Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1982, Az.: II ZR 235/81
Unterbrechung der Sonderverjährung des§ 159 Handelsgesetzbuchs (HGB) gegenüber den der Gesellschaft angehörenden Gesellschaftern nach § 160 HGB wenn die Verjährung des Anspruchs aus irgendeinem Grunde gegenüber der aufgelösten Gesellschaft unterbrochen wird
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 235/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.01.1981
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2443-2444 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Carl-Christian G., W. weg 1, K.
Prozessgegner
Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion K., L. straße 19, K.
Amtlicher Leitsatz
Eine an sich unterbrechungsgeeignete Handlung des Gesellschaftsgläubigers gegenüber der aufgelösten Gesellschaft unterbricht die mit der Eintragung der Auflösung angelaufene Sonderverjährung des § 159 HGB gegenüber dem Gesellschafter nicht, wenn die Forderung gegenüber der Gesellschaft bereits verjährt war.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Forderung gegen die J. G. & Sohn KG in Anspruch. Der Beklagte war deren persönlich haftender Gesellschafter. Er beruft sich auf Verjährung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gesellschaft hatte im Sommer 1958 Stahlbauarbeiten an einer Eisenbahnbrücke der Klägerin ausgeführt. Dabei war aus Gründen, die die Gesellschaft zu vertreten hatte, in einem Brückenpfeiler ein Riß entstanden. Deswegen mußten die Züge der Klägerin während der Reparatur eingleisig und mit einer auf 30 km/h ermäßigten Geschwindigkeit über die Brücke fahren. Den durch diese Betriebserschwernisse entstandenen Schaden hat die Klägerin auf 22.861 DM beziffert und, nachdem über das Vermögen der Gesellschaft am 29. April 1968 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, mit Schreiben vom 16. Dezember 1968 angemeldet. Der Konkursverwalter, der die Forderung im Prüfungstermin am 15. Dezember 1970 bestritten hatte, hat sie mit Schreiben vom 27. Januar 1971 anerkannt. Der Beklagte hat nicht widersprochen. Die Forderung ist daraufhin zur Konkurstabelle festgestellt worden. Durch den am 19. November 1977 öffentlich bekannt gemachten Beschluß ist das Konkursverfahren beendet worden. Die Klägerin hat auf ihre Forderung nichts erhalten. Sie hat deshalb mit einem am 30. Oktober 1979 beantragten, am 10. November 1979 zugestellten Mahnbescheid ihre Forderung gegen den Beklagten persönlich geltend gemacht. Dieser ist der Ansicht, die Forderung sei gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B schon im Jahre 1960 verjährt gewesen; der Konkursverwalter hätte sie deshalb nicht anerkennen dürfen. Die Klägerin dagegen meint, es gelte die 30jährige Verjährung.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.861 DM mit Zinsen seit dem 1. Oktober 1979 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr, von Zinsen für die Zeit vor dem 10. November 1979 abgesehen, stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Kommanditgesellschaft zunächst der zweijährigen Verjährung nach§ 13 Nr. 4 VOB/B unterlag; es meint jedoch, der Beklagte könne sich auf eine etwa vor dem Konkursverfahren (1968) schon eingetretene Verjährung nicht berufen, weil die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle "wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern wirke".
Diese Ausführungen werden den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht.
1.
Die Forderung der Klägerin war im Jahre 1958 entstanden. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß die Verjährung erst wesentlich später begonnen hätte, gehemmt gewesen oder unterbrochen worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Jedenfalls für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Forderung, als die Klägerin sie am 19. Dezember 1968 im Konkurs der Gesellschaft anmeldete, bereits verjährt war. Dann konnte die Anmeldung entgegen § 209 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 BGB die Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht mehr unterbrechen. Die Verjährungseinrede hätte auch der Beklagte geltend machen können, wenn die Klägerin ihn damals aus seiner persönlichen Haftung nach § 128 HGB in Anspruch genommen hätte.
Allerdings stand der Gesellschaft keine Verjährungseinrede mehr zu, nachdem die Forderung ohne Widerspruch des Beklagten zur Konkurstabelle festgestellt wurde. Der Beklagte, dem als persönlich haftendem Gesellschafter an sich alle Einwendungen der Gesellschaft zustehen, konnte daher von da ab ebenfalls nicht mehr geltend machen, der Anspruch der Klägerin sei nach § 13 Nr. 4 VOB/B (längst) verjährt (§ 129 Abs. 1 HGB).
2.
Unabhängig davon können einem Gesellschafter jedoch Einwendungen zustehen, die in seiner Person begründet sind. Zu dieser Gruppe gehört die Verjährung des § 159 HGB, auf die sich ein Gesellschafter, auch wenn die Gesellschaft keine Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers erheben kann, unter anderem dann berufen kann, wenn fünf Jahre seit Auflösung der Gesellschaft verstrichen sind, ohne daß er selbst in Anspruch genommen worden ist. Diese Verjährungseinrede des Beklagten greift hier durch.
Die Kommanditgesellschaft ist, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang wohl übersehen hat, mit Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen kraft Gesetzes aufgelöst worden (§§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB). Die Frist des § 159 HGB begann nach Absatz 2 dieser Vorschrift mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde. Ob und wann das tatsächlich geschehen ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Das Konkursgericht hat aber nach dem Inhalt der Konkursakten (7 N 11/68, Bl. 82) die Benachrichtigung des Registergerichts noch am Tage der Konkurseröffnung verfügt. Der Konkursvermerk ist gemäß §§ 32, 6 HGB von Amts wegen ins Handelsregister einzutragen. Er würde, wenn daneben die Auflösung der Gesellschaft nicht ausdrücklich vermerkt worden sein sollte, diese auch allein für sich hinreichend offenbaren (RGZ 70, 323; 74, 63).
Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß der Registerrichter die Eintragung alsbald vorgenommen hat. Unter diesen Umständen ist die Verjährungsfrist im Laufe des Jahres 1968 an- und spätestens im Jahre 1973 abgelaufen. Der von der Klägerin erst im Herbst 1979 erwirkte Mahnbescheid konnte daher die wirksam entstandene Verjährungseinrede des Beklagten nicht mehr beseitigen.
3.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese Verjährung nicht unterbrochen worden.
a)
Allerdings wird die Sonderverjährung des § 159 HGB gegenüber den der Gesellschaft angehörenden Gesellschaftern nach § 160 HGB auch schon dann unterbrochen, wenn die Verjährung des Anspruchs aus irgendeinem Grunde gegenüber der aufgelösten Gesellschaft unterbrochen wird. Als verjährungsunterbrechender Tatbestand kommt hier insoweit frühestens in Betracht, daß die Klägerin ihre Forderung im Gesellschaftskonkurs angemeldet hat (§§ 209 Abs. 2 Nr. 2, 214 BGB). War aber, wie schon ausgeführt, die Forderung zu dieser Zeit bereits gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt, konnte die Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht mehr unterbrochen werden.
Infolgedessen konnte die Anmeldung auch den Lauf der dem Beklagten zugute kommenden Sonderverjährung des § 159 HGB nicht unterbrechen. Das ist nach dem Wortlaut des § 160 HGB eindeutig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift besteht auch kein Anlaß, ihren Geltungsbereich etwa in dem Sinne weiter auszudehnen, daß schon Jede an und für sich "unterbrechungsgeeignete" Handlung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft Unterbrechungswirkung gegenüber dem Gesellschafter habe. Denn der Gläubiger ist, wenn er die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft nutzlos hat verstreichen lassen, auch im Verhältnis zum Gesellschafter nicht mehr schutzbedürftig. Der Gesellschafter, der - anders als in dem vorliegenden außergewöhnlichen Fall - regelmäßig ohnehin in einem gegen ihn selbst geführten Prozeß gemäß § 129 Abs. 1 HGB die Verjährungseinrede der Gesellschaft geltend machen kann, braucht, wenn er sich einmal darauf berufen darf, fortan nicht mehr damit zu rechnen, aus seiner persönlichen Haftung noch in Anspruch genommen zu werden.
Für die Feststellung der Forderung der Klägerin zur Konkurstabelle gelten, was die Verjährungsfrage angeht, dieselben rechtlichen Gesichtspunkte, abgesehen davon, daß obendrein zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verjährungsfrist des § 159 HGB abgelaufen gewesen sein dürfte.
b)
Die Erklärung des Konkursverwalters im Schreiben vom 27. Januar 1971, er "erkenne" die im Prüfungstermin am 15. Dezember 1970 zunächst bestrittene Forderung der Klägerin "nachträglich an", hat auf den Lauf der Sonderverjährung des § 159 HGB keinen Einfluß. Zwar haftet der Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft auch für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die erst nach der Auflösung begründet werden, und für sie läuft auch die Sonderverjährung erst nach ihrer Entstehung und Fälligkeit an (§ 159 Abs. 3 HGB); eine solche Verbindlichkeit kann auch darin bestehen, daß die Gesellschaft nach Auflösung eine verjährte Forderung mit der rechtsgeschäftlichen Wirkung des § 781 BGB anerkennt. Aber der Konkursverwalter hat hier, abgesehen von den Zweifeln an einer so weitgehenden Befugnis, kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis in diesem Sinne abgegeben, sondern lediglich seinen Widerspruch aus dem Prüfungstermin vom 15. Dezember 1970 zurückgenommen.
Daß der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter im Prüfungstermin der Forderung nicht widersprochen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Sein bloßes Untätigbleiben im Gesellschaftskonkurs kann insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, daß er seine persönliche Haftung in irgendeiner Weise im Sinne des § 208 BGB hätte anerkennen wollen.
4.
Der Klaganspruch ist nach alledem unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 4 VOB/B dem Beklagten gegenüber gemäß § 159 HGB verjährt, wenn die Auflösung der Kommanditgesellschaft oder der Konkursvermerk rechtzeitig im Handelsregister eingetragen worden ist. Damit das geklärt werden kann, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes