Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1986, Az.: 1 StR 360/86

Unmittelbares Ansetzen; Anforderungen an vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Prüfungsmaßstab der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1986
Aktenzeichen
1 StR 360/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 11.02.1986

Fundstellen

  • JZ 1986, 123
  • JZ 1986, 1123
  • MDR 1986, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2869
  • NJW 1986, 2896 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStE Nr. 19 zu § 29 BtMG
  • NStZ 1986, 557
  • StV 1986, 527

Redaktioneller Leitsatz

Handeltreiben i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müßte. Dies setzt allerding nicht den Besitz an dem zum Handel bestimmten Rauschgift voraus.

Im Rahmen des Versuchs ist das unmittelbare Ansetzen erfolgt, wenn der Täter nicht mehr nur allgemein anfragt, sondern eine Person mit der Absicht der gewinnbringenden Weiterveräußerung anspricht, die in seiner Vorstellung geeigneter Verkäufer oder Vermittler ist.

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Februar 1986

  1. a)

    im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,

  2. b)

    im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in beiden Fällen. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrem - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens an, Ihre Revision hat Erfolg, diejenige des Angeklagten ist unbegründet.

2

I.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe im Jahre 1983 den Zeugen R., von dem er wußte, daß er Beziehungen zu Heroinlieferanten hatte, auf die Lieferung einer größeren Menge Heroin angesprochen und dann in der Zeit von Juni bis August 1983 in insgesamt elf Telefonanrufen von Italien aus versucht, über ihn zunächst 500 g, später wenigstens 200 g Heroin guter Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Italien zu erwerben. Das Geschäft kam nicht zustande, weil der Zeuge trotz ernsthafter Bemühungen keinen Lieferanten fand.

3

Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt in diesem Verhalten des Angeklagten nicht lediglich ein - strafloses - Vorbereiten des Handeltreibens. Der Senat vermag andererseits auch dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß nur versuchtes Handeltreiben gegeben ist. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist vielmehr vollendetes Handeltreiben anzunehmen.

4

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müßte (BGHSt 29, 239, 240 [BGH 15.04.1980 - 5 StR 135/80]; 30, 359, 361 [BGH 20.01.1982 - 2 StR 593/81]; 31, 145, 147 f. [BGH 04.11.1982 - 4 StR 451/82], jeweils m.w.N.). Handeltreiben setzt insbesondere auch nicht etwa den Besitz an dem zum Umsatz bestimmten Rauschgift voraus (vgl. BGHSt 25, 290, 291 [BGH 21.02.1974 - 1 StR 588/73]; BGH MDR 1980, 683, 684) [BGH 15.04.1980 - 5 StR 135/80]. Es reicht deshalb für die Vollendung des Tatbestandes aus, daß der Täter das Stadium allgemeiner Antragen verläßt und sich mit dem - von der Absicht zur gewinnbringenden Weiterveräußerung getragenen - ernsthaften Anerbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt.

5

So lag es hier: Der Angeklagte wußte, daß der Zeuge R. Beziehungen zu Heroinlieferanten hatte (UA S. 6). Er hatte sich an ihn gewandt, um 500 g gute Heroinzubereitung zu erwerben, hatte ihm sogar die Qualitätsprüfung überlassen, bedrängte ihn über Wochen telefonisch, das Geschäft zustandezubringen, und war schließlich sogar bereit, sich mit einer geringeren Menge zu begnügen, um die Abwicklung zu erleichtern.

6

Die vom Landgericht zitierte - nicht näher begründete - Auffassung Körners (BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 106), der mißlungene Versuch, Betäubungsmittel zum Weiterverkauf zu erwerben, stelle nur versuchtes Handeltreiben dar, läßt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht vereinbaren.

7

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Anklage von einer vollendeten Tat ausging.

8

II.

Die Revision des Angeklagten hat auch im übrigen keinen Erfolg.

9

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

10

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Die Revision übersieht, daß der Senat die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen kann. Solche Fehler zeigt sie nicht auf; die von ihr gerügten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Im Fall II 2 hat die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe gewußt, daß er mit gefälschten Dollarnoten bezahlte, auf das Eingeständnis des Angeklagten gegenüber dem Zeugen R. (UA S. 18) und auf die Tatsache gestützt, daß der Angeklagte im Fall II 1 immer wieder die Bezahlung in Dollarnoten gewünscht hat (UA S. 17). Die Überlegungen zum Zeitpunkt des Auftauchens aus Italien stammender Falsifikate im süddeutschen Raum haben lediglich für die Frage der Fälschungsklasse der in Zahlung gegebenen Dollarnoten Bedeutung gehabt (UA S. 18/19). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Beweisergebnis sei im Urteil unvollständig wiedergegeben, ist darauf hinzuweisen, daß die im Urteil enthaltenen Angaben über das Ergebnis der Verhandlung für das Revisionsgericht bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 149, 151) [BGH 07.10.1966 - 1 StR 305/66].

11

Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

12

III.

Durch die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt die Grundlage für die entsprechende Einzelstrafe. Der Senat übersieht nicht, daß das Tatgericht bei der Strafzumessung für diesen Fall in erster Linie den Schuldgehalt bewertet hat und dieser sich durch die Qualifikation als vollendetes Delikt nicht ändert. Da der Strafrahmen jedoch ausdrücklich nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist (UA S. 23), läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie von dem unveränderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen wäre. Wegen der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Schauenburg
Foth
Granderath
Schimansky
Detter