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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1986, Az.: 3 StR 485/86

Vorraussetzungen für die Minderung einer Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1986
Aktenzeichen
3 StR 485/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 05.05.1986

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Peter S. aus R.-L., dort geboren am ... 1959

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 1986 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der dem Angeklagten in ihr erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Es hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war und hat gegen ihn eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Annahme der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21 StGB richtet und die darüber hinaus eine mangelhafte Begründung für die Vornahme einer Strafmilderung durch den Tatrichter rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

Zutreffend hebt die Revision darauf ab, daß der Tatrichter dann, wenn er, wie hier, der Auffassung des Sachverständigen nicht folgt, dafür eine Sachkunde erkennen lassende Begründung geben muß, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht. Die Erwägungen des Landgerichts genügen diesen Anforderungen noch.

3

Auch der Sachverständige ist von einer, wenn auch nicht für sich die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten ausgegangen. Das war bei dessen durch Rückrechnung festgestellten Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von cirka 2,4 %o sachgemäß (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 100; SK-Rudolphi § 21 Rdn. 2 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß der Angeklagte nach der Tat noch einen "kleinen Weinbrand" getrunken hat, führt insoweit zu keiner nennenswerten Abweichung und damit nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch dem Umstand, daß der Angeklagte, etwa eine halbe Stunde nach der Tat, sich fahrtüchtig fühlte, kommt um so weniger Bedeutung für die Annahme voller Schuldfähigkeit zu, als dem Zeugen Paul Schneider anschließend auffiel, daß der Zustand und das Verhalten des Angeklagten vom Üblichen nicht unerheblich abwichen (UA S. 18).

4

Bei seiner Annahme, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, hat das Schwurgericht nicht allein auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten abgestellt. Während der Sachverständige einen Affekt des Angeklagten zur Tatzeit ausschloß, hat es bedacht, daß der Sachverhalt nicht in jeder Einzelheit aufgeklärt ist und daß einiges dafür spricht, das Tatopfer könne sich in seinen, des Angeklagten, Augen plötzlich als "mieser und dreckiger Typ" entpuppt haben und der Angeklagte könne dadurch, im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung, in einen sein Hemmungsvermögen erheblich herabsetzenden Zustand versetzt worden sein. Dies läßt erkennen, daß das Schwurgericht seiner Beurteilung mangels voller Aufklärbarkeit - so ist es ihm nicht gelungen, ein sicheres Tatmotiv zu ermitteln (UA S. 38) - einen etwas anderen Sachverhalt zugrundegelegt hat als der Sachverständige. Es hatte dabei ersichtlich auch im Auge, daß der Angeklagte sich durch sein Tatopfer tief verletzt fühlte (UA S. 13). Wenn es hier dem äußeren Verhalten des Angeklagten und dessen Erinnerung ersichtlich nicht die gleiche Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit beigemessen hat wie der Sachverständige, dann hätte es sich dazu auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 100, 101; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 808/83; BGH bei Holtz MDR 1984, 795, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81] - jeweils mit weiteren Nachweisen).

5

Die letzte Verantwortung für die Annahme voller Schuldfähigkeit trägt der Tatrichter. Kann er in einem Fall wie dem vorliegenden die Überzeugung davon, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen sei, nicht gewinnen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6

Das vom Schwurgericht gefundene Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der auf die äußeren Umstände des Tatgeschehens gestützten Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Ahnungslosigkeit seines Opfers bewußt ausgenutzt (UA S. 35, 36).

7

Die Revision hebt auch darauf ab, daß das Schwurgericht nicht näher begründet hat, warum es von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch machte (UA S. 43). Das Fehlen einer besonderen Begründung kann hier nicht als rechtsfehlerhaft gewertet werden. Zwar führt eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht notwendig zu einer solchen Minderung der Schuld im ganzen, daß die Bestrafung aus einem milderen Strafrahmen stets geboten wäre (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. § 21 Anm. 3 a mit Rechtsprechungsnachweisen). Wenn aber allein die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf. Solche schwerwiegenden Gründe hat das Schwurgericht ersichtlich nicht gefunden, was sich auch daran zeigt, daß es auch innerhalb des nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmens eine nicht unerheblich unter der danach maßgeblichen Höchststrafe liegende Freiheitsstrafe verhängt hat.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer