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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1986, Az.: 5 StR 204/86

Anforderungen an einen Beschluss über die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit; Gründe für die hohen Anforderungen an einen solchen Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1986
Aktenzeichen
5 StR 204/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 28.10.1985

Fundstellen

  • NStZ 1987, 218
  • StV 1987, 45-46

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Wolfgang S. aus H., geboren am ... 1953 in G. (Ostpreußen).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. August 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1985 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, die Zeugen Peter R., Kurt M., Jürgen G., Michael Sch., Angelika S. und Frank E. darüber zu vernehmen, daß der Zeuge B. ihnen in seiner Wohnung Rauschgift aushändigte, welches er aus der Geldkassette entnahm. Er beantragte ferner, die Zeugin L. nochmals zu vernehmen. Sie werde u.a. bekunden, daß sie nie einen Nachschlüssel zur Geldkassette hatte und diese nie allein öffnete.

2

Zur Begründung führte der Verteidiger aus, der Zeuge B. habe ausgesagt, er habe Stoff nie in der Kassette versteckt gehalten; die Zeugin L. habe einen Nachschlüssel besessen. Da B. in diesen Punkten unwahre Angaben gemacht habe, könne seiner Aussage nicht gefolgt werden.

3

Die Strafkammer hat die Beweisanträge mit folgender Begründung abgelehnt:

Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ein sachlicher Zusammenhang zu den Anklagevorwürfen besteht nicht.

Für die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. durch die Kammer kann es auf das mit den Anträgen erstrebte Beweisergebnis ebenfalls nicht ankommen.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich von der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Zeugen B., jedenfalls was seine Angaben zum sog. Randgeschehen angeht, ohnehin nicht überzeugt.

4

So durften die Beweisanträge nicht abgelehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 - bei Spiegel in DAR 1978, 155; BGH NStZ 1981, 309 und 401).

5

Der angeführte Beschluß genügt diesen Erfordernissen nicht. Er ist zumindest unklar, weil nicht deutlich gesagt wird, ob die Strafkammer die Angaben des Zeugen B. zum eigentlichen Tatgeschehen für glaubhaft hält oder nicht.

6

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Die Strafkammer stützt ihre Beweiswürdigung weitgehend auf die Aussage des Zeugen B. (UA S. 22 bis 25). Sie hat zwar "in Randbereichen der Aussage ... einige Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen", hält aber "seine Angaben zum Kernbereich der Vorwürfe gegen den Angeklagten S." für glaubwürdig.

Herrmann
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