Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1986, Az.: 1 StR 367/86
Anforderungen an die Festellung einer Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers; Voraussetzungen für die Annahme der Heimtücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 24.02.1986
Fundstelle
- NStZ 1987, 173
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Jovan G., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1964 in N./Großbritannien, zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tötungsvorsatz schon für die ersten, von hinten geführten Stiche fehlerfrei festgestellt. Dem Landgericht war nicht verwehrt, hierfür Zahl, Zielrichtung und Wucht der Stiche insgesamt heranzuziehen. Dafür, der Angeklagte habe zunächst mit Verletzungsvorsatz zugestoßen und dann erst den Tötungsvorsatz gefaßt, sprach bei diesem - trotz des Umwendens des Opfers nach den ersten Stichen einheitlichen - Geschehen nichts; das Landgericht durfte diese Möglichkeit ausschließen.
Da es für die Frage, ob das Opfer arg- und wehrlos war, auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs ankommt (BGH GA 1967, 244/245; 1971, 113; BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79), steht außer Zweifel, daß der Angeklagte einen Arg- und Wehrlosen tötete. Der Erörterung bedarf nur, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Bekannten ausnutzte.
Dem Generalbundesanwalt, der dies bezweifelt, ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts hierzu sehr knapp sind, zumal es eine unter § 21 StGB zu ziehende tiefgreifende Bewußtseinstörung des in "Wut und Enttäuschung" handelnden Angeklagten - verursacht durch vorangegangenen Alkoholgenuß und die mehrmalige Aufforderung des Opfers, die Wohnung zu verlassen - nicht ausschließt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in solchen Fällen der Frage, ob der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (BGH MDR 1986, 271; BGH NStZ 1984, 20; BGH StV 1981, 523; BGH Urteil vom 23. April 1980 - 3 StR 81/80; Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).
Doch hat das Landgericht dieses Erfordernis nicht übersehen. Es stellt fest, daß der Angeklagte dem völlig nackten, ihm den Rücken zukehrenden und sich eines tätlichen Angriffs nicht versehenden Opfer "diese Gelegenheit nutzend" zunächst vier Stiche in den Rücken versetzte (UA S. 11), und daß er trotz Wut und spontanen Tötungsentschlusses sich die geschilderte hilfslose Lage des Opfers vergegenwärtigte, bevor er zustach (UA S. 18).
Die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers auszunutzen, heißt nicht, sie zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns zu machen. Hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen, dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren oder dem Angriff zu entgehen (BGH NStZ 1984, 506).
Im vorliegenden Fall war die hilflose Lage des Angegriffenen derart ausgeprägt, daß es zusätzlicher Erörterungen darüber, ob der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung sich bewußt war, einen völlig schutz- und ahnungslosen Menschen anzugreifen, nicht bedurfte. Dieses Bewußtsein hätte allein infolge der Spontanität und der Wut des Angeklagten fehlen können; dessen war sich das Landgericht jedoch bewußt und hat diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er sein Opfer "brutal niedergemetzelt" und dabei mit "erschreckender Brutalität" gehandelt hat (UA S. 20, 21). Es hat sich hierbei nicht mit der Frage befaßt, inwieweit die diesen Wertungen zugrunde liegende besondere Gestaltung des Falles - der Angeklagte hatte seinem Opfer mehr als zwanzig Messerstiche versetzt - gerade auf die tiefgreifende Bewußtseinsstörung zurückzuführen ist, die in Anlehnung an § 21 StGB zur Milderung der Jugendstrafe führt; solche Umstände dürfen nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1982, 200; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1985 - 3 StR 290/85 und vom 30. Oktober 1985 - 3 StR 387/85).
Kuhn
Maul
Foth
Ulsamer