Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1987, Az.: IVb ARZ 54/86

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzung der rechtskräftigen Erklärung der Unzuständigkeit; Bindungswirkung der von einem Gericht ausgesprochen Verweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1987
Aktenzeichen
IVb ARZ 54/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1987, 924

Redaktioneller Leitsatz

Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage sind keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO möglich.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Blumenröhr,
Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 4. Februar 1987
beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge höhere (gemeinsame) Gericht bestimmt, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Allerdings hat sich das Amtsgericht Charlottenburg durch den Beschluß vom 12. November 1986 rechtskräftig für unzuständig erklärt und das Verfahren über den Scheidungsantrag der Antragsteller in auf deren Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg verwiesen. Eine entsprechende Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Freiburg für das Ehescheidungsverfahren liegt jedoch nicht vor. Dieses Gericht hatte sich zwar zuvor mit Beschluß vom 1. September 1986 berichtigt durch Beschluß vom 9. September 1986, ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg verwiesen. Damit hatte es aber nicht rechtskräftig seine Zuständigkeit für das Ehescheidungsverfahren verneint. Denn zur Zeit seines Beschlusses war der Antrag auf Ehescheidung dem Antragsgegner noch nicht zugestellt; die Zustellung erfolgte vielmehr - durch das Amtsgericht Charlottenburg - erst am 13. Oktober 1986. Vor dem Eintritt des Rechtshängigkeit der Klage (hier: des Scheidungsantrages) sind keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO möglich (BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - NJW 1980, 1281 = FamRZ 1980, 562). Soweit der Senat ein Zuständigkeitsbestimmung bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren für zulässig hält(Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43;vom 29. September 1982 - IVb ARZ 38/82 - undvom 5. März 1986 - IVb ARZ 3/86), betrifft dies nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und entscheidet demgemäß auch der Senat den negativen Kompetenzkonflikt nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht aber für die Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist.

2

II.

1.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß von einer Bindung des Amtsgerichts Freiburg an die durch das Amtsgericht Charlottenburg ausgesprochene Verweisung auszugehen sein wird (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daß das Amtsgericht Freiburg vorher seinerseits eine Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg ausgesprochen hatte, steht dem nicht entgegen, weil diese Verweisung, wie dargelegt, mangels Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur das Prozeßkostenhilfeverfahren betreffen konnte.

3

2.

Soweit die Antragsteller in ein Sorgerechtsverfahren bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn eingeleitet hat, das von diesem Gericht mit Beschluß vom 10. September 1986 an das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg abgegeben worden ist, wird die Regelung in § 621 Abs. 3 ZPO zu beachten sein.

Blumenröhr
Portmann