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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1987, Az.: IVb ZB 132/86

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Trennung einer Klage auf Trennungsunterhalt vom Ehescheidungsverfahren; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Verbundurteil wegen Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 132/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.09.1986

Fundstelle

  • FamRZ 1987, 1017

Redaktioneller Leitsatz

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, wenn ein Organisationsmangel des prozeßbevollmächtigten Anwalts für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (hier: 2 Urteile, 2 Berufungen).

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Blumenröhr,
Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 4. Februar 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1986 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen,

Beschwerdewert: 7.200 DM.

Gründe

1

I.

Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig, in dem auch um Unterhalt gestritten wurde (Aktenzeichen des Amtsgerichts: F 210/83). Das Amtsgericht - Familiengericht - trennte die Klage auf Trennungsunterhalt ab; jenes Verfahren erhielt das Aktenzeichen F 383/85. Am 13. März 1986 erließ das Amtsgericht in beiden Sachen Urteile: Mit dem Verbundurteil unter dem Aktenzeichen F 210/83 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner verurteilt, an die Antragsteller in monatlich 600 DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Zum Aktenzeichen F 383/85 erging eine Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Beide Urteile wurden dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners am 18. März 1986 zugestellt.

2

Der Antragsgegner hat Rechtsanwalt Dr. Sch. beauftragt, bei Erfolgsaussicht Berufung gegen die Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen einzulegen. Gegen das den Trennungsunterhalt betreffende Urteil (F 383/85) ist am 17. April 1986, also fristgerecht, Berufung eingelegt worden, gegen das Verbundurteil - soweit der Antragsgegner darin zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden ist - jedoch erst am 16. Mai 1986 zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist.

3

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. September 1986 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung gegen das Verbundurteil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

4

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

5

1.

Der Antragsgegner hat die bis zum 18. April 1986 laufende Frist für die Einlegung der Berufung nicht eingehalten. Seine Berufung ist daher zu Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 516, 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

6

2.

Die von dem Antragsgegner beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht gewährt. Sie wäre nur zu erteilen, wenn die Partei ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten. Das aber kann nicht festgestellt werden.

7

a)

Der Antragsgegner hat den Wiedereinsetzungsantrag unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen im wesentlichen wie folgt begründet: Er habe seinem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Sch. am 3. April 1986 beide Urteile vom 13. März 1986 übersandt. Der Organisation der Kanzlei entsprechend, habe eine Büroangestellte auf einem Deckblatt (Formular) "Neuer Auftrag" den Mandanten und den Gegner sowie die Berufungsfrist ("18.4.") verzeichnet. Mit diesem Deckblatt seien die Unterlagen Rechtsanwalt Dr. Sch. zugeleitet worden. Er habe vermerkt, daß Rechtsanwältin B.-A. die Sache bearbeiten solle. Diese sei zwar nach den standesrechtlichen Grundsätzen auf den Briefbögen der "Kanzlei Sch." aufgeführt gewesen, habe aber - ebenso wie alle anderen neben Rechtsanwalt Dr. Sch. dort genannten Rechtsanwälte - nicht die Stellung des Gesellschafter einer Sozietät gehabt, sondern im Angestelltenverhältnis gestanden. Sie habe Rechtsanwalt Dr. Sch., dem alleinigen Inhaber der Kanzlei, als unselbständige juristische Hilfskraft zugearbeitet, wobei dieser bei jedem Mandat die Fäden in der Hand gehalten habe. So sei er jedenfalls beim Abschluß der Besprechung mit jedem Mandanten zugegen gewesen und habe er sich alle anwaltlichen Entscheidungen sowie die Überprüfung der Schriftsatz entwürfe und deren Unterzeichnung vorbehalten. Von Rechtsanwalt Dr. Sch. sei der neue Auftrag anschließend - immer der Kanzleiorganisation entsprechend - zu dessen Ehefrau gekommen. Dieser unterstehe die Verwaltung der Kanzlei; sie sei dem Bürovorsteher übergeordnet. Frau Sch. habe auf dem Deckblatt zusätzlich vermerkt "Vorsicht: 2 Urteile 2 Berufungen" und diesen Hinweis durch zwei Striche links und rechts noch her vor gehoben.

8

Am 4. April 1986 habe er, der Antragsgegner, in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Sch. die Unterhaltsfrage mit Rechtsanwältin B.-A. besprochen. Man sei so verblieben, daß die umfangreichen Prozeßunterlagen geprüft werden sollten und im Falle bestehender Erfolgsaussichten Berufung eingelegt werde. Diese Überprüfung habe Rechtsanwalt Dr. Sch., der gegen Ende der Mandantenbesprechung zugegen gewesen sei, Rechtsanwältin B.-A. übertragen und sie um anschließende Rücksprache gebeten. Der Ablauf der Berufungsfrist sei in den Fristenkalender eingetragen worden. Die Rechtsanwältin habe das Ergebnis ihrer Überprüfung der Rechtsmittelaussicht Rechtsanwalt Dr. Sch. mitgeteilt. Dieser habe sie daraufhin angewiesen, "gegen die titulierten Unterhaltsansprüche" Berufung einzulegen; ihm sei bekannt gewesen, daß es sich um zwei Unterhaltsurteile gehandelt habe und zwei Berufungen erforderlich gewesen seien. Frau Rechtsanwältin B.-A. habe ihm bei einer Besprechung dann sinngemäß zugesagt, hinsichtlich des Unterhalts, um den es dem Mandanten allein gehe, umfassend Berufung einzulegen und diese später zu begründen, so daß "nichts passieren" könne. Damit sei Rechtsanwalt Dr. Sch. einverstanden gewesen.

9

Die bereits berufserfahrene und sonst zuverlässige Rechtsanwältin B.-A. habe jedoch mit Schriftsatz vom 16. April 1986, den Rechtsanwalt Dr. Sch. - wie üblich - unterschrieben habe, nur gegen die Entscheidung zum Trennungsunterhalt (F 383/85) Berufung eingelegt; diese Berufungsschrift sei am 17. April 1986 bei Gericht eingegangen. Die Rechtsanwältin habe die Streichung im Fristenbuch der Kanzlei veranlaßt, und zwar in der üblichen Art und Weise: In der Kanzlei seien an einem großen Brett für die gesamte Woche Kopien aus dem Fristenbuch ausgehängt. Diese Frist habe sie gestrichen. Nachdem sich auch ein entsprechender Schriftsatz in der Gerichtspost befunden habe, habe für Frau Sch. und den ebenfalls erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher kein Anlaß zu Bedenken bestanden.

10

Auch Rechtsanwalt Dr. Sch. habe, so meint der Antragsgegner, nicht aufmerksam zu werden brauchen, als ihm nur eine statt der - wie er wußte - erforderlichen zwei Berufungen zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Er habe sich auf die im einzelnen näher geschilderte, bewährte Organisation der Kanzlei sowie auf die Sachkunde der Bearbeiterin verlassen können und nicht damit rechnen müssen, daß Rechtsanwältin B.-A. den Tenor des Verbundurteils nicht vollständig lesen und daher übersehen werde, daß auch jenes Urteil eine Verurteilung des Antragsgegners zu Unterhaltsleistungen enthalte. Ihr sei im übrigen auch eine konkrete Einzelanweisung zur Einlegung der Berufung erteilt worden, und zwar auch durch den Vermerk "Vorsicht: 2 Urteile 2 Berufungen". Dafür, daß von zwei in der Sache erforderlichen Berufungen zunächst nur eine Rechtsanwalt Dr. Sch. zur Unterschrift vorgelegt worden sei, gebe es eine Vielzahl möglicher, rein technisch im Ablauf der Kanzleiarbeit bedingter und alltäglicher Gründe, so daß dieser Umstand nicht dafür gesprochen habe, daß die noch erforderliche zweite Berufung nicht fristgerecht gefertigt, unterschrieben und eingereicht werden würde.

11

Bei der Begründung der von ihr eingelegten Berufung habe Rechtsanwältin B.-A. am 6. Mai 1986 festgestellt, daß das angefochtene Urteil F 383/85 nur den Trennungs-, nicht aber den nachehelichen Unterhalt betreffe.

12

b)

Dieser Sachverhalt trägt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

13

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Antragsgegner müsse sich das - zweifellos vorliegende - Verschulden der Rechtsanwältin B.-A. an der Versäumung der Berufungsfrist nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen, weil diese im Sinne der Vorschrift seine Bevollmächtigte gewesen sei. Die sofortige Beschwerde bekämpft diese Ansicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechtsanwälten, die als unselbständige juristische Hilfskräfte tätig sind (vgl. insoweit insbesondere BGH VersR 1982, 71; 1983, 641sowie - zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F. - BGH NJW 1974, 1511, 1512 [BGH 28.05.1974 - VI ZR 145/73]; s.a. Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. § 233 Anm. 23 Stichwort "Juristische Hilfskräfte" m.w.N.). Nach den Grundsätzen in BGH VersR 1982, 71 wäre der Beurteilung des Berufungsgerichts schon dann zu folgen, wenn zu dem von Rechtsanwalt Dr. Sch. an Rechtsanwältin B.-A. erteilten Auftrag, Berufung einzulegen, auch die Aufgabe gehörte, die Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Denn dann handelte es sich bereits um die Übertragung anwaltlicher Kontrollaufgaben zur selbständigen Erledigung in eigener Verantwortung (vgl. BGH aaO). Für eine solche - naheliegende - Beauftragung der angestellten Rechtsanwältin zur eigenverantwortlichen Prüfung der Formalien der Rechtsmitteleinlegung könnte hier insbesondere auch sprechen, daß der Antragsgegner durch Rechtsanwalt Dr. Sch. betont auf das von diesem nicht zu erwartende, grobe Verschulden der zuverlässigen und bereits berufserfahrenen Juristin hinweisen läßt. Indes mag das auf sich beruhen. Selbst dann, wenn der Antragsgegner nach § 85 Abs. 2 ZPO die Folgen des Verschuldens der Rechtsanwältin B.-A. nicht zu tragen braucht, erweist sich das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht begründet. Denn die glaubhaft gemachten Umstände, unter denen es zur Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung gekommen ist, schließen ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Sch. als des von dem Antragsgegner beauftragten Prozeßbevollmächtigten nicht aus.

14

aa)

Wie oben näher dargestellt, hat Rechtsanwältin B.-A. nach oder im Zusammenhang mit der Einlegung der - rechtzeitigen - Berufung "die Frist" gestrichen, obwohl noch eine zweite Berufung einzulegen war. Zu diesem Fehler konnte es deshalb kommen, weil im Fristenbuch für zwei in gleicher Frist einzulegend Berufungen desselben Mandanten nur eine Berufungsfrist notiert war. Wäre, wie es eine genaue Fristennotierung verlangt hätte, für jede der beiden Berufungen eine gesonderte Frist eingetragen worden, so wäre die Streichung der Berufungsfrist nach Einlegung nur eines der erforderlichen zwei Rechtsmittel sicher vermieden worden. Rechtsanwalt Dr. Sch. hätte durch geeignete Anweisungen sicherstellen müssen, daß grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wurde. Daß er eine solche Anordnung getroffen hat, wird jedoch mit dem glaubhaft gemachten Sachvortrag zum Wiedereinsetzungsgesuch nicht behauptet. Erstmals in der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner vorgetragen, daß "weisungswidrig als Fristablauf für die Berufungen in den beiden Parallelverfahren nur einmal ... das Ablaufdatum der Frist eingetragen" gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob damit gesagt werden sollte, es habe eine generelle Weisung bestanden, daß grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel gesondert notiert wurde. Jedenfalls wäre ein solcher Vortrag verspätet (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat daher davon auszugehen, daß ein Organisationsmangel, der für die Fristversäumung ursächlich geworden ist, nicht ausgeschlossen ist. Anscheinend hat man sich in der Kanzlei in derartigen Fällen, statt die korrekte Eintragung beider Fristen sicherzustellen, mit einem warnenden Vermerk auf dem Deckblatt, wie er auch hier angebracht worden ist, begnügt. Ein solcher ist jedoch der Notierung beider Rechtsmittelfristen in Bezug auf die Sicherheit des Ausschlusses von Fehlern weit unterlegen, da seine - Beachtung nur bei sorgfältiger Bearbeitung gesichert ist. So haben im vorliegenden Falle Rechtsanwältin B.-A., die mit dem Fristenwesen betraute, die Kanzleiverwaltung leitende Frau Sch., der ihr unterstellte Bürovorsteher und auch Rechtsanwalt Dr. Sch. selbst (dazu im folgenden unter cc) trotz des Vermerks nicht bemerkt, daß noch eine Berufungsfrist offenstand, oder daraus jedenfalls keine Folgerungen gezogen.

15

bb)

Der nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Antragsgegners nicht auszuschließende Organisationsmangel wäre allerdings für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts Dr. Sch. ergangen, jedoch in der Kanzlei nicht befolgt worden wäre (vgl. dazu etwa BGH VersR 1983, 641, 642 und 660, 661). Das läßt sich jedoch nicht feststellen.

16

Der Hinweis auf dem Deckblatt "Vorsicht: 2 Urteile 2 Berufungen" muß insoweit schon deshalb ausscheiden, weil ihn nicht Rechtsanwalt Dr. Sch., sondern seine Ehefrau angebracht hat, und zwar jedenfalls erst, nachdem die Sache bei ihm durchgelaufen war und er Frau Rechtsanwältin B.-A. als Bearbeiterin bestimmt hatte (Bl. 8 des Schriftsatzes vom 13. Mai 1986, GA 57). Er ist im übrigen offenbar schon auf das Deckblatt geschrieben worden, als die anwaltliche Entscheidung, ob überhaupt und in einem oder beiden Verfahren Berufung eingelegt werden sollte, noch ausstand, und kann auch deshalb nicht als konkrete Anweisung, in bestimmter Weise Berufung einzulegen, verstanden werden. Bei dem Vermerk handelte es sich vielmehr nur um eine kanzleitechnische Maßnahme der Frau Sch., der nach dem Vortrag die Verwaltung der Kanzlei untersteht. Mit dieser Maßnahme sollte erreicht werden, daß im Falle der Einlegung der Berufung zwei Rechtsmittel eingereicht würden. Sie war aber - wie dargelegt - nicht geeignet, dieses Ziel sicher zu erreichen.

17

Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, daß Rechtsanwalt Dr. Sch. Rechtsanwältin B.-A. im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Fristablauf konkret angewiesen hat, gegen beide Urteile Berufung einzulegen. Der glaubhaft gemachte Sachvortrag des Antragsgegners ergibt eine derartige Anweisung nicht. Gegen eine derartige konkrete Einzelanweisung, zwei Berufungen einzulegen, spricht der Vortrag des Antragsgegners, zu der Fristversäumung sei es "nur deshalb gekommen", weil Rechtsanwältin B.-A. die - den nachehelichen Unterhalt betreffende - Ziffer III der Urteilsformel des Scheidungsurteils unverständlicherweise nicht gelesen und angenommen habe, in jenem Urteil sei allein die Scheidung ausgesprochen (Bl. 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 25. August 1986, GA 96 bis 98).

18

cc)

Rechtsanwalt Dr. Sch. trifft auch deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung, weil er, als er die eine Berufungsschrift unterzeichnete, nicht sichergestellt hat, daß auch die zweite, noch fehlende Berufung fristgerecht eingelegt wurde; dieser Beurteilung durch das Berufungsgericht tritt der Senat bei.

19

Als Rechtsanwalt Dr. Sch. am 16. oder 17. April 1986, also zwei Tage oder gar nur einen Tag vor dem Ablauf der Frist, die von seiner Hilfskraft Rechtsanwältin B.-A. entworfene Berufungsschrift zur Prüfung und Unterzeichnung vorgelegt wurde, mußte ihm auffallen, daß die zweite Berufungsschrift fehlte. Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Antragsgegners (Bl. 1/2 des Schriftsatzes vom 25. August 1986) wußte er, daß es sich um zwei Unterhaltsurteile handelte und demnach zwei Rechtsmittel einzulegen waren. Daran konnte ihn zudem zusätzlich der auf dem Deckblatt angebrachte Vermerk erinnern. Das Fehlen der zweiten Berufungsschrift hätte ihm auffallen und ihn bei der Büroorganisation, von der auszugehen ist, veranlassen müssen, sein Augenmerk darauf zu richten, daß der noch fehlende Schriftsatz jedenfalls am nächsten Tage, also unmittelbar vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, gefertigt, unterschrieben und bei Gericht eingereicht wurde. Das gilt auch dann, wenn es, wie der Antragsgegner vortragen läßt, mehrere alltägliche, technische Gründe im Kanzleibetrieb dafür geben mag, daß dem Rechtsanwalt von zwei mit gleicher Frist einzulegenden Rechtsmitteln in der Sache eines Mandanten zuerst das eine und erst danach das andere zur Überprüfung und Unterschrift auf den Schreibtisch kommt. Das ändert nichts daran, daß die Vorlage der Sache mit nur einem Rechtsmittel statt der erforderlichen zwei, zumal kurz vor dem Ablauf der Notfrist, Rechtsanwalt Dr. Sch. Veranlassung geben mußte, die Einreichung auch der zweiten Berufung sicherzustellen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 7.200 DM.

Blumenröhr
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp