Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1987, Az.: 1 StR 100/87
Entgegenstehen des Verfahrenshindernisses der Verjährung bei der Verfolgung des Vergehens der Verführung; Strafzumessung durch den Tatrichter aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung; Vorliegen von besonderen Umständen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 09.10.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessgegner
Händler Horst Otto Kurt F. aus M., geboren am ... 1931 in E.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Schimansky, Dr. v. Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Oktober 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung im Fall 1 (§ 182 StGB) entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verführung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Dagegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit Einzelausführungen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sowie die Strafaussetzung zur Bewährung angreift. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Der Schuldspruch begegnet bis auf die Verurteilung wegen Verführung keinen rechtlichen Bedenken. Der Verfolgung des Vergehens nach § 182 StGB steht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Spätestens mit dem Abbruch der geschlechtlichen Beziehungen im Juni 1982 war die Tat des Angeklagten beendet. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) lief demnach spätestens im Juni 1985 ab. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die erste Vernehmung des Beschuldigten fand erst im August 1985 statt.
2.
Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters, der sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung ein unmittelbares und umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Tat machen kann. Er allein hat deshalb auch die Verantwortung für die richtige Abwägung der Strafzwecke und die Bemessung der Strafe zu tragen (BGHSt 17, 35, 36). Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich löst (BGHSt 29, 319, 320).
Fehlerhafte Erwägungen liegen der Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die Jugendkammer hat zwar im Fall 1 auf eine milde Einzelstrafe erkannt und ist demzufolge zu einer niedrigen Gesamtstrafe gekommen. Jedoch kann von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe, die die Grenze des Vertretbaren überschreitet, nicht die Rede sein.
Die Jugendkammer hat im Fall 1 einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen und ist demgemäß zutreffend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren ausgegangen. Wenn sie die Einzelstrafe trotz erheblicher Strafschärfungsgründe im unteren Bereich dieses Strafrahmens angesetzt hat, so beruht dies ersichtlich darauf, daß sie den Erfolgsunwert der Tat angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Milderungsgründe weniger hoch als bei vergleichbaren äußeren Sachverhalten angesehen hat (vgl. UA S. 22). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Die Jugendkammer hat darüber hinaus spezialpräventiven Erwägungen erhebliche Bedeutung beigemessen, indem sie auf die familiäre und berufliche Eingebundenheit des nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten, der sich "innerlich von seinen Straftaten distanziert" hat (UA S. 21), besonders abgestellt hat. Sie hat damit die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, in ihre Erwägungen einbezogen und damit einem besonderen Anliegen des Gesetzes Rechnung getragen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Bedenken gegen die im Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe sowie gegen die Gesamtstrafe sind ebenfalls nicht zu erheben.
3.
Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Jugendkammer hat ohne Rechtsirrtum besondere Umstände angenommen, die gemäß § 56 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung rechtfertigen. Die Angriffe der Revision dagegen erschöpfen sich weitgehend darin, daß sie ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH NStZ 1982, 114; 1984, 410). Diese Grenze ist hier mit Rücksicht auf die im Urteil angeführten Gründe, denen die Strafkammer besonderes Gewicht beigemessen hat, nicht überschritten. Dabei war sich die Jugendkammer auch der generalpräventiven Aspekte, denen bei Sexualdelikten besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. BGHSt 6, 299, 300) [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54], durchaus bewußt. Wenn sie gleichwohl eine Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für notwendig hielt (UA S. 23), ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe gebietet, beurteilt sich danach, ob die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt wird, nicht aber nach der Bewertung des Strafverfahrens in der örtlichen Presse (vgl. BGHSt 24, 64, 69) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
4.
Der Strafausspruch wird - was der Senat gemäß § 301 StPO zu prüfen hat - von dem Wegfall der Verurteilung wegen Verführung nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß die Jugendkammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, die Einzelstrafe im Fall 1 sowie die Gesamtstrafe noch weiter gemildert hätte. Abgesehen davon wäre die Jugendkammer nicht gehindert gewesen, das der Verführung zugrunde liegende Verhalten des Angeklagten bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 89/77 - bei Holtz MDR 1977, 809).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Schauenburg
Granderath
Richter am Bundesgerichtshof Schimansky kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Schauenburg
v. Gerlach