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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1987, Az.: VI ZR 20/86

Unterlassunganspruch in Bezug auf den Vorwurf des Gefälligkeitsjournalismus im Rahmen eines von einer Warengenossenschaft an ihre Mitglieder versandten Rundschreibens; Unwahre Behauptung der Koppelung von wohlwollender Berichterstattung und Erwerb eines Abonnementblocks; Erfordernis einer objektiven und logisch nachvollziehbaren Begründung bei Bewertung eines Fernschreibens als beweiskräftigstes Beweismittel für die Frage der Unwahrheit einer Behauptung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1987
Aktenzeichen
VI ZR 20/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.11.1985
LG Köln

Fundstellen

  • AfP 1987, 495-497 (Pressemitteilung)
  • MDR 1987, 658 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

b. actuell Einkaufs- und Marketingverband e.G.,
vertreten durch den Vorstand, im F., F.,

Prozessgegner

markt i. Verlag GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans B., G. Allee ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

Zum Maßstab für die Richtigkeit einer Pressemitteilung über das Vertragsangebot eines Branchen-Informationsdienstes, zu dem behauptet worden ist, es habe eine wohlwollende Berichterstattung durch den Informationsdienst über ein Unternehmen an den Erwerb eines Abonnementblocks gekoppelt.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlegt und vertreibt im Abonnement wöchentlich erscheinende Branchen-Informationsdienste, darunter die Ausgabe "markt i.-Büro-Organisation, Büro-Bedarf, Schreibwaren". Die Beklagte ist eine Warengenossenschaft, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, ihre Mitglieder als selbständige Fachhandelsunternehmen zu erhalten und zu stärken. Sie versendet in unregelmässigen Abständen an ihre Mitglieder Rundschreiben unter dem Titel "Chef-Information".

2

In der "Chef-Information" Nr. 43 vom 15. Juli 1983 äußerte sich die Beklagte kritisch zum Geschäftsgebaren der Klägerin. Sie teilte ihren Mitgliedern mit, die Klägerin habe der P. P. GmbH (im folgenden: P.) gegen den Erwerb eines Abonnementblocks im Gesamtwert von 115.000 DM im Zusammenhang mit einem neuen Vertriebskonzept, das P. einführen wollte, eine wohlwollende Berichterstattung angeboten.

3

Die Klägerin fühlt sich durch diese Äußerung in ihrem geschäftlichen Ansehen verletzt; sie sieht sich dem Vorwurf des Gefälligkeitsjournalismus ausgesetzt und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe weder direkt noch indirekt eine positive Berichterstattung über das neue Vertriebskonzept der P. von dem Erwerb eines Abonnementblocks abhängig gemacht.

4

Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Äußerung sei inhaltlich richtig.

5

Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

6

P. ging etwa im September 1982 dazu über, auch den Selbstbedienungsgroßhandel und Kaffeeröster mit ihren Produkten zu beliefern. Diese Vertriebspolitik stieß bei dem Fachhandel, den P. bis dahin ausschließlich beliefert hatte, auf starke Kritik. Sie hatte einen erheblichen Umsatzrückgang zur Folge. Daraufhin entschloß sich P. zur Einführung eines neuen Vertriebskonzepts, das die Belange des Fach- und Einzelhandels besser berücksichtigen sollte. Dieses Konzept erörterte der Geschäftsführer St. der Firma P. am 17. und 25. Mai 1983 mit Mitarbeitern der Klägerin. Im Anschluß an diese Gespräche sandte die Klägerin am 30. Mai 1983 an P. ein Fernschreiben, in dem es u.a. heißt:

"Sie haben "markt i." kürzlich die von Ihrem Hause geplante neue Vertriebs-Strategie erläutert, "mi" sieht in dem Konzept eine gute Chance pro Interessen seiner Leserschaft - nämlich des pbs-Fachhandels in Deutschland. Sollte die Realisation Ihrer Pläne in Richtung Fachhandel ernsthaft vorangetrieben werden, ist "mi" bereit, diese Politik publizistisch zu würdigen. Dazu machen wir Ihnen folgendes Angebot:

Die Firma P. abonniert ab 1. Juni 1983 bis zunächst Oktober 1983 für einen von ihr zu bestimmenden Adressatenkreis, der nicht mehr als 4.300 Adressen enthält, "mi" dergestalt, daß alle diese Adressaten insgesamt sechs bestimmte Ausgaben von "mi" Büro/Schreibwaren erhalten. ...

"mi" stellt pro Aussendung dafür P. in Rechnung: den Viertel Abonnement-Netto-Preis pro Monat von 25,80 DM, also 6,45 DM abzüglich 30 % Mengenrabatt, also 4,51 DM plus 0,70 DM Porto, also abgerundet 5,20 DM auf je ein Viertel Abonnement (plus MwSt.), jedoch insgesamt begrenzt auf 115.000 DM (plus MwSt.). ..."

7

Der Geschäftsführer der P. lehnte das Angebot der Klägerin ab. Daraufhin wandte sich die Klägerin am 3. Juni 1983 mit einem Fernschreiben an den Präsidenten der amerikanischen Muttergesellschaft der P.. In diesem Fernschreiben führte die Klägerin u.a. aus:

"...

Wie Sie sicherlich wissen, haben inzwischen mehrere Gespräche zwischen Herrn St. und "markt i." stattgefunden, die zu der Planung führten, für P. eine Vertriebsbindung einzuführen und zusätzlich für das im Herbst einzuführende hochpreisige Programm ein Agentur-Konzept zu kreieren. Beides mit dem Ziel, das im Fachhandel weitgehend zerstörte Vertrauensverhältnis wieder aufzubauen und P. zum führenden Anbieter auf dem Schreibgeräte-Sektor zu machen.

Diese Pläne sind zu begrüßen, und "markt i." wird sie in seinen Ausgaben - werden sie konsequent im Interesse des von uns publizistisch vertretenen Fachhandels durchgeführt - positiv herausstellen.

Dennoch wird - und deshalb schreiben wir Sie an - diese neue Konzeption nicht den erhofften Erfolg bringen, weil die Einführung einer solchen Konzeption nur ein punktueller Impuls ist, der die im Laufe mehrerer Jahre aufgebaute Aggression der Fachhändler gegen die Marke P. nicht beiseite räumen kann. Dazu bedarf es eines mindestens sechs-, wenn nicht gar zwölf-monatigen Programms an spektakulären Maßnahmen, durch die immer wieder Gelegenheiten geschaffen werden, die für den Fachhandel positiven Entscheidungen von P. im Bewußtsein der Fachhändler zu verankern, und zwar nicht nur gegenüber den etwa 1.000 "markt i."-Abonnenten, die P.-Kunden waren, sondern gegenüber allen Händlern, die von ihrer Qualifikation her als P.-Abnehmer in Frage kommen. Herr St. hält ein solches Programm nicht für notwendig.

Schon einmal hatte ein deutscher Spitzenmanager eine solche Unterstützung für überflüssig gehalten: Josef S., der Vorsitzende der T.-AG hatte ebenfalls ein "markt i."-Konzept, nämlich das besagte Agentur-Konzept, für T. eingeführt. "markt intern" hatte es auch in seiner normalen Berichterstattung gelobt, aber T. wäre daran zugrunde gegangen, hätte "markt i." nicht ebenfalls ein Programm aufgestellt, durch das die Vorteile des T.-Konzeptes den Händlern ständig wieder klargemacht wurden. Die Folge: Nach einem "tiefen Tal" hat T. die Umsatzplanung nicht nur verdoppelt, sondern wird demnächst als einziger deutscher Hersteller von ... schwarze Zahlen schreiben.

Wir möchten Sie bitten, unter diesem Aspekt noch einmal unser Angebot an Herrn St. zu überprüfen".

8

Die Beklagte ist der Auffassung, aus dem Text dieser beiden Fernschreiben ergebe sich die behauptete Koppelung von positiver Berichterstattung über P. und dem Erwerb eines Abonnementblocks; im übrigen habe ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer St. im Gespräch vom 25. Mai 1983 auch eingeräumt, daß der Erwerb des Abonnementblocks der Preis für eine wohlwollende Berichterstattung über P. sei.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Beklagte verfolgt ihr auf Klageabweisung gerichtetes Prozeßbegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hält den Beweis der Unwahrheit der beanstandeten Behauptung einer Koppelung von wohlwollender Berichterstattung und Erwerb eines Abonnementblocks - die einzige hier problematische Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004, 824 BGB - für erbracht. Dabei mißt es dem Fernschreiben der Klägerin vom 3. Juni 1983 eine für die Feststellung des Sachverhalts entscheidende Bedeutung bei. Der Text dieses Fernschreibens, durch den das Angebot der Klägerin abschließend und besonders deutlich wiedergegeben und frühere - möglicherweise weniger deutliche oder gar anders zu verstehende - Äußerungen der Klägerin überholt würden, verlange eine differenzierende Betrachtung, die zwei Reaktionen der Klägerin auf die geplante Einführung eines neuen Vertriebskonzepts von P. deutlich werden lasse. Einmal erkläre sich die Klägerin bereit, das neue Vertriebskonzept in ihren Ausgaben von "markt i." positiv herauszustellen. Dazu werde nur eine Bedingung genannt, nämlich die, daß die Klägerin ihre Pläne konsequent im Interesse des Fachhandels durchführe. Von dieser Reaktion der Klägerin sei ihre weitere Bereitschaft zu unterscheiden, ein "Programm an spektakulären Maßnahmen" für P. durchzuführen. Nur diese zweite Verhaltensweise, nicht aber eine positive Berichterstattung, habe die Klägerin von dem Erwerb eines Abonnementblocks abhängig gemacht. Diese Schlußfolgerung, die sich aus dem Text des Fernschreibens vom 3. Juni 1983 ergebe, werde weder durch das Fernschreiben der Klägerin vom 30. Mai 1983, dessen Inhalt im Lichte des Fernschreibens vom 3. Juni 1983 zu deuten sei, noch durch das Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Frage gestellt.

11

II.

1.

Die Revision ist zulässig. Der Unterlassungsantrag der Klägerin dient im wesentlichen der Wahrung ihres Ansehens im Wirtschaftsleben und der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen als Verlegerin eines Branchen-Informationsdienstes. Der geltend gemachte Anspruch ist damit vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 546 ZPO (BGHZ 89, 198, 200; Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470 und vom 1. Februar 1977 - VI ZR 204/74 - VersR 1977, 640, 641).

12

2.

Die Revision ist auch begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision, die sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richten, nicht stand.

13

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin der P. den Erwerb eines Abonnementblocks angeboten hat. Umstritten ist allein die weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe eine wohlwollende Berichterstattung über das neue Vertriebskonzept von P. von dem Erwerb dieses Abonnementblocks abhängig gemacht. Bei der Feststellung, daß diese Behauptung der Beklagten unwahr sei, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Äußerungen der Klägerin gegenüber P. in dem Text des Fernschreibens vom 3. Juni 1983 ihren maßgeblichen, frühere Äußerungen verdeutlichenden und überholenden Ausdruck finden. Diese Wertung des Fernschreibens als eines Umstandes, dessen Beweiskraft der der anderen festgestellten Tatumstände überlegen ist, bedarf nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Begründung, die objektiv und logisch nachvollziehbar sein muß (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 2875). Daran fehlt es.

14

a)

Die Beklagte hat sich in ihrer "Chef-Information" für ihre Behauptung, die Klägerin habe der P. eine wohlwollende Berichterstattung gegen den Erwerb des Abonnementblocks angeboten, ausdrücklich auf eine entsprechende Information durch P. und auf das dieser zugegangene Fernschreiben der Klägerin vom 30. Mai 1983 berufen. Der Inhalt dieses Schreibens wurde im Fernschreiben vom 3. Juni 1983 ausdrücklich weder korrigiert noch modifiziert, vielmehr nahm die Klägerin in diesem Fernschreiben auf ihr früheres Angebot Bezug. Dies bedeutet, daß der Unterlassungsantrag schon dann scheitern müßte, wenn sich aus dem Fernschreiben vom 30. Mai 1983 - für sich betrachtet - aus der Sicht der P. als Adressatin die behauptete Koppelung von wohlwollender Berichterstattung und Erwerb des Abonnementblocks ergab. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das Berufungsgericht dieser rechtlich gebotenen Sichtweise bewußt gewesen ist.

15

b)

Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auffassung, daß die Äußerungen der Klägerin im Fernschreiben vom 3. Juni 1983 ihren maßgeblichen Ausdruck finden.

16

Allerdings handelt es sich bei diesem Fernschreiben um die in der zeitlichen Reihenfolge letzte Äußerung der Klägerin zu dem hier zur Erörterung stehenden Thema. Das bedeutet aber nicht notwendig, daß diese Äußerung zugleich den eigentlichen Inhalt früherer Erklärungen der Klägerin offengelegt bzw. "klargestellt" hätte. Eine solche Wertung, von der aber das Berufungsgericht ausgeht, hätte nur unter Einbeziehung aller anderen für die Beweiswürdigung relevanten Umstände erfolgen dürfen; ohne deren Einbeziehung war dem Gebot der Ausschöpfung des Sachverhalts nicht genügt. Dem wird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, soweit sie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht. So hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob seine Auffassung, daß dem Fernschreiben vom 3. Juni 1983 eine frühere Äußerungen der Klägerin überholende Wirkung zukomme, nicht deshalb Zweifeln ausgesetzt ist, weil dieses Fernschreiben an den Präsidenten der amerikanischen Muttergesellschaft der P. und damit nicht nur an einen anderen Adressaten als die früheren Äußerungen der Klägerin gerichtet war, sondern das Vorhaben der Klägerin einer "übergeordneten Instanz" zur Nachprüfung stellte. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin mit diesem Fernschreiben, das offensichtlich ihren letzten Versuch darstellte, P. zur Annahme des Angebots eines Abonnementblocks zu bewegen, nicht eine neue, ihre Pläne und Beweggründe weniger deutlich hervortreten lassende Strategie verfolgt hat, die es nicht ausschließt, daß sie zuvor in anderen Erklärungen hinreichend deutlich die von dem Beklagten behauptete Koppelung von positiver Berichterstattung und Erwerb des Abonnementblocks zum Ausdruck gebracht hat. Zudem vernachlässigt das Berufungsgericht die eigenständige Bedeutung des Fernschreibens vom 30. Mai 1983, in dem nicht nur das Landgericht (GA 158, 163), sondern auch andere Gerichte (LG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 1983 - 12 O 377/83 - GA 30, 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1984 - 2 U 179/83 - GA 46, 53; vgl. ferner das vom erkennenden Senat durch Nichtannahmebeschluß vom 27. Mai 1986 - VI ZR 173/85 - bestätigte Urteil des OLG Hamm vom 23. April 1985 - 4 U 197/84 - GA 316) den Ausdruck der von der Beklagten behaupteten Koppelung erblickt haben, im Kontext der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten, in der dieses Fernschreiben ausdrücklich als Beleg angegeben war. Die Begründung des Berufungsgerichts läßt nicht deutlich werden, aus welchen Gründen das Fernschreiben vom 30. Mai 1983 "im Lichte" des späteren Fernschreibens vom 3. Juni 1983 zu sehen sein soll. Sollte das Berufungsgericht damit gemeint haben, entscheidend sei der Verhandlungsstand, wie er sich nach dem Fernschreiben vom 3. Juni 1983 schließlich ergeben habe, so würde es damit der beanstandeten Aussage der Beklagten nicht gerecht. Weiter hätte - wie die Revision zu Recht geltend macht - das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht die Interessenlage der Beteiligten für die behauptete Koppelung sprach. In diesem Zusammenhang hätte es erörtern müssen, ob das Angebot der Klägerin nicht schon seiner Zweckrichtung nach stillschweigend, aber deutlich erkennbar die Zusicherung implizierte, in den Ausgaben von "markt intern", die bei Erwerb des Abonnementblocks an die Händler verschickt werden sollten, positiv über das neue Vertriebskonzept von P. zu berichten, weil nur so der von der Klägerin selbst herausgestellte Zweck der vorgeschlagenen Aktion, dem Fachhandel die Änderung der Vertriebsstrategie von P. immer wieder vor Augen zu führen, erreicht werden konnte. Auch in diesem Fall würde das Verständnis des Angebots durch P. so, wie es die Beklagte in dem beanstandeten Artikel behauptet hat und an dem, wie gesagt, die Richtigkeit der Behauptung zu messen ist, nicht zu beanstanden sein.

17

Angesichts dieser Mängel der Begründung der Beweiswürdigung war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der erkennende Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff