufweise. Seine Einwirkung auf die Frau sei massiv und intensiv gewesen. Sein Vorgehen habe auf dem vorgefaßten Plan aufgebaut, sich Geld verschaffen zu lassen, um seine Eigensucht befriedigen zu können. Das Landgericht führt hierzu weiter aus: "Unter diesem Gesichtspunkt und angesichts des Hintergrundes, der für diese Raubtat eine Rolle spielte, der eine starke kriminelle Motivation aufweist, wäre es unangebracht, dem Angeklagten den milderen Ausnahmestrafrahmen zuzubilligen." Der Angeklagte habe als Ordnungshüter ein Doppelleben geführt, das ihn für seine Tat unauffällig gemacht habe. Dadurch sei er aber besonders gefährlich gewesen.

8

4.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, daß er nicht vorbestraft ist. Er neige seinem Naturell nach zur Großspurigkeit und Angeberei, sei deshalb bei seinen Kollegen nicht beliebt und habe seine enormen materiellen Bedürfnisse mit dem Gehalt eines Polizeibeamten nicht finanzieren können. Das Zuhältermilieu habe eine eigenartige Faszination auf ihn ausgeübt und sein Verhältnis zu Frauen sei auf "Sex und ihre Benutzbarkeit reduziert". Unter diesen Umständen sei es erklärlicher, daß er auf Abwege geraten sei. Daß er nach wie vor das Abitur nachholen und Jura studieren wolle, zeige, in welcher Selbstüberschätzung er lebe. Die Personen, mit denen er sich in seiner Freizeit umgeben habe, seien nicht der richtige Umgang für einen Polizeibeamten gewesen. Mehr habe zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden können.

9

5.

a)

Zu seinen Lasten sei zu bewerten, "daß die Beweggründe und Ziele des Angeklagten bei der Tatbegehung eine erhebliche Rolle spielen". Die Beweggründe seien durch das übersteigerte Anspruchsdenken des Angeklagten bestimmt. Sein Bedürfnis nach Geld sei gewaltig. Dieses habe er stillen müssen, "wozu er als ein Arbeitgeber fungieren mußte, weil er selbst neben seinem Polizeiberuf nicht genügend Geld anschaffen konnte". Die Prostituierte "konnte ihm in kurzer Zeit viel Geld einbringen, ohne daß er seine bürgerliche Existenz als Polizist aufs Spiel zu setzen brauchte, obwohl er diesen Beruf nur belächelte, weil er nichts einbrachte". Als Tarnung sei ihm der Beruf aber gut genug gewesen. Das sei natürlich kein Strafzumessungsgrund, sondern eine Schilderung der Motivationslage des Angeklagten.

10

b)

Aus dem "Motiv eines Anspruchsdenkens heraus" sei er unter den beschriebenen Begleitumständen "zu Werke" gegangen. Das sei hier strafschärfend zu bewerten, weil darin eine erhöhte Sozialschädlichkeit und ein Plan von einer sittlich negativen Ausprägung erkennbar sei.

11

c)

Strafschärfend schlage auch zu Buche, daß er die Tat "für einige Monate unter einem Doppelleben beging". Denn in diesem Verhalten sei eine "erhebliche Kaltschnäuzigkeit und kriminelle Energie zu sehen. Die Doppelrolle durchzuhalten, tags über uniformierter Polizist und Ordnungshüter zu sein und nachts als Zuhälter im einschlägigen Milieu aufzutreten", verlange eine "gehörige Portion Kaltblütigkeit und kriminelle Aufladung".

12

d)

Zu Lasten des Angeklagten sei auch in Anschlag zu bringen, daß er die Frau mit einem "raffinierten Kalkül von Zuckerbrot und Peitsche zum weiteren Anschaffen für ihn" getrieben habe. Aus seinem Verhalten spreche eine "erbarmungslose Roheit", die "voll zur Entfaltung" gekommen sei, als er merkte, daß die junge Frau nicht mehr für ihn arbeiten wollte. Das sei ein Ausdruck seiner unbarmherzigen, bedenkenlosen und hinterhältig gewalttätigen Gesinnung.

13

e)

Er sei in gefährlicher Weise unbelehrbar und fühle sich allen überlegen. Deshalb sei er durch nichts zurückzuhalten, wenn er sich eine Tat ausgedacht habe. Dies sei straferschwerend zu berücksichtigen, denn es belege die "Gefahr des Abgleitens in die schwere Kriminalität, die bei ihm milieubedingt zu werden" drohe.

14

f)

Erschwerend sei auch heranzuziehen, daß der Angeklagte durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt habe.

15

g)

Daß er durch die Strafe seine Beamtenstellung und die daraus resultierenden Rechte verliere, sei nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, weil er selbst erklärt habe, den Polizistenberuf, den er "ohnehin nicht gerade gemocht" habe, nicht mehr ausüben zu wollen.

16

II.

Die Strafzumessungsbegründung ist in wesentlichen Punkten rechtsfehlerhaft.

17

1.

Grundlagen der Strafzumessung sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 20, 265, 266) [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]. Beide Elemente sind miteinander verknüpft. Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, und andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfaßt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83).

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2.

Eine inhaltliche Bestimmung und erste Gewichtung von Unrecht und Schuld hat der Gesetzgeber in den Deliktsnormen mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen und in gewissen Vorschriften des allgemeinen und besonderen Teils des Strafgesetzbuches (z.B. §§ 13 Abs. 2, 11, 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 157, 158 StGB) vorgenommen.

19

Nach ihnen allein läßt sich aber noch nicht bestimmen, welcher Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat innerhalb der möglichen Schweregrade einer bestimmten vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung beizumessen und aus welchem Teil des vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmens die Strafe im Einzelfall zu entnehmen ist.

20

3.

Diese Entscheidung hat das Gericht vor allem in Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB und der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu treffen. Hiernach ist es dem Tatrichter nicht freigestellt, welchen Umständen im Sinne von § 46 StGB er im konkreten Fall Bedeutung für die Strafzumessung zuerkennt und welche er unberücksichtigt läßt.

21

a)

Sind die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld Grundlagen der Strafzumessung, dann dürfen auch nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die den Grad der Tatschwere oder den der persönlichen Schuld des Täters kennzeichnen oder aus denen nicht zu beanstandende Schlüsse (zu Lasten des Angeklagten) oder mögliche Folgerungen (zu seinen Gunsten) gezogen werden können.

22

b)

Für die Feststellung der einzelnen Umstände gelten dieselben Regeln wie für die Bestimmung der den Schuldspruch begründenden Tatsachen.

23

c)

Bei der Qualifizierung der einzelnen ordnungsgemäß festgestellten Faktoren als strafschärfende oder strafmildernde Umstände muß der Tatrichter die gesetzlichen, höchstrichterlichen oder sonst anerkannten Bewertungsgrundsätze beachten. So müssen aus den Urteilsgründen Bedeutung und Gewicht der vom Tatrichter angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der zu beurteilenden Tat klar und nachvollziehbar zu erkennen sein. Moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welcher entlastend oder belastend wirkende schuldoder (innerhalb des Schuldrahmens) präventionsrelevante Gesichtspunkt angesichts dieser Tat und dieser Täterpersönlichkeit in ihnen angesprochen und in Übereinstimmung mit den anerkannten Grundsätzen der Strafzumessung bewertet wird, sind nichtssagend und damit überflüssig. Aus ihnen erwächst die Gefahr von Pseudogründen oder der gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (vgl. Dreher, über die gerechte Strafe S. 138 ff., insbesondere S. 142).

24

III.

Den genannten Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil in wesentlichen Punkten nicht.

25

1.

Die oben unter I 5 a wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts sind weitgehend unklar und lassen nicht erkennen, welche Strafzumessungstatsachen in welcher Weise für die Bewertung des Unrechts- oder Schuldgehalts der Tat herangezogen werden sollten.

26

2.

Dafür,daß der Angeklagte mit "erbarmungsloser Rohheit" vorgegangen ist, bieten die Feststellungen ebensowenig eine ausreichende Grundlage wie für den Schluß, er sei "durch nichts zurückzuhalten, wenn er sich eine Tat ausgedacht" habe. Mit solchen Ausführungen werden der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, gemessen an den tatsächlich getroffenen Feststellungen, subjektiv stark überzeichnet. Das gilt auch für die Behauptung, der Angeklagte habe die Frau mit einem "raffinierten Kalkül von Zuckerbrot und Peitsche" angetrieben. Seine Tat sei Ausdruck einer "unbarmherzigen, bedenkenlosen und hinterhältig gewalttätigen Gesinnung".

27

3.

Daß in dem Bestreben des Angeklagten, durch Zuhälterei Geld zu verdienen, "ein Plan von einer sittlich negativen Ausprägung erkennbar" war, ist deshalb kein zulässiger Strafschärfungsgrund, weil ein so zu bewertendes Vorgehen notwendig Bestandteil der Tatbestandsverwirklichung von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Die Strafkammer hat damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.

28

4.

Widersprüchlich and deshalb rechts fehlerhaft ist es, denselben Umstand bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 4). Die besonderen finanziellen Bedürfnisse und die starke Selbstüberschätzung des Angeklagten durften deswegen nicht ohne weiteres auch zu seinen Lasten angeführt werden. Ihre erneute Berücksichtigung aus spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten war nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe möglich.

29

5.

Das Landgericht hat die Strafe dem § 249 Abs. 1 StGB entnommen, der einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann aber vor allem auf Umstände abgestellt, die in erster Linie den Vorwurf der Zuhälterei kennzeichnen, für den das Gesetz nur eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn dabei bedacht wird, daß diesen Strafzumessungserwägungen bei der Bestimmung der dem § 249 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden darf wie bei einer Entnahme der Strafe aus dem Rahmen des § 181 a StGB (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. September 1986 - 4 StR 288/86). Die Urteilsgründe lassen indessen besorgen, daß die Strafkammer diese Einschränkung nicht beachtet hat.

30

Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben. Auch die auf § 70 StGB gestützte Entscheidung, dem Angeklagten die Ausübung des Polizeiberufs (als Polizeibeamter) auf Dauer zu untersagen, hat keinen Bestand. § 70 StGB findet insoweit keine Anwendung (vgl. BGHR StGB § 70 Konkurrenzen 1).

31

IV.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen: Daß der Angeklagte seinen Beruf verschwieg und die Handlungen außerhalb seines Dienstes beging, ist allein kein zusätzlicher Strafschärfungsgrund. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte seine Stellung als Polizeibeamter in vorwerfbarer Weise zur "Tarnung" seiner strafbaren Handlungen mißbraucht hat. Aus der beruflichen Stellung eines Angeklagten darf nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hatte (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - 2 StR 165/86). Hat eine Straftat ihre Ursachen im privaten Lebensbereich eines Angeklagten, dann können berufliche Pflichten nur bei einer sonstigen inneren Beziehung zwischen Beruf und Straftat die Annahme eines zusätzlichen Strafschärfungsgrundes rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. August 1978 - 5 StR 204/78; BGH bei Holtz MDR 1979, 635).

32

Auch kann die Erklärung des Angeklagten, er wolle den Polizistenberuf nicht mehr ausüben, das Gericht nicht von der Verpflichtung befreien, zu prüfen und zu berücksichtigen, welche besonderen Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller