Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1986, Az.: VII ZB 11/86
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist ; Organisationsverschulden des Geschäftsführers bei der Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1986
- Aktenzeichen
- VII ZB 11/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1987, 561 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Werner H. GmbH & Co. KG i.L., B. straße ..., G.-A.
vertreten durch den Liquidator Werner H., ebenda
Prozessgegner
Frau Birgit Sch., K., W.
Amtlicher Leitsatz
Ein Unternehmen muß dafür Sorge tragen, daß Posteingänge auch während einer Erkrankung des Geschäftsführers bearbeitet und fristgebundene Weisungen an Prozeßbevollmächtigte erteilt werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack
am 20. November 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 4.500 DM
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. Mai 1986 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das ihre, zuletzt auf Zahlung von 4.500 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen worden ist, erst am 17. Juli 1986 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung vorgetragen:
Die Mitteilung ihrer Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung des Urteils und dem Lauf der Berufungsfrist sei dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin am 9. Juni 1986 zugegangen, als dieser infolge einer gefährlichen Herzerkrankung bis zum 2. Juli 1986 arbeitsunfähig gewesen sei. Erst am 9. Juli 1986 sei er dazu gekommen, die eingelaufene Post zu sichten. Die Klägerin sei, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, damals schon im Handelsregister gelöscht gewesen und habe über keine anderen Mitarbeiter mehr verfügt. Sie sei daher ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
1.
Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin inzwischen auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ohne insoweit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen (vgl. BGH NJW 1955 1318; 1971, 1217 Nr. 7; Beschl. v. 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 m.w.N.).
2.
Das Berufungsgericht hat aber auch der Klägerin zu Recht die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist versagt.
a)
Wie es zutreffend ausgeführt hat, muß ein Unternehmen dafür Sorge tragen, daß Posteingänge auch während einer Erkrankung des Geschäftsführers bearbeitet und fristgebundene Weisungen an Prozeßbevollmächtigte erteilt werden. Solche Vorsorge hätte der erkrankte Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und Liquidator der Klägerin sofort nach seiner Erkrankung im April 1986 treffen müssen und auch treffen können. Daß die Klägerin damals bereits nicht mehr werbend tätig war, berührt diese Verpflichtung nicht, überdies mußte der Geschäftsführer mit der Zustellung eines Urteils und der Notwendigkeit rechnen, je nach Ausgang des Rechtsstreits eilige Entscheidungen zu treffen. Zu Recht sieht das Berufungsgericht es als grobes Organisationsverschulden der Klägerin an, daß die eingegangene Post nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mehr als 10 Wochen ungeöffnet und unbearbeitet blieb.
b)
Im übrigen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Erwiderung auf die Hinweise der Beklagten schuldig geblieben, irgendjemand müsse den Eingang der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten am 9. Juni 1986 festgestellt haben. Dies sei, wenn nicht der Geschäftsführer selbst, dessen Sohn gewesen, dem die Klageforderung abgetreten worden sei und der eine Bauunternehmung betreue oder leite, die unter derselben Anschrift wie die Klägerin geführt werde. Der Sohn des Geschäftsführers habe schon wegen seines Interesses an der Prozeßführung mit der Postkontrolle und einer Weisung an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt werden können. Im übrigen sei der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und Liquidator der Klägerin auch Geschäftsführer einer weiteren dort ansässigen Firma, deren Geschäfte während seiner Erkrankung fortgeführt worden seien.
Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so daß er als zugestanden anzusehen ist. Die Umstände bestätigen die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Liquidator der Klägerin, dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist, es an der gebotenen und möglichen Vorsorge zur Wahrung der Berufungsfrist hat fehlen lassen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.500 DM
Recken
Doerry
Bliesener
Quack