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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1987, Az.: 3 StR 546/86

Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft; Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von 1,5 Promille in Verbindung mit einer starken emotionalen Anspannung durch homosexuelle Manipulationen; Auswirkungen des Nachtrunks auf die Berechnung des Alkoholwerts; Vorliegen eines einheitlichen Geschehens bei Versetzen mehrerer Stiche mit einer Schere; Erfordernis des Vorliegens besonders erschwerender Gründe für die Verhängung der Höchststrafe zur Ausgleichung der mit den Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch verbundenen Schuldminderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1987
Aktenzeichen
3 StR 546/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 29.04.1986

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessgegner

Schlosser Arno Hans Paul M. aus D., geboren ... 1956 in P. bei O.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Unterschlagung verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einsatzstrafe: 11 Jahre) und wegen Diebstahls (Einzelstrafe: sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Die Rüge, das Landgericht habe den gegen Professor Dr. med. S. gerichteten Ablehnungsantrag der Staatsanwaltschaft zu Unrecht verworfen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig, weil die Revision die Stellen des schriftlichen Gutachtens, aus denen sie die Befangenheit des Sachverständigen herleitet, nur summarisch und ohne den Kontext, in den sie gehören, mitteilt. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet.

4

2.

Die Staatsanwaltschaft rügt, daß das Landgericht den von ihr gestellten Beweisantrag vom 25. April 1986, "ein weiteres Gutachten über den psychischen Zustand des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuholen", abgelehnt hat. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat diesen Antrag rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestand keine Veranlassung.

5

3.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, durch ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten festzustellen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit "nicht über 1,5 %o" betragen habe, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Sie hat die dafür maßgebenden tatsächlichen Gründe dargelegt, nämlich, daß nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen bereits ein Blutalkoholwert von 1,5 %o bei einer starken emotionalen Anspannung durch homosexuelle Manipulationen ausreicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen zu können. Auf der Grundlage dieser Auffassung war die beantragte Beweiserhebung für die Anwendung des § 21 StGB unerheblich.

6

II.

Sachrüge

7

1.

Entgegen dem Vortrag der Revision ergeben die Urteilsgründe ausreichend, daß es sich bei dem Versetzen eines Stiches mit einer Schere in den Bauch, dem Verstreuen von Sachen im Schlafzimmer, anschließend dann dem Versetzen weiterer Stiche mit einem Messer in den Hals um ein einheitliches Geschehen handelt, das als heimtückische Tötung (Mord gemäß § 211 StGB) zu werten ist.

8

2.

Auch die materiell-rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 21 StGB, insbesondere zum Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von mindestens 1,5 %o, sind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat darauf hingewiesen, daß wegen der durch den Nachtrunk bedingten Unsicherheiten der Berechnung mehrere Alkoholwerte in Betracht kommen können. Die dafür maßgebenden wesentlichen Anknüpfungstatsachen (Blutentnahmewerte, Nachtrunkmenge) hat sie in dem Urteil mitgeteilt. Von diesen Werten ist ersichtlich auch der psychiatrische Sachverständige ausgegangen und hat den sich danach ergebenden höchstmöglichen Grad der Tatzeitalkoholisierung und dessen Auswirkung auf die seelische Verfassung und die eventuelle emotionale Aufladung des Angeklagten, wenn auch nicht unter Errechnung der Promillezahl für den Grenzwert nach oben, so doch ausreichend in seiner Bedeutung für den Umfang der Schuldminderung bei der Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. August 1986 - 3 StR 369/86). Gerade angesichts der über fünf Stunden später entnommenen Blutproben und der beiden dabei ermittelten Werte (0.45 Uhr und 1.15 Uhr; 2,34 %o und 2,35 %o) sowie der Angabe des Nachtrunks (2 Glas Alt-Bier und 6 Gläser Pernod + Cola) ist unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des BGH zur Ermittlung der Tatzeitblutalkoholberechnung (BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114) auszuschließen, daß eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit vorlag, die niedriger als 1,5 %o war.

9

3.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich auch, daß die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten noch andauerte, als er mit dem Messer zugestochen und die Gegenstände aus der Wohnung des Opfers mitgenommen hat. Es sind keine Umstände dafür erkennbar, daß die alkoholische Beeinflussung, die dadurch verstärkte emotionale Aufladung und die durch den Tatbeginn hervorgerufene Erregung inzwischen abgeklungen waren.

10

4.

Der Bestand des Strafausspruches wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht nicht begründet hat, warum es von der nach den §§ 21, 49 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und davon abgesehen hat, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Zwar führt eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht notwendig zu einer solchen Minderung der Schuld im ganzen, daß die Bestrafung aus einem milderen Strafrahmen stets geboten wäre (vgl. Lackner, StGB, 16. Aufl. § 21 Anm. 3 a mit weiteren Nachweisen). Wenn aber allein die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 485/86). Solche schwerwiegenden Gründe hat das Landgericht ersichtlich nicht gesehen.

11

5.

Die nicht auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Angeklagten, soweit er wegen eines Eigentumsdelikts bestraft worden ist. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nur die Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), nicht aber, wie das Landgericht angenommen hat, wegen Diebstahls (§ 242 StGB). Denn sie lassen die Möglichkeit offen (UA S. 17 f.), daß der Angeklagte die Aktentasche, das Portemonnaie, Bargeld und das Radio erst an sich genommen hat, als er sein Opfer bereits getötet hatte. In diesem Falle ist fremder Gewahrsam, wie es der Tatbestand des Diebstahls voraussetzt, nicht gebrochen worden. Denn Tote haben keinen Gewahrsam mehr (BGH, Urteil vom 26. März 1985 - 1 StR 110/85 insoweit nicht mitabgedruckt in NStZ 1985, 357). Anhaltspunkte dafür, daß der Gewahrsam des Opfers mit dessen Tod auf andere Personen übergegangen war, bestehen nicht (vgl. dazu Eser in Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl., § 242 Rdn. 30).

12

Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt. § 246 StGB enthält zwar eine niedrigere Höchststrafe als § 242 StGB, aber die gleiche Mindeststrafe. Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und die Festsetzung einer im unteren Strafrahmenbereich liegenden Einzelstrafe kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie die Mitnahme der Sachen nicht als Diebstahl, sondern als Unterschlagung gewertet hätte.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter