Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1987, Az.: I ARZ 650/86
Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung; Prüfung aller prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage durch das für zuständig erklärte Gericht; Unterstellung der Prozessfähigkeit im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1987
- Aktenzeichen
- I ARZ 650/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 757 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Wilfried S., B.weg ..., T.,
Prozessgegner
1. Karl K. Stiftung, Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in He.,
gesetzlich vertreten durch Herrn Johannes Sch., H.-H.-Straße ..., W.,
Rechtsanwälte Dr. Winfried ..., Horst W. ... und Gerhard ..., Postfach ..., F. i. O.
2. Herr Karl K., T., W.-M.,
Rechtsanwälte Dr. Winfried ..., Horst W. ... und Gerhard ..., Postfach ..., F. i. O.
3. K.-Stiftung gGmbH, Da. Straße ..., B.,
gesetzlich vertreten durch Herrn Karl K., T., W.-M.
Rechtsanwälte Dr. Winfried ..., Horst W. ... und Gerhard ..., Postfach ..., F. i. O.
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Nr. 3, § 37 ZPO geben Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers regelmäßig keine Veranlassung zu deren Prüfung; letztere kann dem zu bestimmenden Gericht überlassen werden.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 12. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Landgericht in Darmstadt wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
- 2.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 762/86 und I ARZ 844/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1986 - 10 S 3178/85 -, der von einer partiellen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers für mehrere mit dem vorliegenden Streitkomplex zusammenhängende Verwaltungsstreitigkeiten ausgegangen ist, geben Veranlassung zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers. Der Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, die Frage der Prozeßfähigkeit bereits im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zu prüfen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage zu prüfen hat (vgl. BGHZ 19, 102, 106; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 37 Rdnr. 2). Für dieses einen Rechtsstreit nur vorbereitende Verfahren ist die Prozeßfähigkeit - jedenfalls, sofern ihr Fehlen nicht feststeht, sondern noch näherer Prüfung bedarf - ebenso zu unterstellen wie für den Streit über die Prozeßfähigkeit selbst (vgl. dazu BGHZ 35, 1, 6 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 56 Rdnr. 5).
II.
Über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist somit gemäß § 36 Nr. 3 ZPO zu entscheiden. Da das vom Antragsteller in erster Linie vorgeschlagene Landgericht Tübingen nicht in Betracht kommt, weil in seinem Bezirk keine der zu verklagenden Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, war von den beiden in Betracht kommenden Landgerichten Darmstadt und Heidelberg aus Gründen der Zweckmäßigkeit das erstere als zuständiges Gericht zu bestimmen, da zwei der drei Antragsgegner in seinem Bezirk ihren Wohnsitz haben.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees