Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1986, Az.: VI ZR 120/85
Vorliegen eines Nichtbetreibens eines Prozesses; Begründung eines landgerichtlichen Urteils als Grund der Untätigkeit; Voraussetzungen und Umfang der Rechtskraft eines Urteils; Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 120/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.03.1985
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 251 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
B. W. Wilhelm K. GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B. B. mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführung Senator h.c. Wilhelm K., Rolf-Dieter K., Günter K., Ingolf K., Dr. Hans Kn. und Harro B., sämtlich W.-K.straße 41, B.
Prozessgegner
Erwin P., F.-L.-Straße 127/1, M.
Amtlicher Leitsatz
Ein Nichtbetreiben des Prozesses i.S. des § 211 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben.
Zur Frage, ob die Begründung eines landgerichtlichen Urteils einen Vertrauenstatbestand schafft, der ein triftiger Grund für ein zeitweiliges Nichtbetreiben des Prozesses i.S. des § 211 Abs. 2 BGB sein kann.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1986
durch
die Richter Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und
Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der M.-Maschinenbau GmbH & Co. KG (im folgenden: M.-KG). Letztere kaufte in den Jahren 1972 bis 1974 von der Klägerin Waren, blieb aber den Kaufpreis von 89.310,60 DM schuldig. Die Klägerin erwirkte deshalb gegen die M.-KG einen Titel über den Kaufpreis und ließ am 22. September 1976 im Geschäftslokal dieses Unternehmens Werkstatt- und Büroeinrichtungsgegenstände sowie Messematerial pfänden.
Der Beklagte, der am 9. Januar 1976 mit der M.-KG einen Darlehensvertrag geschlossen und als Geschäftsführer u.a. die Einrichtung und den Warenbestand der M.-KG an sich zur Sicherung übereignet hatte, erhob mit Klageschrift vom 2. November 1976 gegen die Klägerin Drittwiderspruchsklage, mit der er ein die Veräußerung der Pfandgegenstände hinderndes Recht geltend machte. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28. Februar 1977 gegen den Beklagten Widerklage auf Zahlung von 89.310,60 DM, die sie zunächst auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Vermögensübernahme stützte. Nachdem der Beklagte in der Zeit zwischen dem 21. und 23. Mai 1977 die gepfändeten Gegenstände aus den Geschäftsräumen der M.-KG an einen unbekannten Ort verbracht hatte, stützte die Klägerin mit einem am 31. Mai 1977 eingereichten Schriftsatz ihre Widerklage auch auf §§ 823, 826 BGB.
Durch Urteil vom 7. Oktober 1980 wies das Landgericht München I Klage und Widerklage ab. Zur Abweisung der Widerklage heißt es in den Entscheidungsgründen:
"Die von der Beklagten und Widerklägerin zur Begründung ihres behaupteten Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten angeführten Anspruchsgrundlagen gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 136 StGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbH-G und § 826 BGB bedingen das Vorliegen eines Schadens, der sich nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB bestimmt. Entgegen der Auffassung der Widerklägerin ... ist nach Auffassung des Gerichts derzeit - maßgeblich ist die letzte mündliche Verhandlung - ein Schaden, d.h. ein Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis in seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Gütern erleidet - noch nicht eingetreten.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Widerklägerin ist von der Wirksamkeit der am 22.9.1976 vorgenommenen Pfändung auszugehen. ... Die Bejahung der Wirksamkeit hat aber zur Folge, daß Pfandrecht und Verstrickung auch dann bestehen, wenn die Pfandsache dem Besitz des Gerichtsvollziehers ohne dessen Willen entzogen worden ist. ... Dies hat zur Folge, daß der Widerklägerin ein realisierbares Verwertungsrecht nach wie vor zusteht.
Ein Schaden im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist nach Auffassung des Gerichts erst dann zu bejahen, wenn aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über die Widerspruchsklage feststeht, daß dem Kläger und Widerbeklagten ein behauptetes Recht i.S. von § 771 ZPO tatsächlich nicht zusteht und dieser dennoch durch eine Weigerung der Bekanntgabe des Ortes, an welchem sich das Pfandgut befindet, eine Durchsetzung der Rechte der Widerklägerin vereitelt."
Während die Entscheidung über die Widerklage unangefochten blieb, legte der Beklagte gegen die Abweisung seiner Drittwiderspruchsklage Berufung ein. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die Revision des Beklagten gegen die Zurückweisung seiner Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. Februar 1983 nicht angenommen.
Unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Abweisung der Drittwiderspruchsklage hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit einer am 27. Februar 1984 eingereichten Klage von dem Beklagten wegen der Entfernung der Pfandgegenstände Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe widerrechtlich und schuldhaft ihr Pfändungspfandrecht verletzt und hierdurch die Verwertung der Pfandgegenstände vereitelt, so daß ihr aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB zumindest in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zustehe.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß über den Klageanspruch bereits durch die Abweisung der Widerklage im Vorprozeß durch das Urteil vom 7. Oktober 1980 rechtskräftig entschieden worden sei. Im übrigen sei er im Strafverfahren vom Vorwurf des Verstrickungsbruchs rechtskräftig freigesprochen worden. Auch sei der Wert der gepfändeten Gegenstände geringer als der Klagebetrag. Überdies sei der Klageanspruch, da die ihm zur Last gelegte Schädigungshandlung bereits 1977 erfolgt sei, nach § 852 BGB längst verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und eine im Berufungsrechtszug mit einem am 15. November 1984 eingereichten Schriftsatz geltend gemachte weitere Forderung von 21.000 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß die Verjährungseinrede durchgreife. Die Klageansprüche beruhten sämtlich auf unerlaubter Handlung, so daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB zum Tragen komme, die mit der Kenntnis der Klägerin vom Schaden, der mit dem Wegschaffen der Pfandgegenstände eingetreten sei, zu laufen begonnen habe. Daran, daß für die Berechnung der Verjährungsfrist auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, ändere sich auch nichts dadurch, daß das Landgericht im Urteil vom 7. Oktober 1980 ausgeführt habe, der Schaden trete erst mit der rechtskräftigen Abweisung der Widerspruchsklage des Beklagten ein; hiermit sei nicht der Schaden, sondern die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung des Beklagten gemeint gewesen. Die Verjährungsfrist, die mithin im Mai 1977 zu laufen begonnen habe, sei zwar zunächst durch die Widerklage der Klägerin im Vorverfahren unterbrochen worden. Sie habe aber nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage, die nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist eingetreten sei, gemäß § 211 Abs. 1 BGB noch im Jahre 1980 neu zu laufen begonnen und sei mithin im Zeitpunkt der Klageeinreichung im vorliegenden Verfahren bereits abgelaufen gewesen. Die Rechtskraft des Urteils vom 7. Oktober 1980 habe einer Geltendmachung des Klageanspruchs im Wege der Feststellungsklage, die zur Unterbrechung der Verjährung geboten gewesen sei, nicht entgegengestanden, weil durch dieses Urteil die Widerklage nur als im damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen worden sei.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Allerdings hat sich das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht mit Recht nicht gehindert gesehen, über die vorliegende Klage in der Sache zu entscheiden. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung des Beklagten steht die Rechtskraft des Urteils vom 7. Oktober 1980, durch das im Vorprozeß die auf die Wegschaffung der Pfandgegenstände gestützte Widerklage der Klägerin abgewiesen worden ist, einer solchen Entscheidung nicht im Wege.
Zwar schließt die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden ist, aus. Die Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO aber nur so weit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Dabei ist zunächst von der Urteilsformel auszugehen. Sofern sie - wie dies bei klageabweisenden Urteilen regelmäßig der Fall ist - allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 m.w.N.; Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85 - VersR 1986, 565).
Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Oktober 1980 folgt, daß das Landgericht die Widerklage der Klägerin nicht uneingeschränkt abgewiesen hat. Vielmehr hat es ausgeführt, daß "derzeit", und zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den es ankomme, die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Damit stand die Rechtskraft des Urteils der Erhebung der vorliegenden Klage im Februar 1984 nicht entgegen.
2.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Klageansprüche bei Einreichung der Klage (27. Februar 1984) und des Schriftsatzes, mit dem die Klägerin ihre Klageforderung um 21.000 DM erhöht hat (15. November 1984), aber noch nicht verjährt.
a)
Bei den Klageansprüchen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, um deliktische Ansprüche. Diese Ansprüche verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Mai 1977 erlangt. Sie hat - gestützt auf §§ 823, 826 BGB - im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 31. Mai 1977 wegen der Wegschaffung der Pfandgegenstände gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Damit wurde die Verjährung dieser Ansprüche unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB).
b)
Diese Unterbrechung entfiel erst mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1983.
Gemäß § 211 Abs. 1 BGB dauert die Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Mit dem Begriff der Rechtskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die formelle Rechtskraft - also die Unanfechtbarkeit der Entscheidung - gemeint (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rdn. 1).
Die formelle Rechtskraft des Urteils vom 7. Oktober 1980 trat erst mit Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1983, die Revision des Beklagten nicht anzunehmen, ein. Bei dem Vorprozeß handelte es sich um ein einheitliches, Klage und Widerklage umfassendes Verfahren. Die Entscheidung über die Widerklage stellt sich nicht etwa - wovon das Berufungsgericht aber ausgeht - als eine selbständige Entscheidung, sondern als ein Teil des Urteils dar, in dem einheitlich über Klage und Widerklage entschieden worden ist (RGZ 46, 373, 375). Das wird auch dadurch deutlich, daß die Klägerin auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist die Abweisung ihrer Widerklage mit der Anschlußberufung anfechten konnte. Sie hätte diese Möglichkeit auch noch gehabt, wenn die Sache im Vorprozeß auf die Revision des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden wäre (RGZ 110, 231, 232; Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., § 521 Anm. B b bb; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 521 Rdn. 9 und § 565 Rdn. 4 m.w.N.). Dies bedeutet, daß das im Vorprozeß am 7. Oktober 1980 ergangene Urteil insgesamt und damit auch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage erst mit Zustellung des am 21. Februar 1983 erlassenen Nichtannahmebeschlusses die formelle Rechtskraft erlangt hat, die nach § 211 Abs. 1 BGB zum Fortfall der Verjährungsunterbrechung führt.
Damit war die dreijährige Verjährung bei Geltendmachung der Klageansprüche im vorliegenden Verfahren noch nicht eingetreten.
c)
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Klageansprüche nach der Abweisung ihrer Widerklage zunächst noch nicht weiter gerichtlich verfolgt hat.
Allerdings endigt die Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 BGB dann, wenn der Prozeß infolge Nichtbetreibens zum Stillstand kommt, mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien. Diese Vorschrift greift auch bei einem teilweisen Prozeßstillstand, wie er hier hinsichtlich der Widerklage bestanden hat, ein (vgl. Staudinger/Dilcher, a.a.O. Rdn. 8). Insbesondere kann ein Zögern mit der Einlegung der Anschlußberufung als Nichtbetreiben im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB zu werten sein (vgl. MünchKomm/v. Feldmann, § 211 Rdn. 6). Eine solche Wertung ist hier aber nicht gerechtfertigt. Anerkanntermaßen erfaßt § 211 Abs. 2 BGB nicht jeden Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Das folgt aus seiner Zweckbestimmung. Er soll eine Umgehung des § 225 BGB verhindern, zu der es kommen könnte, wenn es das Gesetz zuließe, daß eine einmal gemäß § 209 BGB herbeigeführte Verjährungsunterbrechung auch dann fortdauern würde, wenn der Kläger die Sache grundlos nicht mehr weiterbetreibt. Die Rechtsprechung hat deshalb den Grundsatz entwickelt, daß § 211 Abs. 2 BGB nur anwendbar ist, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben; auch dann, wenn es - wie hier - um abtrennbare Prozeßteile geht, kommt eine Beendigung der Verjährungsunterbrechung nur in den Umgehungsfällen in Betracht, in denen grundlos ein Teil der Anträge nicht mehr weiterverfolgt wurde (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811 m.w.N.).
Das Landgericht hatte im Urteil vom 7. Oktober 1980 dargelegt, daß ein der Klägerin von dem Beklagten zu ersetzender Schaden erst nach rechtskräftiger Abweisung der Drittwiderspruchsklage bejaht werden könne. Diese Entscheidung war zwar - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - unrichtig; der Klägerin war schon durch das Wegschaffen der Pfandgegenstände ein Schaden entstanden und das Landgericht hätte abschließend entscheiden müssen, ob der Beklagte der Klägerin diesen Schaden zu ersetzen hatte. Die Klägerin konnte aber - unabhängig davon, ob sie den Rechtsfehler des Landgerichts hätte erkennen können oder müssen - darauf vertrauen, daß sie keinen Rechtsnachteil erleiden werde, wenn sie ihr Vorgehen gegen den Beklagten nach der Rechtsauffassung des Landgerichts ausrichtete. Der so geschaffene Vertrauenstatbestand war für die Klägerin ein triftiger Grund, von der Weiterverfolgung ihrer Schadensersatzansprüche im Vorprozeß abzusehen.
III.
Da mithin die Verjährungseinrede nicht durchgreift, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, über die Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz