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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1981, Az.: VI ZB 13/81

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Zusätzliche Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzungsantrag; Fristversäumnis; Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1981
Aktenzeichen
VI ZB 13/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 15.04.1981

Prozessführer

Paul S., A. straße ..., Q.

Prozessgegner

1. Peter L., K. weg ..., Os.

2. Jutta L., K. weg ..., Os.

3. R. Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Karl H. W., N. ring ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Der nach Einlegung der Berufung eingegangene Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keinen Einfluß; das gilt auch dann, wenn zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erneut Berufung eingelegt worden ist.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. Juni 1981
unter Mitwirkung der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. April 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 5. Dezember 1980 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 1981 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ging am 25. März 1981 beim Oberlandesgericht ein. Am 31. März 1981 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, die Frist sei im Büro seines erstinstanzlichen Anwalts falsch eingetragen worden, ohne daß den Anwalt daran ein Verschulden treffe.

2

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

3

Die dagegen gerichtete, nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Oberlandesgerichts gefolgt werden könnte, daß der erstinstanzliche Anwalt anläßlich der Beauftragung des Berufungsanwalts stets den Lauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich nachzuprüfen hat (s. aber BGH-Beschl. vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - LM Nr. 41 zu§ 233 [Fc] = NJW 1979, 2614). Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein Organisationsfehler im Büro des erstinstanzlichen Anwaltes zu der Fristversäumung beigetragen hat. Die Verwerfung der Berufung ist nämlich im Ergebnis deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Monat und beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Berufung ist am 25. März 1981 beim Oberlandesgericht eingegangen, die Berufungsbegründungsschrift erst am 29. April 1981, mithin verspätet. Auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist hat es keinen Einfluß, daß der Kläger inzwischen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und daß er mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine neue Berufung eingelegt hatte (BGH-Beschl. v. 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137 m.w.Nachw.). Maßgebend für den Beginn der Begründungsfrist blieb die, wenn auch verspätet eingelegte, erste Berufung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann