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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1986, Az.: 3 StR 372/86

Tatbestandsmerkmal der Heimtücke; Arglosigkeit des Tatopfers; Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke; Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1986
Aktenzeichen
3 StR 372/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 17.04.1986

Fundstelle

  • GA 1987, 129

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der heimtückischen Tötung eines Menschen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

2

I.

1.

Das Landgericht hat festgestellt: Der damals 49jährige Angeklagte hatte im Juli 1984 sexuelle Beziehungen zu Stefanie K., der 16jährigen Tochter seiner Stieftochter Annelie K., aufgenommen und in den folgenden Wochen mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt. Als Annelie K. etwa Ende August/Anfang September 1984 von diesem Verhältnis und davon erfuhr, daß ihre Tochter schwanger war, nahm sie Stefanie zu sich in ihre Wohnung. Mehrere nachhaltige Versuche des Angeklagten seine Stieftochter umzustimmen, daß Stefanie zu ihm zurückkehre sowie Versuche, mit Stefanie Kontakt aufzunehmen, scheiterten. Der Angeklagte sah sich daher gezwungen, die Gaststätte "B." in Herbede, die er zusammen mit Stefanie betrieben hatte, aufzugeben, weil er den Betrieb allein nicht aufrechterhalten konnte; er sah sich ferner veranlaßt, eine zweite von seiner Ehefrau betriebene Gaststätte aufzugeben, weil er glaubte, im Zusammenhang mit der Anpachtung des "B." eingegangene finanzielle Verpflichtungen abwenden zu müssen. Für diese Schwierigkeiten im persönlichen und wirtschaftlichen Bereich machte er seine Stieftocher Annelie K. verantwortlich. Als gegen ihn auf eine von Stefanie bei der Polizei erstattete Strafanzeige u.a. wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, erblickte er die Ursache für die daraus entstehenden weiteren Unannehmlichkeiten und im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Verteidigers sich ergebenden zusätzlichen finanziellen Belastungen allein in der Person von Annelie K.. In ihm entwickelten sich Zorn- und Haßgefühle gegen sie, die ihn auf den Gedanken brachten, seine Stieftochter zu töten. Eine von ihm bei einem Telefongespräch gemachte entsprechende Äußerung führte dazu, daß Annelie K. Angst vor ihrem Stiefvater hatte und um ihr Leben fürchtete.

3

Im August 1985 hatten sich Wut und Haß des Angeklagten gegen seine Stieftochter so verstärkt, daß er nunmehr den Entschluß faßte, sich an ihr für alle die Schwierigkeiten, die er hatte, zu rächen und sie zu erschießen. In Ausführung dieses Vorhabens fuhr er am 27. August 1985 um die Mittagszeit mit einem Pkw zur Wohnung von Annelie K., den er einige Häuserblocks entfernt parkte, damit er nicht zufällig von ihr entdeckt werden könnte. Der Angeklagte begab sich etwa um 12.40 Uhr in das Haus, in dem seine Stieftochter wohnte. Er wußte, daß sie um 12.45 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um zur Arbeit zu gehen. Diesen Zeitpunkt hatte er bewußt gewählt, damit er, falls es ihm aus irgendwelchen Gründen nicht gelingen sollte, in die Wohnung zu gelangen, Annelie K. auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle abpassen und seinen Tatplan dann verwirklichen konnte. Als er vor der Wohnung angekommen war, stellte er sich so neben die Türe, daß er von innen durch den Türspion nicht gesehen werden konnte und klingelte. In der Wohnung befand sich außer der Stieftochter des Angeklagten noch deren Wohnungsnachbarin Bu.. Frau Bu. öffnete auf das Klingeln die Tür, weil sie glaubte, ihr Sohn sei aus der Schule gekommen. Als Frau Bu. noch einen Schritt vor die Tür trat, faßte der Angeklagte sie und schob sie vor sich her in die Diele der Wohnung zurück. Er tat dies, um zu verhindern, daß er erkannt und die Tür vor ihm wieder verschlossen würde. Als Annelie K. den Angeklagten mit Frau Bu. in die Diele treten sah, erschrak sie und geriet in panische Angst. Mit vor Schreck geweiteten Augen wich sie langsam in die Küche zurück. Der Angeklagte forderte Frau Bu. auf, ihn für zwei Minuten mit Annelie allein zu lassen. Frau Bu. hatte den Angeklagten erkannt; sie folgte seiner Aufforderung aus Angst und verließ die Wohnung. Der Angeklagte schloß die Wohnungstür hinter ihr ab. Nachdem er seinem Plan entsprechend auf diese Weise sich listig Zutritt zu der Wohnung verschafft hatte, folgte er seiner zurückweichenden Stieftochter in die Küche. Nach einem - nicht ausschließbar - kurzen Wortwechsel mit Annelie K. zog der Angeklagte eine mitgeführte Pistole und schoß seiner Stieftochter aus kurzer Entfernung eine Kugel in den Kopf. Annelie K. brach auf der Stelle zusammen, woraufhin der Angeklagte die Wohnung verließ. Dies geschah, noch ehe Frau Buda hatte Hilfe herbeirufen können. Annelie K. verstarb am 1. September 1985 an den Folgen der Schußverletzung.

4

2.

In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat das Landgericht dargetan, daß der Angeklagte Annelie K. vorsätzlich getötet hat. Seine Auffassung, der Angeklagte habe heimtückisch (§ 211 Abs. 2 StGB) getötet, begründet es so: Das Tatopfer habe sich zur Tatzeit eines tätlichen Angriffs nicht versehen, sei also arglos gewesen. Zwar habe es aufgrund der Drohungen des Angeklagten seit Monaten eine panische Angst vor ihm gehabt und befürchtet, von ihm körperlich angegriffen zu werden, doch sei dadurch die Arglosigkeit nicht beseitigt worden, weil Annelie K. nur allgemein mit einem Angriff gerechnet, sich der Gefahr zur Zeit der Tat aber nicht versehen habe. Durch das Verhalten des Angeklagten beim Abstellen des Pkw in gesicherter Entfernung und durch sein verstecktes Anstellen beim Klingeln neben der Wohnungstür sei es Annelie K. unmöglich gewesen, den Versuch des Angeklagten, in ihre Wohnung einzutreten, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Sie habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Erscheinen des Angeklagten gerechnet. Ihr seien auch vom Augenblick des Öffnens der Wohnungstür an weder Zeit noch Möglichkeit verblieben, den gefährlichen Angriff rechtzeitig zu erkennen und ihm, etwa durch Ausweichen oder durch Inanspruchnahme von Hilfe anderer Personen, zu entgehen. Diese Situation habe der Angeklagte planmäßig, bewußt und gewollt herbeigeführt und ausgenutzt, so daß die an sich schützende Wohnung seines Tatopfers für dieses gewissermaßen zur Falle geworden sei.

5

II.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck gekommene höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143;  20, 301, 302;  23, 119, 121;  32, 382, 384) [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]. Das Opfer muß in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen sein (BGHSt 23, 119, 121;  32, 382, 384[BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84];  BGH NJW 1980, 792, 793 [BGH 19.12.1979 - 3 StR 427/79]; NStZ 1983, 34, 35; vgl. auch BGH NJW 1986, 1502 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]), und der Täter muß die sich ihm darbietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt haben. Dies bedeutet, daß er sich der tatsächlichen Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewußt gewesen sein muß, er muß ihr Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß er sich bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHSt 6, 120, 121;  11, 139, 144;  22, 77, 80;  BGH NJW 1978, 709, 710; NStZ 1981, 140; NStZ 1985, 216).

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Das Landgericht geht zwar bei der rechtlichen Würdigung von den die rechtlichen Merkmale der Heimtücke erfüllenden Voraussetzungen aus, wenn es ausführt, Annelie K. sei in ihrer Wohnung arg- und wehrlos gewesen, und der Angeklagte habe diese Situation planmäßig, bewußt und gewollt herbeigeführt und ausgenutzt; er habe dafür gesorgt, daß die an sich schützende Wohnung seines Tatopfers für dieses zur Falle geworden sei (UA S. 81). Diese Darlegungen werden jedoch von den Feststellungen nicht getragen.

7

Es fehlen Feststellungen dazu, daß der Angeklagte sein Verhalten bewußt darauf angelegt hat, daß sein Opfer ihm in der Wohnung wie in einer Falle hilflos ausgeliefert sein werde. Die vom Angeklagten angewandte - für die Situation vor Ausführung der Tat im übrigen nicht ursächlich gewordene - List war möglicherweise allein auf das Ziel gerichtet, ihm überhaupt erst die Möglichkeit einer Einwirkung auf seine Stieftochter zu eröffnen. Daß er dabei den Umstand, sein Opfer sei gerade in der Wohnung "gefangen" und ihm hilflos ausgeliefert in seine Erwägung einbezogen habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Zeitpunkt bewußt gewählt, "damit er für den Fall, daß er aus irgendwelchen Gründen nicht in die Wohnung kommen konnte, sein Opfer auf dem Weg zur Arbeitsstelle abpassen und seinen Tatplan dann in die Realität umsetzen konnte" (UA S. 25), spricht vielmehr gegen die Annahme, daß er gerade die Wohnung hat zur Falle machen wollen. Gegen ein Ausnutzen spricht ferner, daß der Angeklagte geklingelt hat, obwohl er aus der Wohnung mehrere Frauenstimmen hörte (UA S. 24) und deshalb damit rechnen mußte, daß seiner Stieftochter sofort Hilfe zuteil werden würde. Auch das Hinauskomplimentieren der Wohnungsnachbarin kann nicht dafür herangezogen werden, der Angeklagte habe eine vorhandene Arglosigkeit ausgenutzt, da Annelie K. jetzt nicht mehr arglos war.

8

Ersichtlich erblickt auch die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt keine Heimtücke mehr, wie sich daraus ergibt, daß sie auf das Herbeiführen der Situation abstellt, in der die schützende Wohnung zur Falle geworden sei. Möglicherweise hat die Kammer hier den Fall im Auge, in dem der Täter sein Opfer in einen Hinterhalt lockt. In solchen Fällen kann das heimtückische Verhalten bereits in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der von langer Hand planende Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Ausführung der Tat zu schaffen (BGHSt 22, 77, 79; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60). Ein solcher Fall liegt hier jedoch, wie oben ausgeführt, nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Das Verschaffen einer Möglichkeit allein, dem potentiellen Opfer überhaupt zu begegnen - nur davon kann nach den bisherigen Feststellungen ausgegangen werden -, macht auch dann, wenn dazu eine List verwandt wird, die später, nach Ausräumung weiterer Hindernisse, offen begangene Tötung noch nicht zur heimtücksichen.

9

Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der neue Tatrichter Feststellungen treffen kann, die ein Mordmerkmal rechtfertigen können.

Schmidt
Krauth
Ruß
Zschockelt
Detter