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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1977, Az.: 3 StR 89/77 (S)

Vorrätighalten von nationalsozialistischen Propagandamitteln; Anschlagen von nationalsozialistischer Propaganda enthaltenden plakativen Druckschriften an allgemein zugänglichen Orten; Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne von § 86 Abs. 1 Ziffer 4, § 86 a Strafgesetzbuch (StGB); Verjährung von sogenannten Presseinhaltsdelikten; Voraussetzung für das Vorliegen eines Presseinhaltsdelikts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1977
Aktenzeichen
3 StR 89/77 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 16.12.1976

Verfahrensgegenstand

Vorrätighalten von nationalsozialistischen Propagandamitteln u.a.

Prozessführer

Arbeiter Helmut P. aus B., geboren am ... 1952 in O./W.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath,
Dr. Krauth, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 1976 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur noch wegen Vorrätighaltens von nationalsozialistischen Propagandamitteln (§ 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB) verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorrätighaltens von nationalsozialistischen Propagandamitteln, begangen in Tateinheit mit Verbreiten von nationalsozialistischen Propagandamitteln und Kennzeichen sowie mit Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Beim Angeklagten sichergestellte 18 Plakate und 67 Aufkleber wurden eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Berichtigung des Schuldspruchs. Im übrigen bleibt ihr ein Erfolg versagt.

3

Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung zur Aussage veranlaßt worden, obwohl er bereits die Einlassung zur Sache verweigert hatte, ist offensichtlich unbegründet. Im Ergebnis gilt das auch für die Sachrüge.

4

Die Strafkammer hat ihre dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen in bedenkenfreier Würdigung der Beweise getroffen und das Verhalten des Angeklagten rechtlich zutreffend gewürdigt. Sie ist im Einklang mit der Rechtsprechung (BGHSt 19, 308, 310; LK 9. Aufl. § 86 StGB Rn 14) davon ausgegangen, daß das Aufkleben beziehungsweise Anschlagen von nationalsozialistische Propaganda enthaltenden plakativen Druckschriften an einem allgemein zugänglichen Ort ein Verbreiten im Sinne von § 86 Abs. 1 Ziffer 4, § 86 a StGB darstellt, und sie hat aufgrund ihrer Überzeugung von solcher Täterschaft des Angeklagten (UA Ziffer II 1 bis 3) geschlossen, daß dieser die später bei ihm vorgefundenen Plakate und Aufkleber aufbewahrt hat, um sie bei passender Gelegenheit auf gleiche Weise zu "benutzen". Eine andere Auslegung läßt das Urteil, im Zusammenhang gesehen, nicht zu. Der Tatrichter hat damit unter Darlegung des Inhalts der Druckschriften zwar knapp, aber doch vollständig und revisionsrechtlich unangreifbar dargetan, daß der Angeklagte nationalsozialistische Propagandamittel zur Verbreitung vorrätig gehalten hat (§ 86 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 StGB). Auch gegen die rechtliche Einordnung der Tat des Angeklagten im übrigen (§ 130 StGB) bestehen angesichts des Inhalts des vom Angeklagten verwendeten Aufklebers (vgl. UA Ziffer III 1) keine Bedenken.

5

Dennoch durfte der Angeklagte weder wegen Verbreitens nationalsozialistischer Propagandamittel und Kennzeichen noch wegen Volksverhetzung schuldig gesprochen werden. Einer solchen Verurteilung steht die Verjährung der Strafverfolgung entgegen. Die Tat des Angeklagten stellt insoweit ein sogenanntes Presseinhaltsdelikt dar, das nach dem hier maßgebenden § 24 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (GVBl. S. 340) einer Verjährungsfrist von sechs Monaten unterliegt. Voraussetzung ist danach, daß die strafbare Handlung durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen wurde. Eine solche Verbreitung ist hier im Anbringen des Plakats und der Aufkleber zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1977 - 4 StR 28/77; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. II § 24 LPG Rn 21; Lackner StGB 11. Aufl., § 86 Anm. 2, § 184 Anm. 3 d).

6

Verjährung ist jedenfalls eingetreten, weil zwischen der Beauftragung des Sachverständigen Dr. med. Schreiner am 22. Januar 1976 (Bl. 80 d.A.) und der Anberaumung der Hauptverhandlung am 29. Oktober 1976 mehr als sechs Monate verstrichen sind, ohne daß eine die Verjährung unterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 StGB vorgenommen wurde. Die zwischenzeitlichen richterlichen Verfügungen (Bl. 81, 82, 89 R d.A.) waren hierzu nicht geeignet (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 281/76).

7

Die Verjährung hinderte jedoch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Vorrätighaltens nationalsozialistischer Propagandamittel. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit lediglich daraus, daß mit dem plangemäßen Verbreiten der Druckschriften durch den Angeklagten selbst seine vorausgegangenen Vorbereitungshandlungen, also das Vorrätighalten dieser Schriften, darin aufgehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75; Lackner StGB 11. Aufl. § 86 Anm. 2) und nunmehr die kurze presserechtliche Verjährung eingreift (Löffler a.a.O. Rn 27; LK 9. Aufl. § 67 Rn 12, 16). Soweit es jedoch bei der Vorbereitungshandlung des Vorrätighaltens verblieb, entfällt die Vergünstigung der kurzen Verjährung (BGHSt 8, 245, 246; Löffler a.a.O. Rn 27; LK a.a.O. Rn 16). Es bleibt danach als verfolgbare strafbare Handlung des Angeklagten das Vorrätighalten der 67 sichergestellten Aufkleber, Größe 10 × 15 cm, mit dem Hakenkreuz und dem Aufdruck "NS-Verbot aufheben! Jetzt NSDAP". Solche hat der Angeklagte ersichtlich nicht verbreitet. Der von ihm im Dezember 1974 in der Gaststätte "Zur Eiche" verwendete Aufkleber trug zwar das Hakenkreuz, war aber nur mit der Aufforderung versehen "NS-Verbot aufheben!" (vgl. UA S. 7).

8

Der Senat hat im Hinblick auf das festgestellte Verfahrenshindernis den Schuldspruch berichtigt. Der Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnung bedarf es nicht. Es erscheint nach Sachlage ausgeschlossen, daß der Tatrichter in Kenntnis der Teilverjährung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Bei deren Festsetzung hat die Strafkammer alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt (UA S. 12, 13). Die Strafe hat sie demgemäß auch dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen und zudem zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte dem Tatrichter nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1975 - 3 StR 260/75; Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 303/75).

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Träger