Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1986, Az.: V ZR 273/84
Eröffnung des Zivilrechtsweges bei Absprachen über Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung und Entwässerung; Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde; Rückforderung von auf Grund von Beitragsbescheiden gezahlten Beiträgen für Wasserversorgung, Entwässerung und Erschließung; Rechtskräftige Abweisung der Klage auf Aufhebung der Beitragsbescheide durch das Verwaltungsgericht; Annahme eines vertraglich vereinbarten Beitragsverzichts oder Beitragserlasses durch die Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1986
- Aktenzeichen
- V ZR 273/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.11.1984
- LG Rottweil
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 304 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 773-774 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 459 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 447 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Firma Berthold H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Berthold H. jun., B. straße ..., A.
Prozessgegner
Gemeinde A.,
vertreten durch den Bürgermeister L.
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde vereinbart, daß im Kaufpreis die Beiträge für Wasserversorgung, Entwässerung und Erschließung enthalten sind, so können aufgrund von Beitragsbescheiden gezahlte Beiträge jedenfalls dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Klage auf Aufhebung der Beitragsbescheide rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1986
durch
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte mit notariellen Verträgen vom 11. Februar und 15. Juni 1976 von der Beklagten und von der Baugenossenschaft "D.-B.-H. eG" (im folgenden: Baugenossenschaft) zwecks Vergrößerung ihres Gewerbebetriebes in A. mehrere zusammenhängende Grundstücke zum Gesamtkaufpreis von 100 688 DM. Hinsichtlich des Kaufpreises ist in den Verträgen mit der Beklagten folgendes bestimmt:
"Der Kaufpreis für das ... Grundstück beträgt DM 14,- pro qm ...
In dem ... Kaufpreis sind die Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung, Entwässerung (Kanal) und Entwässerung (Klärbeitrag) mitenthalten, und zwar bezüglich der Erschließung als Vorausleistungen.
..."
Oder auch:
"Die Vorausleistung auf die Erschließung sowie die Beiträge für die Wasserversorgung, Entwässerung ... sind in dem Gesamtkaufpreis mitenthalten."
Ab 1979 verlangte die Beklagte von der Klägerin für sämtliche Grundstücke Beiträge zur Erschließung und für die von der Baugenossenschaft gekauften Grundstücke außerdem Beiträge zur Wasserversorgung und Entwässerung. Die gegen die Beitragsbescheide der Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Tuttlingen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Freiburg hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung ganz und hinsichtlich der Erschließungsbeiträge zum überwiegenden Teil rechtskräftig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung unter anderem ausgeführt, den notariellen Kaufverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten ließen sich eindeutige Erklärungen über den Erlaß von Beiträgen nicht entnehmen. Davon abgesehen hätten auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Erhebung von Beiträgen nach § 135 Abs. 5 BBauG, § 3 KAG in Verbindung mit § 131 AO a.F./§ 163 AO n.F. nicht vorgelegen, so daß eine entsprechende Erklärung, wenn sie abgegeben worden sei, unwirksam wäre. Die Beiträge wurden von der Klägerin gezahlt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf Grund der Kaufverträge habe sie zunächst gegen die Beklagte und gegen die Baugenossenschaft Ansprüche auf Freistellung von allen Beiträgen zur Erschließung, Wasserversorgung und Entwässerung gehabt. Durch die Beitragsleistungen sei aus dem Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch geworden. Er setze sich aus den Beiträgen (154 284,64 DM) und Säumnis-Zuschlägen (18 768 DM) zusammen und betrage mit Finanzierungszinsen (60 568,41 DM) insgesamt 233 621,05 DM. Hiervon entfielen nach dem Verhältnis der verkauften Grundstücksflächen 116 258,30 DM auf die Beklagte und 117 362,75 DM auf die Baugenossenschaft. Die Baugenossenschaft habe beim Grundstücksverkauf im Auftrag der Beklagten gehandelt. Ihr stehe deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zu. Dieser Anspruch sei von der Baugenossenschaft an die Klägerin abgetreten worden.
Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 140 122 DM nebst Zinsen und Freistellung von weiteren wegen der Erschließung des Grundstücks auf die Klägerin zukommenden Forderungen gerichtete Klage abgewiesen.
Die mit dem Antrag auf Zahlung von 233 621,05 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 23. April 1984 durchgeführte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Der Senat hat die Revision der Klägerin insoweit angenommen, als ein Anspruch aus eigenem Recht auf Zahlung von 116 258,30 DM nebst Zinsen verneint worden ist.
Die Klägerin verfolgt ihren Zahlungsanspruch im Umfang der Revisionsannahme weiter;
hilfsweise beantragt sie,
den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge enthielten ihrem Wortlaut nach keine Freistellungsverpflichtung der Beklagten. Die - etwaige - Heilung einer nicht beurkundeten Freistellungsvereinbarung gemäß § 313 Satz 2 BGB könne nicht zu einem wirksamen Freistellungsanspruch führen, da für ihn jedenfalls nicht die nach § 54 GemO-BW vorgeschriebene Schriftform für Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde für Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung eingehalten worden sei.
Sollte jedoch dem Wortlaut der Kaufverträge eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten noch entnommen werden können - und damit die Formvorschriften gewahrt sein -, so sei die Freistellungsverpflichtung nach § 134 BGB nichtig. Sie laufe nämlich auf einen Beitragsverzicht hinaus, für den es in den Abgabengesetzen keine Rechtsgrundlage gebe und der daher gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoße. Eine nach § 134 BGB nichtige Freistellungsvereinbarung führe gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Verträge. Ein sich daraus ergebender Anspruch auf Rückabwicklung sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts Streites.
II.
Die gegen die Versagung von Ansprüchen aus eigenem Recht gerichtete Revision der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg:
1.
Zur Entscheidung über den von der Klägerin aus den notariellen Verträgen mit der Beklagten vom 11. Februar und 15. Juni 1976 hergeleiteten Zahlungsanspruch sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Nach § 13 GVG gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte und gemäß § 40 Abs. 1 VwGOöffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art vor die Verwaltungsgerichte, soweit die Streitigkeiten nicht durch ein Gesetz einem anderen Gerichtszweig ausdrücklich zugewiesen sind.
An einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt es hier. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, und zwar so, wie er sich nach dem Sachvortrag der klagenden Partei darstellt (vgl. Beschl. des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 4. Juni 1974, GmSOGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGH Urt. v. 9. Mai 1979, VIII ZR 134/78, NJW 1979, 2615 m.w.N.). Werden aus einem Vertrag Ansprüche gegen einen Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt hergeleitet, so ist entscheidend, ob dieser Vertrag als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Das wiederum hängt vom Gegenstand der vertraglichen Regelung ab. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn er einen Sachverhalt betrifft, der vom Gesetz öffentlich-rechtlich geregelt ist. Enthält eine Vereinbarung, aus der Ansprüche hergeleitet werden, sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Elemente, so ist für die Rechtswegzuweisung entscheidend, auf welchem Rechtsgebiet der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt (vgl. BGHZ 76, 16, 20).
Durch die Kaufverträge vom 11. Februar und 15. Juni 1976 hat sich die Beklagte zur Übertragung von Grundstücken und die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Ein Grundstückskauf ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Die im Zusammenhang mit dem Kaufpreis getroffene Absprache über Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung und Entwässerung beziehen sich allerdings auf öffentlich-rechtliche Sachverhalte. Diese öffentlich-rechtlichen Elemente bestimmen aber nicht den Schwerpunkt des Vertrages. Für die Klägerin war im Rahmen ihrer kaufrechtlichen Beziehungen zur Beklagten auch nicht entscheidend, wie sich die vertragliche Absprache, der Kaufpreis werde 14 DM/qm nicht übersteigen, im Ergebnis verwirklichen sollte, welche öffentlich-rechtlichen Maßnahmen etwa die Beklagte zur Erreichung des Zieles vornehmen oder unterlassen mußte. Maßgebend war der Erfolg, nämlich daß es beim vereinbarten Kaufpreis verbleibt. Die Regelung, daß die Erschließungsbeiträge als Vorausleistung im Kaufpreis enthalten sind, fügt sich als ein vom Kauf nicht ablösbarer Teil in die umfassende privatrechtliche Vereinbarung ein. Gibt aber das bürgerliche Recht der Vereinbarung das Gepräge, so ist für die Ansprüche, die die Klägerin aus dieser Vereinbarung herleiten will, der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2.
Unabhängig von der Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - etwaige in den Kaufverträgen enthaltene Vereinbarungen über die Freistellung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 134 BGB nichtig wären, stehen dem geltend gemachten Zahlungsanspruch jedenfalls die auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 ergangenen rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren 5 K 22/80, 5 K 23/80 und 5 K 122/80 entgegen.
Auf Grund dieser Entscheidungen steht zwischen der Klägerin und der Beklagten als Parteien des Verwaltungsstreitverfahrens rechtskräftig fest, daß die Beitragsbescheide der Beklagten rechtmäßig waren, die Beklagte also zur Beitragserhebung berechtigt war. Die Klägerin, die sich in den Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg auf die Vereinbarung in den notariellen Verträgen vom 11. Februar und 15. Juni 1976 berufen hatte, konnte damit gegenüber der Beitragsschuld nicht mehr einwenden, die Beklagte habe sich schon vor Erlaß der Beitragsbescheide verpflichtet, die in den Bescheiden konkretisierten Beiträge nicht zu erheben, oder sie habe schon vor den Bescheiden bestehende Beitragsverpflichtungen erlassen. Die Klägerin war vielmehr im Rahmen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zur unbedingten Bezahlung der Beiträge verpflichtet. Sie kann dementsprechend im öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis zwischen den Beteiligten auch nicht die Zurückzahlung der Beiträge verlangen.
Diese Möglichkeit eröffnen ihr auch nicht die notariellen Verträge vom 11. Februar und 15. Juni 1976. Zwar können sie dahin ausgelegt werden, die Beklagte habe mit der Absprache, im Kaufpreis von 14 DM/qm seien die Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung und Entwässerung enthalten, auf die Erhebung darüber hinausgehender Beiträge verzichten oder bereits entstandene Beitragsverpflichtungen erlassen wollen. Nichts anderes würde - entgegen der Auffassung der Revision - der Sache nach auch eine etwaige Freistellungsverpflichtung bedeuten. Ein Erlaß oder Vorausverzicht würde die Rechtmäßigkeit der späteren Beitragsbescheide in Frage stellen. Denn wenn die Beklagte wirksam verzichtet oder erlassen hätte, wären die dessen ungeachtet ergangenen Bescheide materiell rechtswidrig gewesen. Deren materielle Rechtmäßigkeit ist aber zwischen den Parteien rechtskräftig durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg festgestellt worden (vgl. BVerwGE 29, 210, 211 f), und zwar unter Berücksichtigung der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien. Die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, an die auch die Zivilgerichte gebunden sind (vgl. BGHZ 15, 17, 19; 90, 17, 23), schließt die Zuerkennung eines Anspruchs aus, der die Rechtswidrigkeit der Heranziehungsbescheide voraussetzt. Die Rechtssicherheit würde bedenklich erschüttert, wenn von Gerichten verschiedener Gerichtszweige die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Beitragsleistungen im Ergebnis unterschiedlich beurteilt würde. Dies wäre aber der Fall, wenn die Zivilgerichte auf Grund eines vertraglich vereinbarten Beitragsverzichts oder Beitragserlasses die Gemeinde zur Rückzahlung erhaltener Beiträge verurteilen würden, hinsichtlich deren ein Verwaltungsgericht unter Verneinung einer wirksamen Vertragsabsprache die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid rechtskräftig abgewiesen hat.
3.
Soweit das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen Amtspflichtverletzung mangels ausreichenden Schadensvortrags nicht weiter erörtert hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
4.
Die Klage mußte daher abgewiesen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
Linden
Vogt
Lambert-Lang