Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1987, Az.: RiZ (R) 6/86
Richter auf Probe; Entlassung ; Pflichtwidriges Verhalten; Dienstrechtliche Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1987
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 6/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 100, 287 - 299
- MDR 1988, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2516-2519 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 22 III DRiG kann ein Richter auf Probe auch dann noch entlassen werden, wenn wegen des ihm zur Last fallenden pflichtwidrigen Verhaltens (hier: Beteiligung an Täuschungen bei der juristischen Staatsprüfung) dienstrechtliche Maßnahmen sachgerechterweise erst nach Ablauf der Frist des § 12 II 1 DRiG ergriffen werden konnten.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist seit dem 3. April 1978 Richter auf Probe im Justizdienst des Antragsgegners.
Am 18. Februar 1983 wurde bei der Untersuchung von Täuschungsversuchen im Zweiten juristischen Staatsexamen die sogenannte Bielefelder Kartei sichergestellt, die frühere Bearbeiter von als Examenshausarbeiten ausgegebenen Aktenstücken enthielt. Auf einer der Karteikarten befand sich die Telefonnummer des Antragstellers, der dadurch in Verdacht geriet, Referendaren bei der Anfertigung der Examenshausarbeit geholfen zu haben. Dieser Verdacht erhärtete sich bei Telefongesprächen, die ein Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, der sich als im Examen stehender Referendar ausgab, am 7. und 9. März 1983 mit dem Antragsteller führte. Mit Bericht vom 17. März 1983 unterbreitete der Präsident des Landesjustizprüfungsamts das in Erfahrung gebrachte dem Justizministerium. Nach Durchführung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen, eingeleitet (nach einem Urlaub des Antragstellers) am 25. April 1983, und des Untersuchungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 S. 2 LRiG NW (Untersuchung gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags, der wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte) wurde der Antragsteller durch Verfügung des Justizministers vom 19. Dezember 1983, zugestellt am 28. Dezember 1983, aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Hiergegen legte er unter dem 29. Dezember 1983 Widerspruch ein. Auf die daraufhin durch Verfügung des Justizministers vom 2. Januar 1984 angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassung wurde durch Beschluß des Dienstgerichts für Richter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Nach Abschluß dieses gerichtlichen Verfahrens wies der Justizminister den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung durch Bescheid vom 31. Oktober 1984, zugestellt am 8. November 1984, zurück.
Am 19. November 1984 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter mit dem Antrag angerufen, die Entlassungsverfügung vom 19. Dezember 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Das Dienstgericht für Richter hat dem Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter den Antrag zurückgewiesen. Seine Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die auf § 22 Abs. 3 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I. Gemäß § 22 Abs. 3 DRiG kann ein Richter auf Probe wegen eines Verhaltens entlassen werden, welches bei einem Richter auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Danach genügt ein Verhalten, das disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße zu ahnden wäre, weil bereits diese Disziplinarmaßnahme bei Richtern nicht mehr durch Disziplinarverfügung, sondern nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann (s. § 48 Abs. 4 LRiG NW, §§ 83, 64 Abs. 1 DRiG). Damit steht der Richter auf Probe in dieser Hinsicht schlechter da als der Beamte auf Probe. Zwar gibt es mit § 22 Abs. 3 DRiG im Wortlaut weitgehend übereinstimmende Regelungen auch im Beamtenrecht (s. § 23 Abs. 2 Nr. 1 BRRG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW). Jedoch kann der Beamte auf Probe erst wegen eines Verhaltens entlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine strengere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße zur Folge hätte, weil eine solche bei Beamten noch kein förmliches Disziplinarverfahren voraussetzt, sondern durch Disziplinarverfügung verhängt werden kann (§ 29 Abs. 1 DO NW). Die darin liegende Ungleichbehandlung von Richtern und Beamten auf Probe verstößt jedoch wegen der unterschiedlichen Rechtsstellung von Richtern und Beamten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Anders als Beamte sind Richter unabhängig und grundsätzlich unversetzbar. Dies rechtfertigt strengere Maßstäbe bei der Ernennung auf Lebenszeit (s. näher BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14. Februar 1967 - RiZ (R) 3/66 - LM Nr. 1 zu § 22 DRiG = DRiZ 1967, 132, 133).
II. § 22 Abs. 3 DRiG ist hier ungeachtet dessen anwendbar, daß ein Richter auf Probe nach der Regelung des § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen ist und diese sogenannte Statusdienstzeit bei dem Antragsteller zur Zeit der Entlassungsverfügung schon verstrichen war. § 22 Abs. 3 DRiG knüpft nach seinem klaren Wortlaut allein an die Rechtsstellung als Richter auf Probe an, welche fortbesteht, bis die Ernennung auf Lebenszeit tatsächlich vollzogen ist. Liegen bei der Entscheidung des Dienstherrn über eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 DRiG zugleich die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG vor, ist dem nicht über eine einschränkende Auslegung des § 22 Abs. 3 DRiG, sondern im Rahmen des dem Dienstherrn nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessens Rechnung zu tragen (ebenso - für die nämliche Fallgestaltung im Beamtenrecht - Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis Rdn. 117). In diesem Sinne zieht das Bundesverwaltungsgericht beim Zusammentreffen der dem § 22 Abs. 3 und dem § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen eine »Einschränkung der Entlassungsmöglichkeit« in Betracht. (BVerwGE 26, 228, 231; vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79: »Einschränkung des Ermessens«). Auf die hiermit zusammenhängenden Fragen ist daher - erst - bei der Überprüfung der Ermessensausübung des Antragsgegners näher einzugehen (s. unten zu IV. 1.).
III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen § 22 Abs. 3 DRiG die Entlassung eines Richters auf Probe ermöglicht, sind gegeben. Insoweit unterliegt im richterdienstgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange der Nachprüfung, ob dem Richter auf Probe das ihm von seinem Dienstherrn vorgeworfene Verhalten tatsächlich zur Last fällt und ob es bei einem Richter auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme, d. h. - wie schon ausgeführt - mindestens eine disziplinarische Geldbuße, zur Folge hätte (vgl. - für die nämliche Situation bei Beamten auf Probe - BVerwGE 62, 280, 281 f.). Beides hat der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler bejaht.
1. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs hat sich der Antragsteller zugunsten seiner im Zweiten juristischen Staatsexamen stehenden Cousine von sich aus an die sogenannte Bielefelder Kartei gewandt, um Vorbearbeiter der an die Cousine ausgegebenen Examenshausarbeit in Erfahrung zu bringen. In der Folge suchte er den Richter W. als einen der Vorbearbeiter zu einem Gespräch auf. Dabei gelang es ihm, ihn zur Herausgabe seiner Hausarbeit zu bewegen, gegen das Versprechen, die Arbeit nicht aus der Hand zu geben. Gleichwohl überließ er sie seiner Cousine. Als er später - als Folge einer entsprechenden Notiz in der »Bielefelder Kartei« - seinerseits angesprochen wurde, händigte er die Hausarbeit der Cousine einem weiteren Examensbewerber aus. Schließlich fand er sich bei den im Tatbestand geschilderten Anrufen eines sich als Examenskandidat ausgebenden Mitarbeiters des Landesjustizprüfungsamtes bereit, die Arbeit der Cousine wiederum zur Verfügung zu stellen, und übersandte sie. Darüber hinaus nannte er bei dieser Gelegenheit von sich aus den Richter W. als weiteren Vorbearbeiter. Zugleich mahnte er den Anrufer zur Vorsicht, weil er gehört habe, daß mit der »Kartei« etwas »im Busche« sei.
Auf dem Boden dieser Feststellungen, die die Revision in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel zieht, hat sich der Antragsteller an ordnungswidrigen Verhaltensweisen von Prüflingen im Sinne von §§ 28, 17 Abs. 2 JAG NW beteiligt bzw. - gegenüber dem Anrufer aus dem Landesjustizprüfungsamt - zu beteiligen versucht und dadurch sowie allgemein durch seine Selbsteinbindung in das auf Examensschwindel angelegte System der »Bielefelder Kartei« gegen seine Verpflichtung verstoßen, sein Verhalten so einzurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Richterberuf erfordert (s. §§ 57 S. 3 LBG NW, 4 Abs. 1 LRiG NW).
Soweit die Revision meint, daß das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Anrufer aus dem Landesjustizprüfungsamts nicht berücksichtigt werden dürfe, weil er dabei einem »agent provocateur« aufgesessen sei, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Zwar gelten für das Disziplinarverfahren, wie es hier gedanklich zu vollziehen ist, ergänzend die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht (§§ 63 Abs. 1, 83 DRiG, § 25 BDO). Damit ist eine entsprechende Anwendung der im Bereich der Strafverfolgung entwickelten Grundsätze über Zulässigkeit und Grenzen des Einsatzes eines »agent provocateur« (vgl. BGHSt 32, 345, 355) nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Frage bedarf hier indes keiner Vertiefung. Denn der Verdacht, der Antragsteller sei in ein organisiertes System unlauterer Hilfen beim Zweiten juristischen Staatsexamen verwickelt, war schwerwiegend genug, um hier einen Fanganruf zu verantworten. Eine besonders intensive Einwirkung des Anrufers auf den Antragsteller lag nicht vor; ihrer bedurfte es auch nicht. Vielmehr hat der Antragsteller nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs sofort seine Bereitschaft gezeigt, die Vorbearbeitung seiner Cousine zur Verfügung zu stellen, von sich aus auf den Richter W. als weiteren Vorbearbeiter hingewiesen und auf - gespielte - Bedenken des Anrufers seinerseits beschwichtigend reagiert.
2. Weiter begegnet auch die Annahme des Dienstgerichtshofs, daß das Verhalten des Antragstellers bei einem Richter auf Lebenszeit mindestens eine disziplinarische Geldbuße und damit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Ob diese Voraussetzung des § 22 Abs. 3 DRiG vorliegt, ist in erster Linie anhand der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu beurteilen (s. BVerwGE 62, 280, 282 f.). Nur wenn es daran fehlt, ist - gegebenenfalls unter Heranziehung disziplinarrechtlicher Grundsätze sowie der in der Disziplinarrechtsprechung erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen - eine eigenständige Bewertung vorzunehmen (BVerwGE aaO S. 284 ff.). So ist der Dienstgerichtshof auch vorgegangen. Er hat zutreffend dargelegt, daß es an disziplinarrechtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen fehlt, und sich nur auf dieser Grundlage zu einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers verstanden.
b) Die Beurteilung des Dienstgerichtshofs, daß nach Lage des Falles bei einem Richter auf Lebenszeit mindestens eine disziplinarische Geldbuße zu verhängen wäre, liegt im wesentlichen im tatrichterlichen Verwantwortungsbereich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß der Dienstgerichtshof der zwischenzeitlichen dienstlichen Führung des Antragstellers keine wesentliche Bedeutung mehr beigemessen hat. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung ist nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Behördenentscheidung zu beurteilen. Spätere Umstände sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise einen Rückschluß auf den Entlassungssachverhalt zulassen (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt). Hier erscheint aber der Sachverhalt, um dessen (fiktive) disziplinarrechtliche Bewertung es geht, durch die spätere dienstliche Führung des Antragstellers nicht wesentlich abgemildert. Auch den übrigen von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten hat der Dienstgerichtshof die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Indem die Revision ihnen einen höheren Stellenwert als der Dienstgerichtshof beimessen will, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch, die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.
IV. Anders als bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 DRiG (»Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folgung hätte«) ist die bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eröffnete Ermessensentscheidung des Dienstherrn (»kann«) gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur dahin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO, §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG). Einen Ermessensfehler in diesem Sinne hat der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler verneint.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft darüber hinweggesetzt, daß der Antragsteller, als ihm die Entlassungsverfügung zuging, mehr als fünf Jahre als Richter auf Probe im Dienst und damit bereits die sogenannte Statusdienstzeit des § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG verstrichen war (vgl. auch oben zu I.).
a) Bei einem Zusammentreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 DRiG einerseits und des § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG andererseits geraten zwei gegenläufige gesetzgeberische Wertungen in Widerstreit. Nach § 22 Abs. 3 DRiG soll die Anstellungsbehörde einen Richter auf Probe, dem ein schwerwiegendes - nämlich bei einem Richter auf Lebenszeit mindestens mit Geldbuße zu ahndendes - Dienstvergehen zur Last fällt, entlassen dürfen, um so den Richterstand von Personen freizuhalten, deren Verhalten Anlaß zu erheblichen Beanstandungen gegeben hat. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG dagegen soll der Richter auf Probe, sofern die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen gegeben sind, nach fünf Jahren die Ernennung auf Lebenszeit verlangen können und so von dem Risiko der erleichterten Entlaßbarkeit befreit werden.
Der nämliche Zielkonflikt kann auch im Beamtenrecht auftreten. Denn der Beamte auf Probe kann, wie schon ausgeführt, ebenfalls wegen eines Verhaltens entlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 BRRG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW), ist jedoch andererseits, wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, spätestens nach fünf Jahren auf Lebenszeit zu ernennen (§ 6 Abs. 2 BRRG, § 9 Abs. 2 BBG, § 9 Abs. 3 LBG NW). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter diesen Umständen eine Einengung des Ermessens der Anstellungsbehörde dahin erwogen, daß der Beamte auf Probe nach Ablauf der Statusdienstzeit nur noch wegen eines Verhaltens entlassen werden dürfe, das auch bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte (BVerwGE 26, 228, 231). Dies kann jedoch in dieser Allgemeinheit (mißverständlich insoweit Schnellenbach aaO Rdn. 119 eingangs) nur für den Fall gelten, daß das Dienstvergehen in die Zeit nach Ablauf der Statusdienstzeit und damit in eine Zeit fällt, in der der Dienstherr die Ernennung auf Lebenszeit eigentlich schon hätte vollzogen haben müssen (vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79 f.). Ist das Dienstvergehen dagegen schon vor Ablauf der Statusdienstzeit begangen worden, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einengung des Entlassungsermessens der Behörde jedenfalls dann nicht ein, wenn zu dieser Zeit bereits das gesetzlich vorgesehene Untersuchungsverfahren in Gang gekommen war und vor Ablauf der Statusdienstzeit nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Bei jeder anderen Lösung, so das Bundesverwaltungsgericht, würde der Dienstherr die ihm durch das Gesetz anheimgegebene erleichterte Entlassungsmöglichkeit einbüßen, weil er sie wegen des Erfordernisses einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Sachverhalts nicht nutzen konnte, was offenbar nicht rechtens sein könne. Der Dienstherr dürfe daher das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens abwarten, bevor er über die Entlassung entscheide. Die zur Klärung erforderliche Zeit müsse ihm zugebilligt werden (BVerwGE 26, 228, 231 f.; zustimmend Schnellenbach aaO Rdn. 119 a. E. und Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder § 9 LBG NW Rdn. 3). Bis dahin sei der Ablauf der Statusdienstzeit »gehemmt« (BVerwGE 41, 75, 80; Schnellenbach aaO). Allerdings folge aus dem Sinn und Zweck der grundsätzlichen Verpflichtung, den Probebeamten nach Ablauf der Statusdienstzeit auf Lebenszeit zu ernennen, daß der Dienstherr gerade in derartigen die Grenze der Statusdienstzeit überschreitenden Fällen die Aufklärung des Sachverhalts und die Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich verzögern dürfe; nur unter dieser Voraussetzung bleibe die Ermessensfreiheit des Dienstherrn, den Probebeamten zu entlassen oder auf Lebenszeit zu ernennen (und anderweitig zur Verantwortung zu ziehen), erhalten (in diesem Sinne BVerwGE 26, 228, 232 und 41, 75, 80).
b) Diese Rechtsprechung, der der Senat für die gleichartige Situation beim Aufeindertreffen von § 22 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG beitritt, betrifft freilich nicht unmittelbar die vorliegende Fallgestaltung, in der bei Ablauf der Statusdienstzeit ein Untersuchungsverfahren noch nicht eingeleitet war und nicht einmal disziplinarrechtliche Vorermittlungen eröffnet waren. Sie belegt jedoch zum einen, daß der Ablauf der Statusdienstzeit nicht etwa einen absoluten Endpunkt in dem Sinne setzt, daß von da an die Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses auf Probe nach den insoweit geltenden besonderen Regelungen von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. insoweit auch BVerwGE 19, 344, 347 f. und BVerwG Urteil vom 25. April 1974 - II C 17.73 - DÖV 1974, 853 f.). Hiervon ausgehend liegt ihr erkennbar die allgemeinere Erwägung zugrunde, daß der Anstellungsbehörde jeweils eine angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist zur Verfügung gestanden haben muß (so allgemein auch Schnellenbach aaO Rdn. 119 S. 54 unten sowie Schütz aaO) und daher die Möglichkeit, den Beamten oder Richter auf Probe wegen eines hinreichend schwerwiegenden (nämlich bei einem Beamten oder Richter auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndenden) Dienstvergehens zu entlassen, auch über den Ablauf der Statusdienstzeit hinaus erhalten bleibt, wenn das betreffende Verhalten noch in die Zeit vor Ablauf der Statusdienstzeit fällt und eine Entscheidung, ob von der erleichterten Entlassungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, vor dem Ablauf der Statusdienstzeit sachgerechterweise nicht getroffen werden konnte. So aber liegt es nicht nur, wenn ein bereits eingeleitetes Untersuchungsverfahren abzuwarten bleibt, sondern auch dann, wenn selbst die Einleitung eines solchen Untersuchungsverfahrens oder auch nur disziplinarrechtlicher Vorermittlungen vor Ablauf der Statusdienstzeit nicht mehr möglich war, weil das Dienstvergehen erst kurz vor oder gar erst nach Ablauf der Statusdienstzeit in Erscheinung getreten ist. Auch in einem solchen Fall kann die Behörde daher den Beamten oder Richter auf Probe noch entlassen. Damit bleibt der Beamte oder Richter auf Probe, der sich vor dem Ablauf der Statusdienstzeit eines hinreichend schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, mit dem Risiko der Entlassung behaftet, bis er tatsächlich auf Lebenszeit ernannt ist. Hiergegen kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er aufgrund des Ablaufs der Statusdienstzeit mit der Übernahme auf Lebenszeit habe rechnen dürfen und ihm in diesem Sinne ein Vertrauenstatbestand zugutekomme. Die Erwartung, nach dem Ablauf der Statusdienstzeit auf Lebenszeit ernannt zu werden, ist nicht schutzwürdig, wenn sich der betreffende Beamte oder Richter auf Probe vor dem Ablauf der Frist eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das seine Entlassung erlaubt. In Fällen, in denen bis zum Ablauf der Statusdienstzeit nicht einmal eine Untersuchung gegen den Beamten oder Richter auf Probe in Gang gekommen war, gewinnt freilich die vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehobene Maßgabe besondere Bedeutung, daß die Behörde die Aufklärung des Sachverhalts nicht ungebührlich verzögert haben darf und gegebenenfalls ihre Entscheidung über die Entlassung mit der gebotenen Beschleunigung treffen muß. Zieht sie die Aufklärung des Sachverhalts, d. h. die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen und des eigentlichen Untersuchungsverfahrens, oder ihre abschließende Entscheidung ungebührlich hinaus, kann ihr Ermessen dahin schrumpfen, daß die Ernennung auf Lebenszeit erfolgen muß und der Beamte oder Richter alsdann disziplinarrechtlich zu verfolgen ist oder eine Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis nur noch für den Fall in Betracht kommt, daß ein Verhalten zugrundeliegt, welches auch bei einem Beamten oder Richter auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen würde (vgl. näher Schütz aaO).
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich, daß das Ermessen des Antragsgegners, den Antragsteller nach § 22 Abs. 3 DRiG zu entlassen, nicht eingeschränkt war. Das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers fällt in die Zeit vor Ablauf der Statusdienstzeit (2. April 1983). Dem Antragsgegner ist auch keine ungebührliche Verzögerung in der Verfolgung der Angelegenheit vorzuwerfen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (wird näher ausgeführt). Im Rahmen seines nach alledem durch den Ablauf der Statusdienstzeit nicht beschränkten Ermessens hatte der Antragsgegner freilich zu berücksichtigen, daß der Antragsteller inzwischen über die Statusdienstzeit hinaus als Richter tätig war und, auch angesichts seiner guten Beurteilungen, schon eine Planstelle als Richter auf Lebenszeit hätte bekleiden können, wenn er nicht auf eine Planstelle bei dem Landgericht M. gewartet, sondern sich auch andernorts beworben hätte. Das hat der Antragsgegner jedoch mit bedacht. Er hat sich sowohl in dem Entlassungsbescheid vom 19. Dezember 1983 als auch in dem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1984 damit auseinandergesetzt, daß die Fünfjahresfrist des § 12 Abs. 2 DRiG der Entlassung nicht entgegenstehe. Daß er sich auch unter diesen Umständen für die Entlassung des Antragstellers entschieden hat, bleibt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
2. Auch im übrigen vermag die Revision einen Ermessensfehler nicht aufzuzeigen.
a) Sie meint zum einen, der Antragsgegner sei fehlerhaft von einem verkürzten Ermessensspielraum ausgegangen. Er habe nämlich angenommen, der Antragsteller sei wegen seines in Rede stehenden Verhaltens zu entlassen, es sei denn, es lägen besondere Umstände für eine gegenteilige Entscheidung vor. In dieser Weise hat sich der Antragsgegner in der Tat in dem Entlassungsbescheid vom 19. Dezember 1983 ausgedrückt und ist damit - in diesem Stadium des Verfahrens - der Ausgestaltung des § 22 Abs. 3 DRiG als Ermessensregelung nicht voll gerecht geworden. In dem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1984 hat er jedoch eine freie Abwägung der für und wider die Entlassung des Antragstellers sprechenden Gründe vorgenommen. Damit wird der Beanstandung der Revision der Boden entzogen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Entlassungsverfügung des Antragsgegners in der Gestalt - d. h. auch: mit der Begründung (vgl. BVerwGE 62, 80, 81; 67, 177, 180) -, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG).
b) Die Revision weist weiter daraufhin, daß in jener »Bielefelder Kartei« 52 Anschriften von Richtern auf Probe enthalten gewesen seien und in keinem anderen Falle eine Entlassung vorgenommen worden sei. Auch insoweit ist indes ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht festzustellen. Allerdings ergeben sich immanente Schranken der Ermessensausübung aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes. Eine Behörde darf nicht willkürlich in einem einzelnen Falle anders entscheiden als in gleichliegenden Fällen (allgemeine Meinung, vgl. nur Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 114 Rdn. 23). Ob dies so weit geht, daß sie, weil sie in anderen Fällen ermessensfehlerhaft von Maßnahmen absieht, diesen Fehler wiederholen muß (»Gleichheit im Unrecht«), ist umstritten (vgl. aaO sowie Kopp, VwGO 7. Aufl. § 114 Rdn. 41), kann aber vorliegend dahinstehen. Denn daß der Antragsgegner dem Fall des Antragstellers gleichliegende Fälle anders behandelt hätte, ist nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs, die die Revision nicht in Zweifel zieht, konnten von den 52 Richtern und Staatsanwälten nur drei, darunter der Antragsteller selbst, der Beteiligung an Täuschungsversuchen überführt werden. In den beiden anderen Fällen hat sich der Antragsgegner zwar nur mit einem Verweis begnügt. Sie lagen jedoch milder. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
c) Ferner vermißt die Revision eine hinreichende Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung jahrelang deutlich überdurchschnittliche Leistungen erbracht und auch nach Bekanntwerden der hier zugrunde liegenden Vorfälle mehr als drei Jahre lang mit erheblichem Erfolg seinen Dienst verrichtet habe. In dem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1984 wird jedoch ausdrücklich zugunsten des Antragstellers in Betracht gezogen, daß er sich in fachlicher Hinsicht als uneingeschränkt befähigt erwiesen habe und bereits seit dem 3. April 1978 dem richterlichen Dienst angehöre. Daß der Antragsgegner gleichwohl die Entlassung des Antragstellers für richtig gehalten hat, stellt keine Ermessensüberschreitung dar. Ebensowenig rechtfertigt es eine andere Entscheidung, daß der Antragsteller auch in der Zeit seit Erlaß des Widerspruchsbescheides weiterhin seinen Dienst als Richter auf Probe ohne Beanstandungen versehen hat. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung. Umstände, die erst danach eintreten, sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in anderem Lichte erscheinen lassen. (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt). Das aber ist hier, auch soweit es um Ermessensgesichtspunkte geht, nicht der Fall. Der Antragsgegner ist in dem Widerspruchsbescheid bei seiner Entlassungsentscheidung geblieben, obwohl nach den bereits damals vorliegenden Beurteilungen abzusehen war, daß der Antragsteller den leistungsmäßigen Anforderungen des Richterberufs gewachsen sein würde. Auf diese - sich im Rahmen des Ermessens haltende - Beurteilung bleibt es ohne Einfluß, daß die dienstliche Führung des Richters in der Tat auch in der Zwischenzeit keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.