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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1986, Az.: III ZR 238/85

Eingeschränkte Erreichbarkeit eines gewerblich genutzten Grundstücks wegen Durchführung von Straßenbauarbeiten als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Erschwerung der Zuwegung eines Straßenanliegers zu seinem Grundstück als Verletzung seiner Eigentumsrechte an dem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
III ZR 238/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 14940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.09.1985 - AZ: 1 U 38/85

Prozessführer

Eugen S., D. straße ..., Du.

Prozessgegner

Land B.-W.,
vertreten durch das Regierungspräsidium F., Kaiser-J.-Straße ..., P./B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 1985 - 1 U 38/85 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000,- DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg.

2

§ 17 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GesBl. 1964, 127) gewährt dem Straßenanlieger einen Entschädigungsanspruch, wenn durch die Anderung einer Straße der notwendige Zugang zu seinem Grundstück (Abs. 2) oder der Zutritt von Licht und Luft (Abs. 3) entzogen oder wesentlich beschränkt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch auf angemessene Entschädigung nur geltend machen, wenn und soweit er durch Maßnahmen des Straßenbaus in einer vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßten Rechtsposition nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist (Gerhardt Ktr. z. StrG Ba.-Wü. § 17 Rn. 3; Senatsurteil vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77 = WM 1979, 372 = NJW 1979, 1043 u. BGHZ 95, 28, 37 zu § 8 a FStrG).

3

Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das beklagte Land habe durch den Ausbau der Straße weder in das Grundeigentum noch in den Gewerbebetrieb des Klägers in einer einen Entschädigungsanspruch auslösenden Weise eingegriffen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es an der gebotenen "Gesamtschau" fehlen lassen, ist nicht begründet. Bei dem Ausbau der Straße ist die Fahrbahn um ca. 70 cm zum Grundstück des Klägers hin verlegt worden. Dadurch ist der Abbiegeradius zu seinem Grundstück so verengt worden, daß ein Ein- oder Ausbiegen von der Straße auf das Grundstück des Klägers zwar mit Lkw's, nicht aber mit 18 m langen Lastzügen möglich ist. Diese Beeinträchtigung ist weder für das Grundeigentum noch für den vom Kläger auf dem Grundstück betriebenen Grünlandbetrieb mit Rauhfutterhandel als entschädigungsrechtlich erheblich zu werten. Im Zeitpunkt des Ausbaus der Straße hatte der Kläger zwei Lastzüge, die allenfalls zwei- bis dreimal wöchentlich ein- oder ausfahren mußten. Heute hat er fünf Lkw mit Hänger. Hinzu kommt, daß die veränderte Zufahrt nicht die einzige Zufahrt zum Grundstück ist. Der Straßenanlieger hat keinen durch Art. 14 GG vermittelten Anspruch darauf, daß die Verkehrsführung auf der Anliegerstraße sich künftig nicht ändert. Der Anliegergebrauch der öffentlichen Straße ist nur in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie geschützt. Er reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums dies erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Insoweit garantiert Art. 14 aber nur eine "genügende" Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Darüber hinaus ist der Anlieger gegen eine Änderung der Verkehrsführung auf der Anliegerstraße oder gegen eine Verkehrsbeschränkung nicht geschützt, sofern nur die angemessene Nutzung des Grundstücks nach Maßgabe der prägenden Situation der Umgebung gewährleistet bleibt (vgl. u.a. Senatsurteil BGHZ 70, 212, 218 f. m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 3. Februar 1978 - V ZR 79/75 = NJW 1978, 2201; BVerwGE 54, 1 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75]). Eine "genügende" Verbindung des Grundstücks und des auf ihm betriebenen Gewerbebetriebes ist auch nach dem Ausbau der Straße durch das Land erhalten geblieben.

4

Aus der Veräußerung der dem Grundstück gegenüberliegenden Parzelle 1839 kann der Kläger keine Entschädigungsansprüche herleiten. Diese Parzelle ist weder Bestandteil seines Grundstücks noch des auf ihm betriebenen Gewerbebetriebes gewesen. Ein etwaiges Brunnenrecht oder ein Recht auf Dunglege haben dem Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Befugnis zum Befahren mit Lastzügen vermitteln können.

5

Da auch im übrigen das Berufungsurteil einen beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet. Der Senat hat die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000,- DM.

Krohn,
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp