Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1980, Az.: 3 StR 81/80
Begriff der Arglosigkeit; Arglosigkeit des Opfers allgemein mit einem Angriff rechnen zu müssen; Ausschluss der Arglosigkeit bei einem unmittelbaren Hervorgehen der Tötungshandlung ohne Unterbrechung aus einer offenen feindseligen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 81/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 08.10.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
Arbeiter Hasan A. aus O.-O., geboren am ... 1936 in A. (Türkei).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Oktober 1979 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu vier Jahren zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge das Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, hilfsweise die Festsetzung einer höheren Strafe wegen Totschlags, verfolgt, bleibt ohne Erfolg.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Schwurgerichts, Yavuz R. sei im Zeitpunkt des gegen ihn gerichteten tödlichen Angriffs nicht arglos gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet. Die Umstände, auf die das Schwurgericht seine Auffassung stützt, nämlich, daß die Begegnung zwischen dem Angeklagten und R. von vornherein im Zeichen feindseligen Verhaltens stand und daß R. nach der vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten vor diesem (allgemein) auf der Hut war (UA S. 42), schließt eine Arglosigkeit im Sinne der Rechtsprechung zum Mordmerkmal der Heimtücke nicht ohne weiteres aus. Arglos in diesem Sinne ist ein Mensch grundsätzlich auch dann, wenn er zwar allgemein mit dem Angriff eines anderen auf ihn rechnet, er sich einer solchen unmittelbaren Gefahr zur Zeit der Tat aber gerade nicht versieht (BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221; 18, 87, 88; BGH GA 1967, 244). Zwar war der Tötungshandlung hier eine in offener Feindschaft geführte Auseinandersetzung vorangegangen. Zwischen ihr und der Tat lag aber immerhin ein zeitlicher Zwischenraum, in dem sich der Angeklagte entfernt hatte, der im Urteil (UA S. 17) mit "höchstens 10-15 Minuten" angegeben wird und nach den Feststellungen (UA S. 16/17) nicht unter 6 Minuten gelegen haben kann. Unter diesen Umständen würde auch die vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 27, 322, 324 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77] angenommene Einschränkung des Mordmerkmals der Arglosigkeit schwerlich eingreifen. Denn diese Einschränkung greift nach dem Urteil desselben Senats vom 29. November 1978 - 2 StR 504/78 (BGHSt 28, 210, 211) [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78] nur in solchen Fällen Platz, "in denen die Tötungshandlung unmittelbar aus einer offenen feindseligen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer hervorgeht und ohne Unterbrechung im feindseligen Gegenüber die Auseinandersetzung abschließt" (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1979, NJW 1980, 792 = MRD 1980, 329). Auch der Umstand, daß der Angeklagte sein Opfer noch unmittelbar, bevor er schoß, angerufen hat, steht der Annahme, R. sei arg- und wehrlos gewesen, nicht entgegen, da dieser die unmittelbar drohende Gefahr ersichtlich erst im letzten Augenblick erkannte, so daß ihm keine Möglichkeit mehr blieb, dem Angriff zu begegnen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76). Doch kommt es für die Beurteilung der Revision auf diese Frage letztlich nicht entscheidend an.
Der Angeklagte hatte, ohne dazu Anlaß gegeben zu haben, schwerste und von ihm ersichtlich als demütigend empfundene Beleidigungen von R. hinnehmen müssen. Das Landgericht stellt fest, daß er das Lokal danach schwer gekränkt, tief beleidigt und wütend verließ, daß er sich "wie mit dem Hammer vor den Kopf geschlagen" fühlte und daß er innerlich so aufgewühlt war, daß er weinte. Beim erneuten Eintreten in die Gastwirtschaft zitterte er vor Wut, die vorangegangene Beleidigung "wirkte in ihm fort und eskalierte in ihm" (UA S. 16/17). Das Landgericht hat, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, eine beim Angeklagten zur Tatzeit vorliegende tiefgreifende Bewußtseinsstörung, eine wesentliche Einengung des Hemmungsvermögens und der Fähigkeit zu kritischem Denken und Handeln festgestellt und ist zu der Überzeugung gekommen, daß die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) tatsächlich vorlagen (UA S. 40/41). Es konnte außerdem nicht ausschließen, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst angesichts des Yavuz R., also unmittelbar vor der Tatausführung, gefaßt hat (UA S. 17). Wenn es bei dieser Sachlage ausführt (UA S. 43), es sei "nach den Gesamtumständen des Falles, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, fraglich, ob er in subjektiver Hinsicht die Umstände, die sein Handeln als heimtückisch ... qualifizieren, erkannt hat", dann wollte es diese Frage ersichtlich nicht offenlassen, sondern zum Ausdruck bringen, daß es auf Grund der Beweislage nicht in der Lage ist, zu seiner Überzeugung festzustellen, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und für die Ausführung der Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt (vgl. BGHSt 6, 120; 9, 385, 390; 11, 139, 144; BGH, Urteile vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; vom 27. September 1977 - 1 StR 460/77; vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76; vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79). Bei der außergewöhnlich starken Erregung des Angeklagten, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 11, 139, 144; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76) diese subjektive Seite heimtückischen Handelns ausschließen kann, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter hier nicht die Überzeugung gewinnen konnte, diese Voraussetzungen einer Verurteilung wegen heimtückischen Tötens hätten beim Angeklagten vorgelegen.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Strafkammer eine Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint und daß sie die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB bejaht hat, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm