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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1974, Az.: BVerwG II C 17.73

Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG II C 17.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 26.01.1972 - AZ: III R 54/71

Fundstelle

  • DÖV 1974, 853-854 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter auf Probe, dessen laufbahnrechtliche Probezeit zugleich mit der Frist endet, nach deren Ablauf das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, darf noch nach Ablauf dieser Frist wegen Nichtbewährung jedenfalls dann entlassen werden, wenn schon vor Ablauf der Frist die Entlassungsabsicht wegen Nichtbewährung dem Beamten mitgeteilt und das Entlassungsverfahren durch die Anheimgabe, sich dazu alsbald schriftlich oder mündlich zu äußern, (Anhörung des Beamten) eingeleitet wurde.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Rosendahl und Wetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 4. Mai 1930 geborene Klägerin nahm von Ostern 1963 bis 1965 am Lehrgang zur Ausbildung von Fachlehrern der musischtechnischen Fächer teil; die Abschlußprüfung bestand sie mit der Gesamtnote "gut". Durch Urkunde vom 7. April 1965, ausgehändigt am 27. April 1965, wurde sie daraufhin von dem Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Fachlehrerin der musisch-technischen Fächer z.A. ernannt. Während der Probezeit war die Klägerin in den folgenden Zeiträumen dienstunfähig erkrankt: vom 11. Oktober 1965 bis 6. Januar 1966, vom 1. Februar 1966 bis 4. April 1967, vom 8. Juli bis 24. September 1967, vom 2. Oktober bis 21. Oktober 1967, vom 15. November bis 20. Dezember 1967, vom 13. Januar bis 25. Februar 1968, vom 24. April bis 25. Mai 1968 und vom 4. September bis 7. Dezember 1968. Im Jahre 1969 fehlte sie an 15 und in den Monaten Januar bis April 1970 an 21 Unterrichtstagen. Nach einer vom Beklagten angeordneten amtsärztlichen Untersuchung kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 8. Januar 1970 zu dem Ergebnis, infolge der häufigen Erkrankungen der Klägerin während ihrer Ausbildungszeit könne er eine vorzeitige Pensionierung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen; insbesondere habe die Patientin infolge einer weitgehenden Unterleibsoperation schwere klimakterische Beschwerden durchgemacht; ob diese bereits abgeklungen seien und in Zukunft nicht mehr aufträten, könne er nicht beurteilen, er wage es Jedoch zu bezweifeln.

2

Durch Verfügungen vom 21. März 1969 und vom 27. Oktober 1969 wurde die - laufbahnrechtliche - Probezeit der Klägerin zunächst bis zum 31. Oktober 1969 und sodann nochmals bis zum 26. April 1970 verlängert. Eine am 21. November 1969 durchgeführte erste Revision durch Schulrat J. und die Arbeitsgemeinschaftsleiterin der Klägerin, Frau T. führte zu einem "ausreichend" bewerteten Gesamtergebnis. Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin berichtete am 7. März 1970 dem zuständigen Schulrat, es sei ihr unmöglich, gezeigte Leistungen der Klägerin zu beurteilen, weil die Klägerin an den Arbeitsgemeinschaften kaum teilgenommen habe. In seinem Bericht vom 13. März 1970 an den Beklagten stellte der Schulrat abschließend fest, daß sich die Klägerin in der Probezeit nicht bewährt habe. Ihre Unterrichtspraxis sei nicht theoretisch fundiert; die pädagogischen, didaktischen und schulrechtlichen Kenntnisse seien fast ungenügend, was er weitgehend darauf zurückführe, daß die Klägerin ihre Pflichtfortbildung sehr lässig betrieben, insbesondere in den Jahren 1967/68/69 überhaupt keine Fortbildungstagungen besucht, habe. Nachdem die Klägerin bei einer zweiten Überprüfung am 9. März 1970 nach den Feststellungen der Überprüfungskommission mangelhafte Leistungen gezeigt hatte, teilte ihr der Beklagte am 3. April 1970 die beabsichtigte Entlassung wegen Nichtbewährung mit und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung. Die Klägerin erhob bei ihrer Anhörung am 26. April 1970 insbesondere gegen die Beurteilungen ihrer Leistungen mit der Note "mangelhaft" Einwendungen. Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats am 12. Mai 1970 wurde die Klägerin durch Verfügung vom 14. Mai 1970 zum 30. Juni 1970 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In der Entlassungsverfügung ist als Begründung angegeben, durch Unterrichtsrevisionen sei festgestellt worden, daß die dienstlichen Leistungen der Klägerin nicht den Anforderungen entsprächen, die während der Probezeit an einen Lehrer zu stellen seien. Ferner halte der Beklagte sie auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht für den Lehrerberuf geeignet.

3

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, vornehmlich mit der Begründung, bei der Beurteilung ihrer fachlichen Leistungen sei ihre vorübergehend durch Krankheit geminderte Leistungsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Sie hat beantragt,

  1. 1.

    die Entlassungsverfügung vom 14. Mai 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1970 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, sie als musisch-technische Lehrerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen.

4

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Urteil vom 18. Mai 1971 die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr Klageziel weiter verfolgt.

5

Durch Urteil vom 26. Januar 1972 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Berufung zurückgewiesen; zur Begründung hat es angeführt:

6

Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Anfechtungsklage sei mangels Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 14. Mai 1970 unbegründet.

7

Mit der Berufung sei davon auszugehen, daß bei der Entlassung eines Probebeamten wegen Nichtbewährung zwischen dem Ablauf der Probezeit, die nach § 4 Abs. 1 der Zweiten besonderen Saarländischen Laufbahnverordnung vom 13. Januar 1964 (Amtsbl. S. 30) - 2. bes. SLVO - für die Laufbahn des Fachlehrers der musisch-technischen Fächer vier Jahre dauere und um höchstens ein Jahr verlängert werden könne (§ 7 Abs. 3 SLVO in der Fassung vom 8. Mai 1967 - Amtsbl. S. 435 - in Verbindung mit dem Erlaß betr. die Pflichtfortbildung der Fachlehrer (innen) der musisch-technischen Fächer an Volksschulen, Realschulen und berufsbildenden Schulen vom 29. Juni 1965 - Amtl. SchulBl. S. 125 -) und dem Ablauf der in § 13 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1968 (Amtsbl. S. 753) - SBG - geregelten sogenannten Statusdienstzeit unterschieden werden müsse. Nach § 45 SBG könne der Beamte auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährte. Es sei in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend anerkannt, daß diese Vorschrift den Dienstherrn in der Regel nicht zwingt, noch innerhalb der Probezeit die erforderlichen Maßnahmen zur Entlassung eines Beamten, der sich nach seiner Meinung nicht bewährt habe, zu ergreifen und die Entlassung noch vor Ablauf der Probezeit auszusprechen. Da das Gesetz selbst ein derartiges Erfordernis nicht aufstelle, sondern nur von der Möglichkeit der Entlassung bei mangelnder Bewährung "in der Probezeit" spreche, andererseits gerade die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebiete, in der Regel - d.h. wenn nicht die mangelnde Bewährung bereits vorher unumstößlich feststehe - dem Probebeamten die volle Probezeit zum Nachweis seiner Eignung zu belassen, müsse es zulässig sein, die Entlassung noch nach Ablauf der Probezeit auszusprechen. Jedoch müsse im Interesse und zum Schütze des betroffenen Beamten gefordert werden, daß der Dienstherr sich nach Ablauf der Probezeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, über die Bewährung des Beamten schlüssig werde und bei negativer Beurteilung die Entlassung einleite und durchführe (zu vgl. u.a. BVerwGE 19, 344 [347]; Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juni 1962 - II OVG A 77/61 - [ZBR 1962, 324]; Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 11 a zu § 34 LBG NW; Juncker-Barth Anm. 4 zu § 13 SBG; a.M. Müller ZBR 1963, 170).

8

Die hiernach bestehende Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln habe der Beklagte ersichtlich nicht verletzt. Die um ein Jahr verlängerte Probezeit der Klägerin sei am 26. April 1970 abgelaufen. Bereits am 8. April 1970 habe der Beklagte der Klägerin die beabsichtigte Entlassung wegen Nichtbewährung mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin habe daraufhin durch Schreiben vom 18. April 1970 und im Anhörungstermin am 28. April 1970 gegen ihre Entlassung Ein Wendungen erhoben, die der Beklagte durch Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Schulrats, die am 8. Mai 1970 einging, überprüft habe. Alsdann habe er durch Verfügung vom 14. Mai 1970 die Entlassung ausgesprochen. Unter diesen Umständen erscheine die Überschreitung der Probezeit um knapp drei Wochen durchaus angemessen; eine schuldhafte Überschreitung der dem Beklagten zuzubilligenden Bearbeitungs- und Entscheidungszeit sei nicht ersichtlich.

9

Die Entlassungsmöglichkeit wegen Nichtbewährung werde jedoch zugunsten des Probebeamten durch die seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelnde Vorschrift des § 13 SBG weiter zeitlich eingeschränkt. Nach ihr solle ein Beamter auf Probe, der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfülle, spätestens ein Jahr, nachdem er die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich ableistete, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden; spätestens nach fünf Jahren "ist" das Beamtenverhältnis, auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dazu gehöre aber, wie sich aus § 7 Abs. 4 SLVO in Verbindung mit § 12 Nr. 3 SBG eindeutig ergebe, auch die Bewährung in der - gegebenenfalls verlängerten - Probezeit (BVerwGE 19, 344 [348]; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Aufl., Anm. II zu § 9). Infolgedessen müsse auch in Fällen, in denen, wie hier, die verlängerte Probezeit gleichzeitig mit der fünfjährigen Statusdienstzeit ende, dem Dienstherrn für seine Entscheidung eine angemessene Überlegungs- und Aufklärungsfrist auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist zugestanden werden, wenn die Bewährung des Probebeamten zweifelhaft erscheine. Allerdings müsse dann gefordert werden, daß der Dienstherr sich bereits vor Ablauf der Statusfrist um die notwendige Aufklärung, ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Beamter auf Lebenszeit vorliegen, bemühe (zu vgl. auch Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 17 zu § 9). Dies schließe aber nicht aus, daß der Dienstherr auch in einem derartigen Fall, in dem die verlängerte Probezeit mit der Statusdienstzeit zusammenfalle, das Recht und gegebenenfalls die Pflicht habe, für die Feststellung der Bewährung die Probezeit voll auszuschöpfen und sich dann in einer angemessenen Überlegungsfrist zu entscheiden. Eine andere Betrachtungsweise müsse daran scheitern, daß eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 13 Satz 2 SBG nur zulässig sei, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben seien, zu denen, wie bereits dargelegt, auch die Bewährung in der Probezeit gehöre. Bejahe man also in Übereinstimmung mit der oben angeführten Rechtsprechung die Zulässigkeit einer vollen Ausnutzung der Probezeit, und gestehe man dem Dienstherrn für die Feststellung der Bewährung in der Probezeit - mit der Einschränkung der selbstverständlichen Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln - eine angemessene Überlegungs- und Entscheidungszeit zu, so erscheine es nur folgerichtig, diese Bedenkzeit auch dort einzuräumen, wo ausnahmsweise Probezeit und Statusdienstzeit zusammenfallen (so ausdrücklich Juncker-Barth a.a.O.; a.M. Ule, Beamtenrecht, RdNr. 7 zu § 6 BRRG; Fischbach a.a.O.). Es sei im übrigen kein überzeugender Grund ersichtlich, in dieser Hinsicht die drei Entlassungsmöglichkeiten des § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SBG unterschiedlich zu behandeln und dem Dienstherrn nur bei Entlassungen wegen Dienstvergehens (Nr. 1) und wegen Auflösung oder Umbildung von Behörden (Nr. 3) eine Überschreitung der Statusfrist zuzubilligen (zu vgl. BVerwGE 26, 228 [231]; Ule a.a.O. § 23 BRRG RdNr. 7; Plog-Wiedow a.a.O.; Schütz-Ulland a.a.O. RdN 3 zu § 9 LBG NW). Nach alledem seien die Einwendungen, der Klägerin, soweit die Überschreitung der seitlichen Grenzen der Entscheidung, insbesondere der fünfjährigen Statusdienstzeit des § 13 SBG, gerügt wird, nicht gerechtfertigt.

10

Das Berufungsgericht halte auch die sachlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit, und zwar sowohl hinsichtlich der gesundheitlichen als auch der fachlichen Eignung, für gegeben. Bezüglich, der mangelnden fachlichen Bewährung der Klägerin in der Probezeit habe das Gericht zu den in den Personalakten enthaltenen Beurteilungen und Revisionsberichten den für die Klägerin zuständigen Schulrat J. sowie die Arbeitsgemeinschriftsleiterin Frau T. als Zeugen vernommen. Beide Zeugen hätten übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, daß die Klägerin, die wegen ihrer langwierigen und häufigen Erkrankungen erstmals im Februar 1969 in ihrem Unterricht habe geprüft werden können, damals nur "mindestens mit mangelhaft" zu beurteilende Leistungen gezeigt habe. Es sei von einem schriftlichen Bericht über diese Überprüfung abgesehen worden, weil es sich um die erste Überprüfung nach längerer Krankheitszeit gehandelt habe. Die erste offizielle Revision am 21. November 1969 habe sodann zwar bei wohlwollender Beurteilung einen mit ausreichend bewerteten Gesamterfolg ergeben, jedoch seien auch in dem damaligen Revisionsbericht erhebliche Unterrichtsmängel festgestellt worden. Schließlich habe die weitere Überprüfung vom 9. März 1970 zur Feststellung eindeutig mangelhafter Leistungen geführt. Nach der Auffassung beider sachverständigen und für die Beurteilung der Klägerin zuständigen Beugen fehle es dieser einfach am Lehrgeschick; ihre Unterrichtsweise sei veraltet und überholt: sie beschränke sich im wesentlichen auf einen dozierenden Unterrichtsstil, der die Klasse untätig und teilnahmslos lasse und nicht zu eigenem Denken anrege. Trotz wiederholter Hinweise und Ermahnungen hinsichtlich ihrer unzureichenden Unterrichtsweise, so hätten die Zeugen weiter bekundet, habe die Klägerin an dieser pädagogisch unzureichenden Unterrichtsform festgehalten; Aufforderungen, sich mit der didaktischen Fachliteratur zu beschäftigen, sei, sie offensichtlich nicht nachgekommen, vielmehr seien ihre Leistungen im Laufe der restlichen Probezeit noch weiter zurückgegangen. Die Zeugin T. sei weiter der Auffassung, daß es der Klägerin auch am erforderlichen Interesse an ihrer Fortbildung ermangele.

11

Diese Bekundungen, die sich in vollem Umfange mit den in den. Personalakten befindlichen Leistungsberichten deckten, gäben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte den Begriff der mangelnden fachlichen Eignung verkannt oder den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Bei der Beurteilung der Erprobungsergebnisse könne ferner nicht unbeachtet bleiben, daß der Pflichtfortbildung der Fachlehrer der musisch-technischen Fächer eine besondere Bedeutung zukomme, weil es den sonst üblichen Vorbereitungsdienst für diese Fachlehrer wegen der Besonderheit ihrer Laufbahn nicht gebe. Sehen der Umstand, daß die Klägerin in einem nicht nennenswerten Umfang an den vorgeschriebenen Arbeitsgemeinschaften teilgenommen habe (von 24 Seminarveranstaltungen habe sie nur 5 besucht), müsse infolgedessen Anlaß zu Bedenken bezüglich des Nachweises ihrer Bewährung in der Probezeit geben, wobei unberücksichtigt bleiben könne, ob diese häufige Säumnis verschuldet war oder nicht. Der Hinweis auf die mit der Gesamtnote "gut" abgelegte Prüfung für das Lehramt der musisch-technischen Fächer im Jahre 1965 könne die getroffenen Feststellungen nicht ausräumen. Für die Frage der fachlichen Bewährung der Klägerin komme es in erster Linie auf die praktische Anwendung des damals erlernten Stoffes und der didaktischen Prüfungskenntnisse, also auf die pädagogische Eignung als Lehrerin an. Gerade in dieser Hinsicht habe aber die Klägerin nach der Beurteilung der beiden Zeugen versagt. Sie sei, wie die Zeugin T. dargelegt habe, außerstande gewesen, ihre guten Prüfungskenntnisse in die Praxis des täglichen Schulunterrichts umzusetzen. Die in dieser Hinsicht vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Zweifel seien durch die Feststellungen der Zeugin über das schlechte Leistungsniveau der Schüler ausgeräumt worden.

12

Irgendwelche Anhaltspunkte für eine unsachliche Beurteilung der Klägerin, insbesondere bei der am 9. März 1970 mit Einverständnis der Klägerin durchgeführten Überprüfung, seien nicht erkennbar.

13

Als rechtswidrig könne auch nicht die in der Entlassungsverfügung enthaltene weitere Begründung angesehen werden, der Klägerin fehle die gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf. Der Amtsarzt Obermedizinalrat Dr. K. in St. Ingbert sei in seinem Gutachten vom 8. Januar 1970 zu dem Ergebnis gelangt, daß er infolge der häufigen Erkrankungen der Klägerin während der Ausbildungszeit ihre vorzeitige Pensionierung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen könne; ob ihre Beschwerden bereits vollkommen abgeklungen seien und in Zukunft nicht mehr aufträten, könne er nicht beurteilen, er wage es jedoch zu bezweifeln. Er habe deshalb vorgeschlagen, "mit der endgültigen Verbeamtung der o.g. noch drei Jahre zu warten und festzustellen, wie oft Frau L. in dieser Zeit dienst unfähig erkrankt ist". Hiernach sei aber der Beklagte in Verbindung mit den aktenkundigen häufigen Erkrankungen der Klägerin während der Probezeit und der beamtenrechtlichen Unzulässigkeit weiteren Zuwartens berechtigt gewesen, die Entlassung der Klägerin aus dem Schuldienst zu verfügen. Nachdem weder die Notwendigkeit einer eventuellen vorzeitigen Pensionierung der Klägerin noch die Möglichkeit weiteren häufigen Fehlens im Unterricht mit den gerade im Schulbetrieb dadurch eintretenden Unzuträglichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnten, sei nämlich die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu vertreten gewesen. -

14

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrage,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß dem in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Antrag der Klägerin zu entscheiden,

15

hilfsweise,

den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

Sie beruft sich zu Unrecht auf die in § 13 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1968 (Amtsbl. S. 753) - SBG - enthaltene Vorschrift, daß das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

20

Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Dienstherr eines Beamten auf Probe die Entscheidung über die Entlassung des Beamten wegen Nichtbewährung noch nach Ablauf der in § 13 Satz 2 SBG bestimmten Fünfjahresfrist treffen darf, wenn er sie wegen bestehender Zweifel bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist nicht treffen konnte, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn die Klage kann wegen der Besonderheiten des hier vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst dann keinen Erfolg haben, wenn zugunsten der Klägerin von der Auffassung ausgegangen wird, daß die Entscheidung über die Entlassung des Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung schon bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist zu treffen sei - und zwar auch in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall die laufbahnrechtliche Probedienstzeit zugleich mit der fünfjährigen statusrechtlichen Probedienstzeit abläuft (vgl. dagegen Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 15 zu § 9 BBG) - und daß bei Nichtentscheidung bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist in der Regel die Feststellung der Bewährung des betroffenen Probebeamten zu unterstellen sei mit der rechtlichen Folge, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nun nicht mehr wegen Nichtbewährung versagt werden dürfe.

21

Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nämlich schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 13 Satz 2 SBG den Entschluß, zur Entlassung der Klägerin wegen Nichtbewährung gefaßt und überdies der Klägerin die Absicht der Entlassung wegen Nichtbewährung mitgeteilt. Es heißt hierzu im angefochtenen Urteil unter Hinweis darauf, daß die verlängerte Probezeit der Klägerin am 26. April 1970 ablief:

"Bereits am 8.4.1970 hatte der Beklagte der Klägerin die beabsichtigte Entlassung wegen Nichtbewährung mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 18.4.1970 und im Anhörungstermin vom 28.4.1970 gegen ihre Entlassung Einwendungen erhoben, die der Beklagte durch Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Schulrats, die am 8.5.1970 einging, überprüft hat. Alsdann hat er mit Verfügung vom 14.5.1970 die Entlassung ausgesprochen."

22

Diesen Feststellungen ist außer den soeben angeführten Tatsachen (Entschlußfassung zur Entlassung der Klägerin wegen Nichtbewährung und Eröffnung der Entlassungsabsicht an die Klägerin schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist) zweifeisfrei die weitere Tatsache zu entnehmen, daß der Beklagte ebenfalls schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist der Klägerin die Äußerung zur Entlassungsabsicht anheimgegeben und damit unter Berücksichtigung des § 45 durch § 45 Abs. 5 SBG, der die Anhörung des Beamten vorsieht, das Entlassungsverfahren eingeleitet hat. Dieser besondere Sachverhalt schließt die vorerwähnte Unterstellung der Feststellung aus, daß die Klägerin sich während der Probezeit bewährt habe; denn auch bei Berücksichtigung das Sinnes und des Zwecks des § 13 Satz 2 SBG kann es offensichtlich nicht Rechtens sein, die Bewährung eines Probebeamten innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13 Satz 2 SBG zu unterstellen, wenn schon vor Ablauf dieser Frist gegen den Beamten das Entlassungsverfahren wegen Nichtbewährung eingeleitet worden ist. Infolgedessen entfällt auch die an die Unterstellung geknüpfte Folge, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis nun - nach Ablauf der Fünfjahresfrist - nicht mehr wegen Nichtbewährung während dieser Frist versagt werden dürfe.

23

Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Klägerin die Entlassungsverfügung erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 13 Satz 2 SBG zuging und daß die Entschließung des Beklagten, die Klägerin wegen Nichtbewährung zu entlassen, bis dahin nicht endgültig gewesen sei. Daß die Entlassung erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist formell verfügt und zugestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte, wie schon gesagt, die im Gesetz vorgesehenen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entlassung beachtet hat, daß er nämlich vorher nach § 45 Abs. 5 SBG die Klägerin und nach Maßgabe des Personalvertretungsrechts den Hauptpersonalrat angehört hat. Hier ging es also nach Ablauf der Fünfjahresfrist nur noch um die Abwicklung des bereits eingeleiteten Entlassungsverfahrens. Für ein solches den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung tragendes Entlassungsverfahren kann im Ergebnis nichts anderes gelten wie für die Durchführung des Untersuchungsverfahrens nach § 107 der Bundesdisziplinarordnung in der seit dem 1. September 1953 geltenden Fassung in den Fällen, in denen ein Bundesbeamter auf Probe vor Ablauf der für die "Probestatusdienstzeit" vorgesehenen Frist ein Verhalten zeigte, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte.

24

Ein solcher Beamter auf Probe kann noch nach Ablauf der für die Probestatusdienstzeit vorgesehenen Frist entlassen werden, wenn dies wegen der Durchführung des Untersuchungsverfahrens nicht früher möglich war; das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1967 (BVerwGE 26, 228 [232]) wie folgt begründet:

"Anderenfalls würde der Dienstherr im Ergebnis die in Nr. 1 des § 31 Abs. 1 BBG vorgesehene Entlassungsmöglichkeit aus Gründen, die mit einem von dieser Vorschrift erfaßten Fehlverhalten des Beamten zusammenhängen, vorzeitig verlieren, weil er sie wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisses, zunächst ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, nicht bis zum Ablauf der sechsjährigen Dienstzeit im Probebeamtenverhältnis nutzen kann. Dies kann nicht Rechtens sein. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts darf der Dienstherr grundsätzlich das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens abwarten ...".

25

Entsprechendes - der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts spricht in diesen Fällen von einer "Hemmung" des Ablaufs der Frist (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972, BVerwGE 41, 75 [80]) - muß hier gelten, dies um so mehr, als die Erfüllung der Pflicht zur Anhörung des betroffenen Beamten und des Hauptpersonalrats allein den Interessen des Beamten dient, dem durch die Erfüllung dieser Pflichten die Chance eröffnet wird, daß der Dienstherr die Entlassungsabsicht aufgibt.

26

Die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht sein Auffassung begründet hat, der Beklagte habe die "Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln" nicht verletzt, also das Entlassungsverfahren ohne schuldhafte Verzögerung durchgeführt, lassen einen Subsumtionsfehler nicht erkennen. Das darauf bezügliche Revisionsvorbringen enthält - unzulässige - Angriffe gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang überdies, daß die beiden Entlassungsgründe (unzureichende gesundheitliche Eignung und fachliche Nichtbewährung) von dem Beklagten kumulativ, nicht also alternativ, angeführt worden sind und daß deshalb bei der Beurteilung, ob der Beklagte das Entlassungsverfahren ohne schuldhafte Verzögerung durchführte, dem Zeitpunkt des eingangs des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Januar 1970 bei dem Beklagten keine rechtliche Bedeutung zukommen kann.

27

Auch greift das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, nicht durch. Dem Berufungsgericht hat sich nicht - wie die Revision meint - die Ermittlung aufdrängen müssen, "ob das von der Klägerin angegebene Methodikwerk allgemein anerkanm ist und ob sie sich nachweisbar beim Aufbau ihrer Unterrichtstätigkeit hieran nicht gehalten hat". Für die Beurteilung der fachlichen Bewährung eines Lehrers ist in erster Linie das Ergebnis der Unterrichtstätigkeit von entscheidender Bedeutung, nicht der Umstand, daß der Lehrer seine pädagogischen Kenntnisse durch das Studium anerkannter Lehrbücher erwarb und im Unterricht nach den durch diese Bücher erworbenen Kenntnissen verfuhr. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidend auf das nach Aussage der Zeugin T. "schlechte Leistungsniveau der Schüler" abgestellt. Die von der Revision vermißten Ermittlungen hätten die der Aussage der Zeugin T. entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern können; sie stellen sich insoweit als ein absolut untaugliches Beweismittel dar. Das Berufungsgericht hat daher von diesen Ermittlungen absehen dürfen, ohne gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen. Dies muß um so mehr gelten, als auch die Feststellung, daß die Klägerin nur in einem nicht nennenswerten Umfang an den vorgeschriebenen Arbeitsgemeinschaften teilgenommen hat (von 24 Seminarveranstaltungen besuchte sie nur 5), von dem Berufungsgericht - rechtlich einwandfrei - unter Hinweis auf die besondere Bedeutung, die die Pflichtfortbildung der Fachlehrer des musisch-technischen Zweiges wegen des Fehlens des sonst üblichen Vorbereitungsdienstes hatte, als ein Umstand gewertet worden ist, der erheblichen Anlaß zu Bedenken gegen die fachliche Bewährung der Klägerin geben mußte.

28

Hiernach ist die Revision der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17.400 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Rosendahl
Wetzel