Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1979, Az.: VIII ZR 134/78
Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung einer Streitigkeit als zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Steitigkeit; Ermessensspielraum einer Gemeinde bei der Erledigung von Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge - Wasserversorgung; Rechtsnatur eines Wasserbezugsrechts; Umfang der Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht; Voraussetzungen eines erfolgreichen Begehrens der Freistellung von Wassergebühren; Voraussetzungen der rechtmäßigen Begünstigung einzelner durch die öffentliche Hand; Anforderungen an einen unzulässigen Gebührenverzicht; Wirkungen des Erlasses einer einen Anschlusszwang und Benutzungszwang enthaltenen Wasserversorgungssatzung auf privatrechliche Verträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 134/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 05.04.1978
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 778-780 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1980, 171-173 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1980, 105 (Kurzinformation)
- MDR 1980, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2615-2617 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 19 - 27
- VwRspr 1980, 19-27 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt P.,
gesetzlich vertreten durch den ersten Bürgermeister in P./OPf.
Prozessgegner
Deutsche Bundesbahn-Bundesbahndirektion N., S.straße ... in N.
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten für eine Klage, mit der ein Anspruch auf vertraglich vereinbarte unentgeltliche Wasserbelieferung durch die Gemeinde für die Zukunft geltend gemacht und außerdem Rückzahlung des Wasserzinses begehrt wird, den der Kläger aufgrund einer Inanspruchnahme durch Gebührenbescheide unter Vorbehalt geleistet hat.
Verwaltungsrecht - Allgemeines (Abgrenzung zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Tätigkeit)
Ein durch privatrechtlichen Vertrag begründeter Anspruch auf kostenlose Wasserlieferung wird nicht schon dadurch gegenstandslos, daß die Gemeinde die Wasserlieferung allgemein durch Satzung mit Anschluß- und Benutzungszwang regelt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. April 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Zwischen der damaligen Marktgemeinde P. - der jetzigen Beklagten - und der königlich privilegierten Aktiengesellschaft der Bayerischen Ostbahnen wurde am 3. April 1875 ein notarieller Servitutsvertrag abgeschlossen. In ihm erhielt die Bahngesellschaft u.a. die auf ihre Besitz- und Rechtsnachfolger übergehende Befugnis, auf eigene Kosten eine Abzweigung von der vorhandenen Wasserleitung der Gemeinde zu den Bahnstationsgebäuden P. herstellen zu lassen und zu unterhalten sowie täglich 3.079 l Wasser zu beziehen; sie zahlte ihrerseits an die Gemeinde eine einmalige Aversalvergütung von 2.000 Gulden. 1909 trat für die Gemeinde eine Wasserleitungsordnung in Kraft, deren Inhalt zwischen den Parteien im einzelnen umstritten ist; der Verwendung des von der Beklagten in Ablichtung und nur bruchstückhaft zu den Gerichtsakten eingereichten Exemplares einer Wasserleitungsordnung vom 31. August 1909 hat die Klägerin widersprochen; Einigkeit besteht jedoch darin, daß ein Anschluß- und Benutzungszwang damals noch nicht bestand. Am 3./12. Dezember 1909 schloß die Beklagte mit der königlich bayerischen Staatseisenbahnverwaltung - der Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Ostbahnen und Rechtsvorgängerin der Klägerin - einen "Vertrag über Entnahme des gesamten Wasserbedarfs der Bahnstation P. aus der Wasserleitung der Marktgemeinde P." ab. In § 1 dieses Vertrages wurde der Servitutsvertrag vom 3. April 1875 auf die Dauer des "Bestehens des gegenwärtigen Vertrages außer Kraft gesetzt", allerdings mit der Maßgabe, daß mit Kündigung des Vertrages vom 3./12. Dezember 1909 - für die Beklagte war dieser Vertrag unkündbar - der Servitutsvertrag wieder in Kraft zu setzen war (§ 10 a.a.O.). Die Beklagte verpflichtete sich, auf ihre Kosten eine Hauptleitung bis zum Stationsgebäude zu legen und zu unterhalten, die bisherige Zuleitung stillzulegen und den gesamten Wasserbedarf der Station P. zu decken. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die lediglich die Kosten für die Zweigleitung nebst Wassermesser und Hydrant zu tragen und diese Einrichtungen zu unterhalten hatte und als Zuschuß zu den Baukosten der Hauptleitung einen einmaligen Betrag von 500 Mark leistete, durfte jährlich weiterhin 1.124 cbm [= täglich 3.079 l] Wasser unentgeltlich entnehmen (§ 4 a.a.O.). Für den Mehrbezug sollte die Wasserabgabeordnung der Beklagten maßgebend sein (§ 6 a.a.O.); ob es sich dabei um die Wasserleitungsordnung vom 31. August 1909 handelt, ist ungeklärt geblieben.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf, die gestiegenen Bereithaltungskosten und die erheblichen Aufwendungen für die Erweiterung und Verbesserung des Leitungsnetzes, an denen sich die Klägerin allerdings im Jahre 1975 unstreitig mit 4.820,50 DM beteiligt hat, diese nunmehr zur Bezahlung des Wasserverbrauchs nach ihrer 1964 erlassenen Wasserabgabeordnung und ihren sie ergänzenden, 1971 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzungen verpflichtet sei. Sie hat demgemäß seit dem 10. August 1973 die Klägerin in mehreren Bescheiden auf Benutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 674,30 DM in Anspruch genommen, die die Klägerin zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt bezahlt hat.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin neben der Rückzahlung von 674,30 DM nebst Zinsen die Feststellung, daß sie das Recht habe, jährlich 1.124 cbm Wasser von der Beklagten kostenfrei zu beziehen. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bejaht und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Rechtsstreit der Parteien als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte gehört (§ 13 GVG). Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, - und zwar so, wie sich dieses Rechtsverhältnis nach dem Sachvortrag der klagenden Partei darstellt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 4. Juni 1974 - GemS-OGB 2/73 = NJW 1974, 2087; BGHZ 32, 214, 216; 35, 69, 71; 56, 365, 368 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68]; 71, 180, 181; vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 1978 - KZR 16/77 - Bundeswehrheime -). Bei Verträgen aus dem Bereich der sogen. Daseinsvorsorge - und das gilt insbesondere für die Wasserversorgung - liegt es dabei im Ermessen der Gemeinden, ob sie diese ihnen obliegende Aufgabe durch eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfüllen wollen (BGH Urteile vom 26. Oktober 1965 - V ZR 101/63 = LM GVG § 13 Nr. 101 = MDR 1966, 136 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 80/73 = NJW 1975, 106; Wolff/Bachhof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 23 V a S. 111 und II 4. Aufl. § 99 V S. 398; Salzwedel in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl. S. 315 ff; Badura ebenda S. 235 f; Gröttrup, Die kommunale Leistungsverwaltung S. 100 f). Während bei der kommunalen Wasserversorgung bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts eine privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses der Regelfall war, sind die Gemeinden in neuerer Zeit zunehmend dazu übergegangen, das Nutzungsverhältnis auch da, wo kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, öffentlich-rechtlich auszugestalten.
1.
Im vorliegenden Rechtsstreit leitet die Klägerin ihren Anspruch, jetzt und künftig von der Beklagten bis zu jährlich 1.124 cbm Wasser unentgeltlich beziehen zu können, aus § 4 des Vertrages vom 3./12. Dezember 1909 her. Durch diese Vertragsbestimmung ist die - wenn auch inhaltlich insoweit gleiche - Regelung des notariellen Servitutsvertrages vom 3. April 1875 jedenfalls formell ersetzt worden. Gleichwohl ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, welche Rechtsnatur der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch hat, zu Recht zunächst von der ursprünglich im Servitutsvertrag getroffenen Regelung ausgegangen. Daß das dort niedergelegte Wasserbezugsrecht dem Privatrecht zuzuordnen war, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Die Beklagte selbst behauptet nicht, daß damals die Wasserversorgung in ihrem Gebiet überhaupt generell geregelt gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß die damaligen Vertragspartner für die Einzelregelung vom 3. April 1875 die Rechtsform eines - zu dieser Zeit noch ganz ungebräuchlichen (BGH Urteil vom 26. Oktober 1965 - V ZR 101/63 a.a.O.) - öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt hätten, sind nicht ersichtlich; vielmehr spricht nicht zuletzt der Umstand, daß die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin in diesem Vertrag neben dem Wasserbezugsrecht mit dem Servitut ein dem Privatrecht zuzuordnendes, der heutigen Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff BGB) vergleichbares, auf Herstellung und Betrieb einer eigenen Wasserleitung vom Wasserbehälter der Gemeinde zu den Stationsgebäuden gerichtetes dingliches Recht einräumte und die Vertragsparteien danach den Vertrag auch benannten, entscheidend dafür, daß der Vertrag auch hinsichtlich der anderen in ihm geregelten Punkte privatrechtlich ausgestaltet sein sollte.
2.
Von diesem Ausgangspunkt kommt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß die Parteien es auch bei Abschluß der Vereinbarung vom 3./12. Dezember 1909 bei der bisherigen privatrechtlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen belassen hatten. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß die kurz zuvor (1909) erfolgte allgemeine Regelung der gemeindlichen Wasserversorgung - wenn auch damals noch ohne Abschluß- und Benutzungszwang - dem öffentlichen Recht zuzurechnen war. Die besonderen Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander wurden dadurch jedoch nicht berührt. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 3./12. Dezember 1909 dahin aus, daß die Vertragspartner damals die unentgeltliche Belieferung der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wasser nicht neu geregelt, sondern aufrechterhalten und lediglich in Einzelpunkten an die inzwischen in Kraft getretene generelle Benutzungsordnung angepaßt haben.
An diese Vertragsauslegung ist der Senat gebunden. Zwar hat das Revisionsgericht von Amts wegen über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) als Prozeßvoraussetzung zu befinden, ohne insoweit an die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht gebunden zu sein (BGHZ 54, 287, 289 m.w.Nachw.). Die Auslegung der dieser rechtlichen Einordnung zugrunde liegenden Vereinbarung und die Feststellung des Willens der Vertragspartner ist jedoch Sache des Tatrichters (BGHZ 35, 69, 72), und dessen Ausführungen lassen im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie sind nicht nur möglich, sondern nach Ansicht des Senats auch naheliegend. Der wirtschaftlich bedeutsamste und vor allem für die Zukunft wichtigste Teil der bisherigen vertraglichen Vereinbarung - das Recht zum jährlichen unentgeltlichen Bezug von 1.124 cbm Wasser - blieb gerade auch hinsichtlich des Umfanges unverändert erhalten. Lediglich in Einzelpunkten - der Herstellung einer neuen Zuleitung zu den Bahngebäuden durch die Beklagte, der Beteiligung der Bahn an den insoweit entstehenden Kosten sowie der Festsetzung des Wasserzinses für den Mehrverbrauch - wurden die vertraglichen Beziehungen der Parteien, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, an die mit der 1909 erfolgten Neuordnung der Wasserversorgung verbundene Änderung der Sach- und Rechtslage angepaßt. Dann aber drängt sich die Ansicht, daß der bisherige Rechtszustand in dem hier entscheidenden Punkt - dem Recht auf (teilweise) unentgeltlichen Wasserbezug - durch die Vereinbarung vom 3./12. Dezember 1909 nur aufrechterhalten bleiben sollte, geradezu auf.
Soweit demgegenüber die Revision eine von den Parteien gewollte Neuordnung ihrer Rechtsbeziehungen durch eine nunmehr öffentlich-rechtliche Regelung aus dem Umstand herleiten will, daß § 6 des Vertrages vom 3./12. Dezember 1909 auf die kurz zuvor erlassene Abgabenordnung (Wasserleitungsordnung) Bezug nimmt, ist das Gegenteil richtig: Nur bei einem Wasserbezug von mehr als 1.124 cbm jährlich sollte die allgemeine Gebührenregelung maßgebend sein; der Bezug bis zu dieser Höchstgrenze sollte dagegen von der Neuordnung ersichtlich unberührt bleiben. - Wenn schließlich die Revision entscheidend darauf abstellt, daß nach § 1 der Vereinbarung vom 3./12. Dezember 1909 der Servitutsvertrag außer Kraft gesetzt und erst bei einer Kündigung der neuen Vereinbarung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin - dann ebenfalls wieder mit einem unentgeltlichen Wasserbezugsrecht von 1.124 cbm jährlich - in Kraft treten sollte (§ 10 a.a.O.), verkennt sie, daß der rechtstechnischen Ausgestaltung des Vertragswerkes insoweit keine entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgebend ist vielmehr der Umstand, daß der Servitutsvertrag in seinem für die Dauer entscheidenden Punkt sachlich unverändert aufrechterhalten blieb.
3.
Für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist mithin der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Das gilt aber auch insoweit, als die Klägerin Rückerstattung der insgesamt 674,30 DM verlangt, die sie unter Vorbehalt und zur Vermeidung einer ihr von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung für Wasserlieferung in den Jahren 1973 bis 1977 bezahlt hat. Zwar ist insoweit die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung durch Verwaltungsakte - gestützt auf die in den Jahren 1964 bis 1971 durchgeführte rechtliche Neuordnung der Wasserversorgung der Beklagten - und damit im Rahmen eines nunmehr öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses mit Anschluß- und Benutzungszwang erfolgt. Es entspricht auch gefestigter Ansicht in der Rechtsprechung, daß für die Rückforderung von im Rahmen der Daseinsvorsorge gezahlten "Benutzungsgebühren" deswegen derselbe Rechtsweg wie für den Leistungs(Gebühren-)anspruch der Gemeinde gegeben ist, weil es sich der Sache nach bei der Rückforderung erbrachter Leistungen um die Kehrseite des Zahlungsanspruches handelt (BGHZ 56, 365, 367 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68]; 71, 180, 182 m.w.Nachw.). Gerade dieser letztgenannte Gesichtspunkt findet jedoch auf die vorliegende Sachgestaltung keine Anwendung. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rückzahlungsbegehren nicht gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung; sie zieht auch nicht in Zweifel, daß an sich die Gebührenordnung auf sie Anwendung finden würde und die Gebühren rechnerisch richtig festgesetzt sind. Sie beruft sich jedoch - insoweit den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = DVBl 1962, 485, 486)[BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60] aufgezeigten Gedankengang folgend (vgl. dazu ihren Schriftsatz vom 19. Januar 1978 GA Bl. 70, 74 ff) - darauf, daß die Beklagte aufgrund einer privatrechtlich übernommenen und nach wie vor gültigen Verpflichtung gehalten gewesen wäre, sie - die Klägerin - von der Gebührenschuld freizustellen. Für dieses Freistellungsbegehren und das aus seiner Nichterfüllung hergeleitete Rückzahlungsbegehren gilt aber der der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegende Gesichtspunkt, daß das Rückzahlungsbegehren die Kehrseite der - hier öffentlich-rechtlichen - Inanspruchnahme darstellt, gerade nicht.
II.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht läßt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Der Haupteinwand der Revision, die unentgeltliche Lieferung von Wasser an die Klägerin verstoße jedenfalls seit 1973 gegen das in Art. 75 Abs. 3 Satz 1 der bayerischen Gemeindeordnung (Bay.GVBl 1973, 599) verankerte Verbot, Gemeindevermögen zu verschenken oder unentgeltlich zu überlassen, geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob diese erst am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Bestimmung (vgl. § 9 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 24. April 1973, Bay.GVBl S. 191) den früher begründeten vertraglichen Anspruch der Klägerin überhaupt erfaßt und, wie die Revision unter Hinweis auf RGZ 102, 203 meint, die Vertragserfüllung für die Zukunft verbieten könnte; denn jedenfalls entspricht es einem seit langem anerkannten und aus dem Rechtsstaatprinzip und dem Willkürverbot hergeleiteten Grundsatz, daß die öffentliche Hand nicht befugt ist, Begünstigungen einzelner vorzunehmen, ohne damit gleichzeitig gesetzlich zugelassene Ziele öffentlicher Aufgabenerledigungen zu verfolgen (BGHZ 47, 30, 39 f; Wolff/Bachhof a.a.O. I § 30 II b 1 S. 180 f). Hier liegt eine schenkweise Zuwendung seitens der Beklagten jedoch schon deswegen nicht vor, weil, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von Wasser an die Stationsgebäude ursprünglich als Gegenleistung dafür gedacht war, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Bahnlinie über die Gemeinde P. führte und dort einen Bahnhof errichtete. Die Aufrechterhaltung und Bestätigung der ursprünglich im Servitutsvertrag übernommenen Verpflichtung durch § 6 des Vertrages vom 3./12. Dezember 1909 zeigt überdies, daß der Beklagten damals nach wie vor an dem Fortbestand der Bahnverbindung gelegen war und sie Wert darauf legte, an der weiteren Entwicklung und Verbesserung dieses Verkehrs teilzuhaben. Das war ihr die - für sie unkündbare - Verpflichtung zur unentgeltlichen Wasserlieferung wert. Daß dieser mit dem Bahnanschluß für die Beklagte verbundene, in seinem wirtschaftlichen Wert ohnehin nicht exakt zu berechnende Vorteil nicht unmittelbar dem "Gebührenhaushalt" zufloß, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit ohne Bedeutung; Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayGO bestimmt daher auch, daß unentgeltliche Überlassungen von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben - und dazu gehört sicherlich der Anschluß des Gemeindegebiets an das Eisenbahnnetz - nicht unter dieses Verbot fallen.
2.
Aus ähnlichen Erwägungen geht auch der Hinweis der Revision fehl, die fortdauernde kostenlose Belieferung der Klägerin mit Wasser stelle - jedenfalls seit Neuregelung der Wasserversorgung in den Jahren 1964/1971 - einen unzulässigen Gebührenverzicht dar. Dabei kann mit der Revision davon ausgegangen werden, daß ein allgemeiner, nicht auf den Erlaß der Gebührenforderungen im Einzelfall beschränkter Gebührenverzicht der öffentlichen Hand jedenfalls dann unzulässig ist, wenn nicht gleichzeitig dem Gebührenhaushalt eine adäquate Gegenleistung zufließt (OVG Münster OVGE 27, 147, 149 f; Wolff/Bachhof a.a.O. I § 22 III b 3 S. 103; vgl. auch zu der vergleichbaren Problematik beim Steuererlaß BVerwGE 8, 329). Es mag auch dahinstehen, ob da, wo im Bereich der Daseinsvorsorge die Gemeinde - in ihrem Ermessen liegend - das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, für das Benutzungsverhältnis eines einzelnen gleichwohl eine privatrechtliche Sonderregelung erfolgen kann (vgl. dazu etwa BGHZ 56, 365, 368 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68]; BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 80/73 = NJW 1975, 106), - mit der Folge, daß insoweit ein Gebührenanspruch überhaupt nicht entsteht. Jedenfalls setzt ein vertraglicher Gebührenverzicht voraus, daß bei Vertragsabschluß eine öffentlich-rechtliche Gebührenregelung besteht oder zumindest - unter dem Gesichtspunkt eines Verzichts auf künftige Gebühren - die Vertragspartner mit der Möglichkeit einer künftigen öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und damit mit dem Entstehen eines Gebührenanspruchs rechnen. Das war aber hier gerade nicht der Fall. Als die Vertragspartner im Servitutsvertrag vom 3. April 1875 - und nur auf diese Vereinbarung ist im vorliegenden Fall abzustellen (s.o. unter I, 2) - eine (1909 lediglich aufrechterhaltene bzw. bestätigte) Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen unentgeltlichen Wasserlieferung begründeten, war die Wasserversorgung durch die Beklagte noch nicht öffentlich-rechtlich geregelt, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Parteien mit einer derartigen Regelung für die Zukunft rechneten.
3.
Die Neuordnung der Wasserversorgung in den Jahren 1964/1971 hat die vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht gegenstandslos gemacht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = DVBl 1962, 485[BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60]) - in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132, 225, 229; 148, 101, 103) und unter Ablehnung der vom OVG Münster (OVGE 14, 81, 89) vertretenen gegenteiligen Meinung, ein privatrechtlicher Vertrag auf (teilweise) unentgeltliche Wasserversorgung werde durch Erlaß einer Wasserversorgungssatzung mit Anschluß- und Benutzungszwang hinfällig - für einen vergleichbaren Fall ausgeführt, daß sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Gemeinde ergebe, den Bezugsberechtigten von der Gebührenschuld freizustellen und etwa gleichwohl erhobene Gebühren zu erstatten. An dieser Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht (BU S. 14) gestützt und die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Bettermann in seiner Anmerkung zu dem vorgenannten Urteil DVBl 1962, 486 ff[BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60]), hält der Senat fest. Diese vertraglich übernommene Freistellungsverpflichtung gilt unbeschadet der - vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 22. August 1972 - VII B 31.71 = BayVBl 1972, 669 m.w.Nachw.) bejahten - Frage, ob unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten allgemein ein Grundstückseigentümer, dem bisher ein privates unentgeltliches Wasserbezugsrecht zustand, den Entzug eines solchen Rechts durch einen ortsrechtlich vorgeschriebenen Zwang zum Anschluß an die gemeindliche Wasserleitung und zu deren gebührenpflichtiger Benutzung entschädigungslos hinnehmen muß (Art. 14 Abs. 3 GG; vgl. dazu auch OVG Münster a.a.O.). Der Umstand, daß in dem der Entscheidung vom 14. Februar 1962 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall die Gegenleistung des Bezugsberechtigten sich unmittelbar auf den Bau und Betrieb der Wasserleitung bezog, während im vorliegenden Fall die Gegenleistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin der beklagten Gemeinde lediglich allgemeine wirtschaftliche Vorteile brachte, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
4.
Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Wie bereits dargelegt, stellt die 1875 begründete und 1909 aufrechterhaltene Verpflichtung der Beklagten zur unentgeltlichen Wasserlieferung nicht nur eine Gegenleistung für die Heranführung der Bahn an die Marktgemeinde Parsberg und die Schaffung einer Bahnstation, sondern auch für den Fortbestand dieser Verbindung und die Teilhabe an ihrer technischen Weiterentwicklung dar. Gerade in diesem Punkt ist aber eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage nicht eingetreten. Daß die Anbindung der Gemeinde an das Bahnnetz ihr auch heute noch erhebliche wirtschaftliche Vorteile bietet, zieht auch die Revision nicht ernsthaft in Zweifel. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin die hier streitige Bahnlinie stillegen und die mit Wasser zu versorgenden Stationsgebäude zu anderen Zwecken [etwa unter Beschränkung auf die Personenbeförderung durch Omnibusse] verwenden würde, bedarf hier keiner weiteren Prüfung; denn die Beklagte ist nach wie vor an das Schienennetz der Klägerin - die Hauptstrecke Nürnberg-Regensburg - angeschlossen. Damit ist aber für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum. Auf den weiteren Umstand, daß der wirtschaftliche Wert des - ohnehin derzeit nur zur Hälfte in Anspruch genommenen - Wasserbezugsrechts (jährlich 1.348 DM) zu dem entsprechenden Wert für das Jahr 1909 (449,60 Mark) nicht in einem derartigen Mißverhältnis steht, daß unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse geboten wäre, kommt es mithin nicht an.
III.
Die Revision konnte somit keinen Erfolg haben. Sie war daher - mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO - zurückzuweisen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Treier
Dr. Brunotte