Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1986, Az.: II ZR 167/85
Unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für Wechselverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft ; Erlass einer Haftung durch Abschluss eines Vergleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 167/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 416-417 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Die H. Handelsbank GmbH & Co.,
vertreten durch die H. Finanzbeteiligungs-GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Paul E. S. und Jürgen K., H. Weg ..., H.
Prozessgegner
1. Renate B., Bl. str. ..., M.,
2. Dipl.-Kaufmann Jörg B., S., B.,
3. Kaufmann Dr. Thomas B., Nach den B., M.,
Amtlicher Leitsatz
Der Kommanditist haftet dem Gläubiger auch dann nach § 176 HGB unbeschränkt, wenn dieser von seiner Beteiligung nichts weiß; andererseits ergibt sich aus der genauen Kenntnis aller persönlich haftenden Gesellschafter zwingend, daß jeder andere Gesellschafter - mag der Gläubiger ihn kennen oder nicht - Kommanditist und deshalb in der Haftung beschränkt ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer,
Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 21. Mai 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten im folgenden Umfange in Anspruch genommen werden: Die Beklagte zu 1 in Höhe von 130.000 DM und die Beklagten zu 2 bis 4 in Höhe von je 390.000 DM, insgesamt jedoch nur bis zum Betrage von 841.584,38 DM nebst Zinsen auf 839.300 DM in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % p.a., seit dem 20. August 1976.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Juni 1976 kaufte die klagende Bank sieben Wechsel über insgesamt 839.300 DM, die zwischen dem 25. Mai und 21. Juni 1976 ausgestellt und von der SB "mehr Wert" Selbstbedienungs-, Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH & Co. Vertrieb KG akzeptiert worden waren. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft war die SB "mehr Wert" Europamarkt Selbstbedienungs-, Groß- und Einzelhandels GmbH. Zu den Kommanditisten zählte die I.-Anstalt V. mit einer Einlage von zunächst 1 Mio DM, später 1,3 Mio DM, die am 28. Juni 1971 ins Handelsregister eingetragen worden war und den Kommanditanteil treuhänderisch für die Beklagten hielt. Die Beklagten hatten zum Zwecke dieser Beteiligung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, an der der inzwischen verstorbene und von der Beklagten zu 1 beerbte Horst B. mit 10 % sowie die übrigen Beklagten mit je 30 % beteiligt waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übertrug die I. im September/Oktober 1972 ihre Beteiligung auf die Beklagten, die sie im August 1975 treuhänderisch auf Dr. Bussmann weiterübertrugen; dieser wurde am 25. März 1976 mit einer Einlage von 1,3 Mio DM ins Handelsregister eingetragen. Beginn und Ende der Gesellschafterstellung der Beklagten sowie das Ausscheiden der I. wurden im Handelsregister nicht vermerkt.
Am 13. September 1976 wurde über das Vermögen der SB "mehr Wert" KG und am 13. November 1976 über das der Komplementär-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Für sechs Wechsel ließ die Klägerin Protest mangels Zahlung erheben; der siebte Wechsel wurde erst nach Konkurseröffnung fällig. Am 27. September 1976 meldete die Klägerin ihre Forderung im Konkursverfahren an; am 28. September 1976 wurde der Konkursvermerk ins Handelsregister eingetragen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft endete am 26. November 1984.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 837.911,07 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % p.a., seit dem 20. August 1976 auf 839.300 DM, von Protestkosten in Höhe von 875,64 DM und Provisionen in Höhe von 2.797,67 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf Sprungrevision der Klägerin durch Urteil vom 21. März 1983 (II ZR 113/82, LM HGB § 176 Nr. 9) das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur einen Teilerfolg; insoweit führt sie zur Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht hat aufgrund eines Geständnisses der Beklagten festgestellt, daß diese Kommanditisten der SB "mehr Wert" KG mit Einlagen geworden sind, die beim Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 1/10 und bei den Beklagten zu 2 bis 4 je 3/10 von 1,3 Mio DM betrugen. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Beklagten haben bis zur Entscheidung des Senats über die Sprungrevision selbst vorgetragen, daß sie Kommanditisten geworden seien. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob jemand Kommanditist ist, nicht allein um den Vortrag von Tatsachen, sondern auch um deren Wertung; die Beklagten führen in ihrer Revisionserwiderung aber zutreffend aus, daß auch Rechtsbegriffe oder Rechtsverhältnisse als inhaltlich tatsächliches Vorbringen angesehen werden können, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind. In solchen Fällen ist ihre Einführung in den Prozeß ihrer Zerlegung in die einzelnen Elemente gleich zu achten, so daß ein Geständnis das Gericht hindert, die Wahrheit eines solchen Vorbringens zu prüfen (vgl. Sen. Urt. v. 29.9.1958 - II ZR 342/56, LM ZPO § 138 Nr. 4). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kommanditistenstellung ein Rechtsverhältnis, das Kaufleuten, um die es hier geht, bekannt ist und von ihnen leicht beurteilt werden kann. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Beklagten ihr Geständnis nicht wirksam widerrufen haben, weil es nicht durch einen Irrtum veranlaßt sein kann (§ 290 ZPO). Sollte die Abtretung des Kommanditanteils nichtig gewesen sein, weil sie unzulässigerweise auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht auf jeden Beklagten anteilig erfolgt ist, sollte die nichtige Übertragung auch nicht nach § 140 BGB als eine wirksame anteilige anzusehen sein, so war den Beklagten diese Rechtslage doch spätestens bekannt, als sie im September 1973 davon in Kenntnis gesetzt wurden, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Kommmanditistin sein kann. Ihr Geständnis in diesem seit Dezember 1981 anhängigen Prozeß beruht folglich auf keinem Rechtsirrtum.
2.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Beklagten nicht nach § 176 Abs. 2 HGB für die Wechselverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unbeschränkt haften. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Klägerin die Kommanditisteneigenschaft der Beklagten bekannt gewesen sei, weil sie im Mai/Juni 1976, als die Kommanditgesellschaft die Wechsel akzeptierte, gewußt habe, daß die GmbH deren einzige Komplementärin war. Gegen die rechtsfehlerfreie Feststellung dieser Kenntnis wendet die Revision sich nicht; sie macht vielmehr geltend, daß ein Gesellschaftsgläubiger nicht die Kommanditistenstellung eines Gesellschafters gekannt haben könne, wenn ihm schon unbekannt gewesen sei, daß jener überhaupt beteiligt war. Auf diese Unkenntnis kommt es jedoch nicht an. Ob der Gläubiger von der Beteiligung bestimmter Gesellschafter weiß oder nicht, ist für deren unbeschränkte Haftung ebenso bedeutungslos wie für die beschränkte. Der Kommanditist haftet dem Gläubiger auch dann nach § 176 HGB unbeschränkt, wenn dieser von seiner Beteiligung nichts weiß (vgl. BGHZ 82, 209, 212); andererseits ergibt sich aus der genauen Kenntnis aller persönlich haftenden Gesellschafter zwingend, daß jeder andere Gesellschafter - mag der Gläubiger ihn kennen oder nicht - Kommanditist und deshalb in der Haftung beschränkt ist (vgl. Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 176 Anm. 14).
Die Revision ist deshalb unbegründet, soweit die Klägerin den einzelnen Beklagten über die von ihm vertraglich übernommene Haftsumme hinaus in Höhe ihrer Wechselforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Da die Übertragung der Kommanditanteile auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht möglich war (vgl. BGHZ 46, 291, 296), können die Beklagten der I. nur in Teile des ursprünglich einheitlichen Kommanditanteils nachgefolgt sein; ausgehend von den genannten Quoten käme danach eine Haftung der Beklagten zu 1 nur in Höhe von 130.000 DM und der Beklagten zu 2 bis 4 nur in Höhe von jeweils 390.000 DM in Betracht.
3.
Soweit es um die Haftung der Beklagten bis zur Höhe dieser vereinbarten Haftsumme geht, hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Beklagten die Haftung aus § 171 HGB durch einen im Mai 1982 geschlossenen Vergleich erlassen; hergeleitet wird dieser Verzicht aus folgendem Sachverhalt. Der Konkursverwalter machte in den Jahren 1981/82 drei Ansprüche geltend: Gegen den Kommanditisten Dr. B. vor dem Oberlandesgericht Hamm den Anspruch aus einer Kapitalerhöhung von 130.000 DM und vor dem Gericht in Zug die Rückzahlung von Gewinnen in Höhe von 813.250 DM; vor dem Landgericht Bielefeld erstritt er gegen die I. Anstalt ein - nicht rechtskräftig gewordenes - Urteil über die Einlage in Höhe von 1,3 Mio DM. Nachdem der Anwalt der I. am 25. November 1981 und 15. Februar 1982 an den Konkursverwalter mit dem Vorschlag einer vergleichsweisen Erledigung dieser drei Ansprüche herangetreten war, einigte er sich mit ihm am 30. April 1982 darüber, daß die drei genannten und im Schreiben vom 25. November 1981 aufgeführten Ansprüche mit einer Zahlung von 1,8 Mio DM abgegolten sein sollten. In dem Schreiben, in dem der Anwalt der I. dem Konkursverwalter am 4. Mai 1982 die erzielte Einigung bestätigte, heißt es ferner:
"Ich gehe dabei davon aus, daß sie das etwa erforderliche Einverständnis Dritter, welche wegen der vorgenannten Forderungen Ansprüche geltend machen, einholen. Es muß also sichergestellt sein, daß nach Zahlung der 1,8 Mio. DM weder die Herren B., noch die I. Anstalt wegen der Forderungen auf Leistung der Einlagen in Höhe von 130.000 DM bzw. 1,3 Mio. DM und auf Rückzahlung entnommener Gewinnanteile in Anspruch genommen werden."
Am 11. Mai 1982 stimmte die Klägerin dem Abschluß eines Vergleichs auf der Grundlage des vorgenannten Schreibens zu. Aus diesem Schreiben in Verbindung mit den die Beklagten betreffenden Ausführungen im Schreiben vom 4. Mai 1982 leitet das Berufungsgericht zugleich den Verzicht auf deren Haftung aus § 171 HGB her. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an; das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unvollständig und zum Teil auch unrichtig gewürdigt.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Vergleichs nicht die Rechtslage vor Vergleichsschluß und die Anzahl der Verpflichtungen berücksichtigt, die sich daraus für die Beklagten ergeben haben. Die Rechtslage stellte sich wie folgt dar: Die I. hatte ihren Kommanditanteil den Beklagten und diese wiederum hatten ihre Beteiligungen Dr. B. abgetreten, ohne daß nach dem Gesellschafterwechsel jeweils im Handelsregister vermerkt worden war, daß die neuen Gesellschafter nicht auf Grund rechtlich selbständiger Beitrittsverträge mit den übrigen Gesellschaftern, sondern kraft Anteilsabtretung als Rechtsnachfolger ausgeschiedener Kommanditisten - zunächst der I. und dann der Beklagten - der Gesellschaft angehörten. Infolge dieser Unvollständigkeit des Registers mußte der Rechtsverkehr, soweit die Rechtsnachfolge im Einzelfalle nicht bekannt war, davon ausgehen, daß die neuen Kommanditisten, also zunächst die Beklagten und dann Dr. B., zu den bisherigen Kommanditisten mit weiteren Haftsummen in Höhe von zweimal 1,3 Mio. DM hinzugekommen waren. Erbracht wurde die dreifach geschuldete Haftsumme aber nur einmal, und zwar von der I. Als diese ihren Kommanditanteil und damit ihre Rechtsposition auf die Beklagten übertrug, lebte ihre Haftung wieder auf, während sich die Beklagten darauf berufen konnten, daß die Haftsumme erbracht war. Wie zuvor die IMTRA verloren auch die Beklagten dieses Recht, als sie die Anteile auf Dr. B. weiterübertrugen und damit diesem auch das Recht verschafften, sich auf die Zahlung der Haftsumme berufen zu können (vgl. hierzu BGHZ 81, 82). Neben die wiederaufgelebte Haftung der I. trat damit die gleich hohe der Beklagten, so daß der Konkursverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB kumulativ sowohl von der I. wie von den Beklagten jeweils 1,3 Mio. DM fordern konnte. Hinzu kommt, daß die Beklagten auf Grund des zwischen ihnen und der I. bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet waren, die I. von deren Haftung gegenüber dem Konkursverwalter freizustellen, so daß sie insgesamt zweimal 1,3 Mio. DM schuldeten und der Konkursverwalter mit dem Vollstreckungstitel gegen die I. die Möglichkeit hatte, deren Freistellungsanspruch pfänden und sich überweisen zu lassen. Mit dieser auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhenden Verpflichtung der Beklagten, die 1,3 Mio. DM zweimal aufbringen zu müssen, hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt, so daß seinen Ausführungen, die Parteien hätten sich über die unmittelbare Haftung der Beklagten verglichen, die tragfähige Grundlage fehlt; das Berufungsgericht hätte die Gründe aufzeigen müssen, aus denen sich nach seiner Ansicht ergeben soll, daß der Vergleich sich nicht auf die Erledigung der mittelbaren Haftung beschränkt, vielmehr auch die unmittelbare erfaßt hat. Das Berufungsurteil läßt jedoch nicht einmal erkennen, ob die mittelbare Haftung und die Möglichkeit, daß der Vergleich sich nur auf sie bezieht, in diesem Zusammenhang überhaupt gesehen worden ist.
Der Schriftwechsel, aus dem das Berufungsgericht seine Ansicht herleitet, könnte eher für den gegenteiligen Standpunkt sprechen. Danach haben weder der Konkursverwalter noch die Klägerin die Beklagten aus deren unmittelbarer, der Höhe nach aber beschränkten Haftung in Anspruch genommen. Die im Schreiben der I. vom 25. November 1981 aufgeführten und im Bestätigungsschreiben vom 4. Mai 1982 in Bezug genommenen drei Ansprüche, die mit der vergleichsweisen Zahlung der 1,8 Mio. DM abgegolten sein sollten, richteten sich nicht gegen die Beklagten, sondern gegen die Kommanditisten I. und Dr. Bussmann. Wie der auszugsweise zitierte Wortlaut des Bestätigungsschreibens zeigt, wird der Abschluß des Vergleichs auch nur vom Einverständnis der Gläubiger abhängig gemacht, die (ohne den Konkurs) Rechte aus diesen drei Haftungstatbeständen herleiten könnten und die - wegen der möglichen Ausnahmen vom Registerschutz (§ 15 Abs. 1 HGB) - nicht mit allen Gläubigern identisch sein müssen, denen die Beklagten (ohne den Konkurs) - der Höhe nach beschränkt - unmittelbar haften würden. Hier hätte das Berufungsgericht auf die Frage eingehen müssen, weshalb nur die Zustimmung der Gläubiger der I. verlangt wird, wenn es - wie das Berufungsgericht annimmt - darum geht, auch den Erlaß der eigenen Kommanditistenhaftung abzusichern. Der Wortlaut des Bestätigungsschreibens gibt ferner nichts dafür her, daß mit der "Einlage von 1,3 Mio. DM", die durch Zahlung der Vergleichssumme auch im Verhältnis zu den Beklagten erledigt sein sollte, nicht nur die Verpflichtung der I. gemeint war, über die allein man bis dahin verhandelt hatte und für die die Beklagten mittelbar hätten einstehen müssen, sondern auch die bis dahin - soweit ersichtlich - nirgendwo angesprochene eigene Haftung der Beklagten nach § 171 HGB. Für die Annahme, der Konkursverwalter habe den Beklagten auch die eigene Kommanditistenhaftung erlassen, habe sich mit ihnen also über zweimal 1,3 Mio. DM verglichen, hätte es weiterer Feststellungen bedurft; diese fehlen aber.
Das Schreiben des Konkursverwalters vom 10. August 1978, das das Berufungsgericht als Beleg dafür heranzieht, daß der Konkursverwalter von Anbeginn an die Haftung aus § 171 HGB verfolgt habe, handelt nur von der Haftung der I., nicht der Beklagten. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sowohl der Konkursverwalter als auch die Beklagten einen Verzicht der Klägerin auch auf die Haftung der Beklagten aus § 171 HGB daraus hätten entnehmen können, daß die Klägerin am 11. Mai 1982 dem Vergleich zustimmte, ohne sich ihre Rechte hinsichtlich der Wechsel vorzubehalten. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß die Klägerin - wie das Schreiben ihres Aufsichtsratsmitgliedes Mantell vom 20. November 1979 ergibt - von Anbeginn an und - wie dieser bei Vergleichsschluß schon anhängige Prozeß zeigt - auch noch zu diesem Zeitpunkt die Ansicht vertreten hat, die Beklagten hätten ihr nach § 176 HGB unbeschränkt zu haften; daneben kam eine der Höhe nach beschränkte Haftung für dieselbe Gesellschaftsschuld, auf die hätte verzichtet werden können, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so daß als einziger Haftungstatbestand, dessen vergleichsweiser Erledigung die Klägerin zugestimmt hat, wiederum die Haftung der I. und Dr. Bussmanns sowie die Verpflichtung der Beklagten übrigbleibt, jene hiervon freizustellen. Der Konkursverwalter wiederum hätte die Haftsummen der Beklagten nach § 171 Abs. 2 HGB nur im Interesse der Gläubiger geltend machen können, denen - wie der Klägerin - die Kommanditisteneigenschaft der Beklagten bekannt war und denen diese deshalb ausnahmsweise nicht unbeschränkt hafteten; kannte der Konkursverwalter keinen solchen Ausnahmefall, über den aufzuklären die Gläubiger, die die Beklagten unbeschränkt in Anspruch nahmen, keinen Anlaß hatten, so hatte der Konkursverwalter auch keinen Grund, von den Beklagten die Haftsumme zu fordern. Nach alledem hat der vom Berufungsgericht angenommene Verzicht auf die Haftung der Beklagten aus § 171 HGB keinen Bestand.
4.
Die Abweisung der Klage kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrunde aufrechterhalten werden. Die Beklagten berufen sich zu Unrecht darauf, daß ihre Haftung verjährt sei. Die Ansprüche gegen die Gesellschaft sind rechtskräftig festgestellt oder durch eine im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden und verjähren nach § 218 BGB erst in 30 Jahren vom Ende des Konkursverfahrens (26. November 1984) ab; auf eine nicht in ihrer Person begründete Einrede können die Beklagten sich also nach § 129 Abs. 1 HGB nicht berufen. Aber auch ihre eigene Haftung ist nach § 159 HGB nicht verjährt. Da das Ausscheiden der Beklagten nicht im Handelsregister vermerkt worden ist, hätte die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 2 HGB frühestens mit dem Ende des 28. September 1976 beginnen können, an dem der Konkursvermerk in Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Sen. Urt. v. 8.2.1982 - II ZR 235/81, LM HGB § 160 Nr. 1). Am Vortage, also am 27. September 1976, war aber die Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB dadurch unterbrochen worden, daß die Klägerin ihre Wechselforderungen im Konkurs anmeldete. Nach § 160 HGB wirkt diese Unterbrechung auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehörten. Die Beklagten gehörten der Gesellschaft zwar nicht mehr an. Da ihr Ausscheiden aber nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist, können sie das der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 HGB auch im Zusammenhang mit der Verjährungsunterbrechung nach § 160 HGB nicht entgegenhalten (vgl. Sen. Urt. v. 21. März 1983, aaO). Erst als der Konkurs am 26. November 1984 endete, begann auch die Fünfjahresfrist erneut zu laufen.
5.
Soweit das Urteil aufgehoben wird, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich; da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht noch Feststellungen trifft, die die von ihm angenommene vergleichsweise Erledigung der Kommanditistenhaftung der Beklagten bestätigen, wird die Sache insoweit zurückverwiesen.
Dr. Bauer RiBGH,
Dr. Seidl ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Kellermann,
Brandes,
Hesselberger