Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1977, Az.: 4 StR 28/77
Strafbarkeit wegen fortgesetzter öffentlicher Ankündigung pornographischer Bildträger und wegenöffentlichen Zugänglichmachens pornographischer Schriften und Darstellungen ; Voraussetzungen für die Verjährung der Strafverfolgung; Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 27.09.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1977, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1695-1696 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verbreitung pornographischer Schriften
Prozessführer
Kaufmann Helmut K. aus H., geboren am ... 1937 in B.
Amtlicher Leitsatz
Strafbedroht ist ein Ankündigen nur, wenn es nach seinem Aussagegehalt genügend klar erkennbar macht, daß es sich auf pornographisches Material bezieht und somit im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung "gefährlich" ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. März 1977
in der Sitzung vom 30. März 1977, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Albrecht Mayer Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung, Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1976 aufgehoben.
Soweit der Angeklagte wegen öffentlichen Zugänglichmachens pornographischer Schriften und Darstellungen verurteilt ist (Anklagevorwurf Nr. 2), wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter öffentlicher Ankündigung pornographischer Bildträger und wegen öffentlichen Zugänglichmachens pornographischer Schriften und Darstellungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen von je 30 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, welche die Sachrüge erhebt, führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und im übrigen zur Freisprechung.
Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte, wie sich bei polizeilichen Kontrollen ergab, als Geschäftsführer der "Buchboutique-Erotica", eines sog. Sex-Shops, am 19. und 27. Dezember 1974 sowie am 8. Januar 1975 in einem Hinterzimmer des Ladens Filme mit "sog. einfachen pornographischen Inhalt" vor. In seiner Auslage hatte er Hinweisschilder mit der Aufschrift "Non-Stop-Sex-Show" angebracht. Darüber hinaus wurde bei der Kontrolle am 8. Januar 1975 festgestellt, daß er in seinem Selbstbedienungsgeschäft pornographische Schriften, darunter 20 Exemplare mit sog. harter Pornographie, zum Verkauf ausgelegt hatte.
1.
Soweit ihm hinsichtlich dieser Schriften vorgeworfen worden ist, sie seinen Kunden öffentlich zugänglich gemacht zu haben (§ 184 Nr. 2 StGB a.F., § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB n.F.), ist das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung einzustellen. Es handelt sich insoweit um ein sog. Presseinhaltsdelikt, das nach dem hier maßgebenden § 25 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GVBl. S. 340) einer Verjährungsfrist von 6 Monaten unterliegt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß die strafbare Handlung durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen wurde. Verbreiten in diesem Sinne ist diejenige Tätigkeit, durch die das Druckwerk aus dem engen Kreis der an seiner Herstellung Beteiligten heraustritt, um einem größeren Personenkreis körperlich zugänglich zu werden (vgl. Löffler, Presserecht 2. Aufl., Bd. 2 § 24 LPG Rn. 21). Das ist im vorliegenden Fall durch das Auslegen in den Regalen des Geschäftes geschehen. Dadurch hat der Angeklagte die Schriften einem unbegrenzten, nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis in einer Weise offengelegt, daß diese bei dem Besuch der Verkaufsräume ungehindert Einblick nehmen konnten. Zwar verwenden sowohl § 184 Nr. 1 StGB a.F. als auch § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F. den Begriff des Verbreitens gesondert von dem in der jeweiligen Nr. 2 der Vorschrift enthaltenen Zugänglichmachen. Beide Formen, das Verbreiten und das Zugänglichmachen, sind jedoch als Verbreitungshandlungen anzusehen (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl., § 184 Anm. 3 d) und unterscheiden sich dadurch von den in der jeweiligen Nr. 3 der Bestimmungen enthaltenen bloßen Vorbereitungshandlungen, die nach ganz allgemeiner Meinung den Presseinhaltsdelikten noch nicht zuzurechnen sind (vgl. BGHSt 8, 245, 246; BGH, Urt. vom 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75 S. 5/6).
Das Zugänglichmachen pornographischer Schriften ist bei der Durchsuchung vom 8. Januar 1975 festgestellt worden. Das Ermittlungsverfahren richtete sich zu dieser Zeit in erster Linie gegen die Ehefrau des Angeklagten als Inhaberin des Geschäfts. Am Ende der Niederschrift über diese Durchsuchung findet sich allerdings ein vom Angeklagten unterschriebener Vermerk, wonach er bittet, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen; er sei mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden. Aus dieser Bemerkung ist zu entnehmen, daß ihm anläßlich dieser Durchsuchung eröffnet wurde, das Ermittlungsverfahren richte sich auch gegen ihn. Für die folgenden sechs Monate ist indessen aus den Akten keine Maßnahme zu ersehen, die zur Unterbrechung der Verjährung geführt hätte. Die erste Maßnahme dieser Art, die Bestätigung der Beschlagnahme durch den Beschluß des Amtsgerichts Herford vom 11. Juli 1975, ist erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist getroffen worden und richtet sich zudem ausdrücklich nur gegen die Ehefrau des Angeklagten.
Bezüglich dieses Anklagevorwurfs ist das Verfahren daher wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.
2.
Hinsichtlich der Filmvorführungen gilt folgendes:
a)
Nach der zur Tatzeit geltenden gesetzlichen Regelung, die nach § 2 Abs. 1 StGB grundsätzlich maßgeblich ist, hätte der Angeklagte sich nach § 184 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wenn er - was allerdings nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist - fortgesetzt pornographische Bildträger öffentlich vorgeführt hätte. Bei dieser gesetzlichen Bestimmung handelt es sich um die sog. Übergangsfassung des Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 des 4. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl I 1725).
§ 184 Nr. 2 StGB in dieser Übergangsfassung wäre ungeachtet der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung und der Bestimmung des § 2 Abs. 3 StGB (früher § 2 Abs. 2 Satz 2) auf jeden Fall dann anzuwenden, wenn die Vorschrift als sog. Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB anzusprechen sein würde. Ob dies zutrifft, kann indes offen bleiben. Nach Art. 8 des 4. StrRG konnte von der Verfolgung von Taten nach § 184 StGB abgesehen und auf vorläufige Einstellung des Verfahrens erkannt werden, wenn die Tat nach der künftigen Neufassung nicht mehr mit Strafe bedroht war. Eine endgültige Einstellung nach § 206 b StPO war für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung vorgesehen (BT-Drucks. 7/514 S. 14). Diese gesetzliche Regelung läßt erkennen, daß der Gesetzgeber eine strenge Ahndung des unter der Geltungsdauer der Übergangsfassung begangenen Unrechts nicht durchzusetzen beabsichtigte und damit jedenfalls auf eine wesentliche Wirkung des Zeitgesetzes verzichtete, dessen strikte Durchsetzung auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer rechtspolitisch unverzichtbar erscheint.
Somit kommt es darauf an, welcher Rechtszustand die für den Angeklagten günstigere Beurteilung zuläßt (§ 2 Abs. 3 StGB). Das ist die Neufassung des § 184 StGB. Nach der jetzigen Rechtslage bleibt das öffentliche Vorführen von Filmen mit sog. einfacher Pornographie dann straflos, wenn es - wie hier festgestellt - nicht gegen ein Entgelt geschieht, das ganz oder Überwiegend für diese Vorführung verlangt wird (§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Wegen der Vorführung der Filme kann der Angeklagte deshalb nicht mehr bestraft werden.
b)
Aber auch den Tatbestand des öffentlichen Ankündigens pornographischer Bildträger (§ 184 Nr. 3 StGB der Übergangsfassung, § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB n.F.) erfüllen die Urteilsfeststellungen nicht. Der bloße Hinweis "Non-Stop-Sex-Show" in der Auslage des vom Angeklagten betriebenen Sex-Shops stellt noch nicht ohne weiteres ein "Ankündigen pornographischer Bildträger" dar. Ein Schild mit dieser Aufschrift weist mit zureichender Deutlichkeit weder auf die Vorführung von Filmen noch auf den pornographischen Inhalt der angekündigten Darbietung hin (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 184 Rn. 31). Miterfaßt vom Aussagebereich dieses Hinweises sind beispielsweise auch eine Sex-Show mit Darbietungen sexuellen Inhalts durch lebende Personen oder eine bloße Ausstellung von Gegenständen mit sexuellem Bezug im Ladenlokal, die durchgehend zu besichtigen ist, zum anderen auch Filme, die zwar einen sexuellen Inhalt, aber die Schwelle zur Pornographie noch nicht überschritten haben. Davon etwa, daß sich der Hinweis "Non-Stop-Sex-Show" an einem sog. Sex-Shop in der Verkehrsanschauung bereits genügend klar als Ankündigung von Pornofilmen durchgesetzt hätte und vom Publikum auch nur so aufgefaßt würde, kann nicht die Rede sein.
Nach dem System unseres Strafrechts sind jeweils nur bestimmte, in ihren Voraussetzungen fest umrissene sozialschädliche Verhaltensweisen unter Kriminalstrafe gestellt. Das ist aus Art. 103 Abs. 2 GG und dem gleichlautenden § 1 StGB n.F. herzuleiten. Es muß für den Gesetzesunterworfenen grundsätzlich berechenbar sein, ob ein in Aussicht genommenes Handeln strafbar ist (BVerfGE 25, 269, 284 ff).
Das trifft in besonderem Maße zu auf einem Rechtsgebiet, dessen Entwicklung im Fluß ist oder bei dem wie hier nach einer Neuregelung feste Maßstäbe für die Rechtsanwendung noch nicht in allen Fragen gefunden worden sind. Das Gebot der "Tatbestandsbestimmtheit" (BVerfG, a.a.O.) erfordert, daß das unter Strafe gestellte Verhalten eindeutig umschrieben wird und hat zur Folge, daß nur ein solches Verhalten bestraft werden kann, das unmißverständlich von diesem bestimmten Unrechtstyp erfaßt wird.
Der Gesetzgeber hat das Ankündigen pornographischer Bildträger unter Strafe gestellt. Damit wollte er im Vorfeld der Verbreitung verhindern, daß Personen (nach der Übergangsfassung) oder (nach der Neufassung nur mehr) Minderjährige für pornographisches Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O.). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ungeachtet der Freigabe der sog. einfachen Pornographie gegenüber Erwachsenen bei hinreichend deutlichem Hinweis auf pornographische Filme (i.S.v. § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB) der Jugendschutz eine Ahndung nach dieser Bestimmung rechtfertigt. Das Ankündigen muß aber die gesetzlich umschriebene Zielrichtung aufweisen. Die Tätigkeit des Ankündigens und ihr Objekt gehören untrennbar zusammen. Ankündigen bedeutet bereits nach dem Sprachgebrauch, daß das Objekt, auf das hingewiesen wird, nicht im Verborgenen bleibt, sondern in Erscheinung tritt. Strafbedroht ist demnach ein Ankündigen nur, wenn es nach seinen Aussagegehalt erkennbar macht, daß es sich auf pornographisches Material bezieht und somit im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung "gefährlich" ist.
Die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 359, 360/361) anknüpfende weitergehende Ansicht (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 184 Rn. 22; Lackner, StGB 11. Aufl. § 184 Anm. 3 a), wonach beim Ankündigen der pornographische Charakter des Objekts nicht erkennbar zu werden braucht, vermag nicht zu überzeugen. Daß diese Ansicht den Gesetzgeber geleitet hätte (so Laufhütte JZ 1974, 46, 48), hat jedenfalls in der Gesetzesfassung keinen Ausdruck gefunden. Bereits das Reichsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB der damaligen Fassung, der sich auf "zu unzüchtigem Gebrauch bestimmte Gegenstände" bezog, ausgeführt, daß das, was der verständige Leser einer Bekanntmachung aus ihr nicht erkennen kann, durch sie nicht angekündigt wird (RGSt 36, 139, 140; vgl. auch Laufhütte, a.a.O.).
Der hier zu beurteilende Hinweis auf eine "Non-Stop-Sex-Show" läßt aber zumindest Zweifel offen, ob er sich auf pornographische Filme bezieht und weist somit nicht den vom gesetzlichen Tatbestand geforderten mißbilligten Aussageunwert auf.
c)
Eine Strafbarkeit nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) scheidet gleichfalls aus. In Betracht käme allenfalls ein Verstoß gegen das Ankündigungsverbot nach den §§ 21 Abs. 1 Nr. 6, 6 Nr. 2, 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 GjS. Es fehlt - abgesehen von der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit (vgl. BGHSt 26, 156) - jedoch auch hier an der Voraussetzung, daß pornographische Bildträger angekündigt (§ 5 Abs. 2 GjS) werden.
Nach § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Soweit nicht auf Einstellung zu erkennen ist, muß der Angeklagte freigesprochen werden.
Hürxthal
Mayer
Zipfel
Knoblich