Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1986, Az.: VI ZB 8/86

Versehentliche Zustellung der für den Beklagten bestimmten Ausfertigung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist; Voraussetzung einer wirksamen Zustellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1986
Aktenzeichen
VI ZB 8/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 13.05.1986

Fundstelle

  • VersR 1987, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Wirksamkeit der irrtümlichen Zustellung einer Urteilsausfertigung, die für die Gegenpartei bestimmt ist.

Wird die Zustellung auf richterliche Anordnung wiederholt und der Prozeßvollmächtigte davon ausgeht, daß erst die zweite Zustellung die Berufungsfrist beginnen läßt, erfolgt eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
am 7. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 1986 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 9.8.1985 am Montag, dem 30.9.1985, Berufung eingelegt. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zweimal, und zwar am 15.8. und am 28.8.1985, zugestellt worden. Bei der ersten Zustellung ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, wie dieser glaubhaft gemacht hat, versehentlich die für die Beklagten bestimmte Ausfertigung übermittelt worden. Diese Ausfertigung hat der Vorsitzende der Zivilkammer fernmündlich zurückerbeten und hat sodann die erneute Zustellung des Urteils veranlaßt.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und hat dem Kläger die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.

3

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist begründet. Die Berufung ist zwar verspätet eingelegt, dem Kläger ist aber gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

1.

Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, war die erste Zustellung des landgerichtlichen Urteils wirksam, so daß die Berufungsfrist am Montag, dem 16.9.1985, abgelaufen ist. Für die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils ist es ohne Bedeutung, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Ausfertigung erhält, auf der am Rand der Name des Vertreters der Gegenpartei vermerkt ist (BGHZ 30, 335 [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59]). Voraussetzung einer wirksamen Zustellung nach § 212 a ZPO ist zwar der Wille der Geschäftsstelle, ein Schriftstück dem Adressaten zum Verbleib zuzustellen. Dieser Wille war aber im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Klägers gegeben. Daß der Vorsitzende der Zivilkammer nachträglich eine erneute Zustellung für erforderlich hielt, besagt nichts über die Willensrichtung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Veranlassung der ersten Zustellung. Da dieser nicht wußte, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das für die Gegenpartei bestimmte Exemplar erhielt, ist davon auszugehen, daß er die Urteilsausfertigungen den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien zum Verbleib zustellen wollte.

5

2.

Dem Kläger muß jedoch gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Versäumung der Berufungsfrist ist weder vom Kläger noch von seinen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind offensichtlich durch die vom Landgericht vorgenommene erneute Zustellung des Urteils zu der - irrigen - Annahme veranlaßt worden, die erste Urteilszustellung sei unwirksam gewesen und erst die zweite Zustellung habe die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Dieser von dem Vorsitzenden der Zivilkammer ausgelöste Irrtum ist weder den erstinstanzlichen noch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Verschulden vorzuwerfen. Daß der Vorsitzende der Zivilkammer die erneute Zustellung des Urteils veranlaßte, mußte bei den Anwälten den Eindruck erwecken, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn nur in diesem Fall bestand Veranlassung, das Urteil erneut zuzustellen. Wenn aber das Gericht eine abermalige Zustellung als notwendig ansah, brauchten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht klüger zu sein. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß es sich bei der erneuten Urteilszustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte und daß erst diese Zustellung die Berufungsfrist in Lauf setzte.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz