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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1986, Az.: 3 StR 265/86

Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 265/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 03.10.1985

Fundstellen

  • NStZ 1987, 21
  • StV 1986, 529

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Amtlicher Leitsatz

Besondere Umstände i. S. § 56 II sind solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Zschockelt und Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird, verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in sieben Fällen und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in sechs Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Das angefochtene Urteil verneint besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB, ohne eine ausreichende Gesamtwürdigung der abgeurteilten Taten und der Persönlichkeit der Verurteilten vorzunehmen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) hat an der bisherigen Auslegung dieser Vorschrift nichts geändert, weil der Gesetzgeber damit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wollte (vgl. BTDrucks. 10/2710 S. 10/11). Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldrechtgehalts der Taten, wie er sich in der Höhe der Strafe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. die Rechtspr. Nachw. bei Müller NstZ 1985, 160). Die besonderen Umstände müssen um so gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (st. Rspr., z.B. BGH JR 1986, 70 mit zustimmender Anm. von Bruns aaO S. 74/75). Bei der gebotenen Gesamtabwägung kann die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).

4

Dies hat die Strafkammer möglicherweise verkannt, weil sie die günstige Sozialprognose nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB wertet, nicht aber bei der Prüfung der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 mit in ihre Erwägungen einbezieht. Sie führt insoweit lediglich aus (UA S. 48): "Allein die besondere Belastung der Angeklagten als Mutter und ihres Kindes stellt eine solche Belastung (gemeint wohl: solche besonderen Umstände) nicht dar". Die Angeklagte sei nämlich aufgrund der Inhaftierung ihres geschiedenen Ehemannes mit der Möglichkeit derartiger Belastungen im Falle von Straftaten bereits vertraut gewesen.

5

Diese Ausführungen begründen die Besorgnis, daß die Strafkammer die - jedenfalls im angefochtenen Urteil festgestellten - Bemühungen der Angeklagten, sich aus ihrem kriminellen Milieu zu lösen, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der negativen Auswirkungen des Vollzugs der Untersuchungshaft auf die Tochter der Angeklagten und des Halts, den die Angeklagte in ihrem Bekannten Zubel gefunden hat, hat sie die Abkehr von. ihrem bisherigen kriminellen Lebensweg intensiv betrieben. Sie "bedrängte" (UA S. 5) ihren Lebensgefährten, nicht in die Innenstadt zu ziehen, sondern in dessen bisheriger Wohnung zusammen zu leben, um sich jetzt endlich aus dem Umfeld ihres früheren Ehemannes zu lösen. Auf ihre Bitten hin hat Herr Z. ihren früherer. Bekannten und ihrem geschiedenen Ehemann den Zutritt zu den gemeinsam bewohnten Haus verboten.

6

Die Prüfung, ob diesem Nachtatverhalten und die übrigen die Angeklagte und ihre Taten kennzeichnenden Umstände als. besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu werten sind, muß dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben.

Schmidt
Krauth
Ruß
RiBGH Zschockelt: ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Schmidt
Kutzer