Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: IVb ARZ 38/82
Entscheidung eines negativen Zuständigkeitskompetenzkonfliktes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- IVb ARZ 38/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzgitter
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Iris W. geb. R., letzte inländische Anschrift: Z. weg ..., M.,
2. Manfred W., geboren am 11. Oktober ...,
vertreten durch seine Mutter, die Antragstellerin zu 1
3. Patrick W., geboren am 17. Oktober ...,
vertreten durch seine Mutter, die Antragstellerin zu 1
Prozessgegner
Schiffsführer Peter W. MS Admiral, Reederei Wi., Am Hafen, Salzgitter-Beddingen,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
am 29. September 1982
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht Salzgitter.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden im November 1981 für eine beabsichtigte Klage auf Unterhaltserhöhung (§ 323 ZPO) Prozeßkostenhilfe und im Dezember 1981 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 127 a ZPO beantragt. Der Antragsgegner hat für die Rechtsverteidigung ebenfalls Prozeßkostenhilfe erbeten. Nach der Erklärung des Antragsgegners, er sei behördlich in S. gemeldet und behalte diesen Wohnsitz auch bei, hat das Amtsgericht Minden sich durch einen beiden Parteien zugestellten Beschluß vom 17. März 1982 für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit" auf Antrag der Antragsteller und im Einverständnis des Antragsgegners an das Amtsgericht Salzgitter verwiesen. Dieses hat ermittelt, daß der Antragsgegner nicht unter der angegebenen Anschrift in Salzgitter, sondern an Bord seines Binnenschiffes wohne; bei der angegebenen Anschrift handele es sich um diejenige einer Reederei, für die er jedoch nicht mehr fahre. Durch Beschluß vom 13. Mai 1982, der ebenfalls beiden Seiten bekanntgemacht worden ist, hat es die Übernahme des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und des Verfahrens auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt. Später hat der Antragsgegner Prozeßkostenhilfe auch für eine Widerklage auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin zu 1 beantragt und vorgetragen, diese sei mit den Kindern, den Antragstellern zu 2 und 3, in ihr Heimatland Madagaskar zurückgekehrt.
Das Amtsgericht Minden bittet um die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
II.
1.
Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall noch nicht um einen Rechtsstreit, weil mangels Zustellung der Klageschrift Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist. Jedoch sind die beiderseits gestellten Anträge auf Prozeßkostenhilfe und Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 127 a ZPO dem jeweiligen Gegner bekanntgegeben worden. Damit sind die Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe und Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingeleitet worden. Die Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht daher insoweit eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes (Senatsbeschlüsse vom 15. April und 16. September 1981 - IVb ARZ 521/81 und IVb ARZ 550/81; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 36 Anm. 1 B und Anm. 3 E a bb m.w.N.). Auch haben sich beide Amtsgerichte in den genannten Verfahren durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse, also im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig", für unzuständig erklärt.
Zuständig ist das Amtsgericht Salzgitter. Denn die Verfahren sind gemäß § 281 ZPO mit bindender Wirkung (Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift) an dieses Gericht verwiesen worden. Allerdings setzt eine bindende Verweisung nach § 281 ZPO an sich die vorherige Zustellung der Klageschrift voraus. Soweit es sich aber um eine Verweisung nicht in einem Rechtsstreit, sondern in einer anderen Verfahrensart handelt, reicht nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - NJW 1980, 1281 = FamRZ 1980, 562 die dort jeweils geforderte Art der Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner aus. Deshalb ist die (formlose) Mitteilung des Gesuchs um Prozeßkostenhilfe und des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 127 a ZPO, die hier jeweils erfolgt ist, eine ausreichende Grundlage für eine Verweisung nach § 281 ZPO.
Portmann