Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1978, Az.: VII ZR 278/77
Voraussetzungen für die Verjährung von Ansprüchen aus einem Werkvertrag; Beginn der Verjährung mit der Abnahme des Werkes; Anforderungen an die Hemmung der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 278/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.09.1977
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1979, 155
- DB 1979, 694 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1979, 486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 810
- WM 1979, 448
Amtlicher Leitsatz
Warten die Parteien den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil ab, weil die dort zu treffende Entscheidung auch für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil erhebliche Bedeutung hat so liegt in diesem Verhalten kein "Nichtbetreiben" des Prozesses i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn die Parteien den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil abwarten, bevor sie den in der ersten Instanz gebliebenen Prozeß weiterbetreiben, ist eine grundlose Untätigkeit der Parteien gegeben. Diese führt zum Ende der Verjährungsunterbrechung.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Bliesener, Obenhaus und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
In den Jahren 1969-1970 führte die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, im Auftrag der Klägerin in deren Putenschlachterei die Beschichtung von Fußböden und Wänden mit Kunststoff sowie den Anstrich der Decken mit Spezialbinderfarben aus. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Vertragsinhalt gewordenen Ausführungs- und Gewährleistungsbestimmungen (AGBS) beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate nach Abnahme. Die Klägerin nahm das Werk im Jahre 1970 in Benutzung. In der Folgezeit rügte sie Mängel und verlangte Minderung.
Im September 1972 hat sie gegen beide Beklagten Klage auf Zahlung von 67.083,47 DM nebst Zinsen erhoben und einen - inzwischen fallen gelassenen - Feststellungsantrag gestellt. Die Beklagten haben sich u.a. auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 16. Oktober 1973 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 47.084,45 DM nebst Zinsen verurteilt. Zugleich hat es folgenden Beschluß verkündet:
"1.
Den Beklagten wird aufgegeben, für den in ihrer Schlußrechnung vom 13.10.1972 angegebenen Umfang ihrer Leistungen Beweis anzutreten.2.
Neuer Verhandlungstermin soll nur auf Antrag einer Partei bestimmt werden."
Die Beklagten sind der gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen, sondern haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Urteil vom 5. Juni 1974 zurückgewiesen. Die von den Beklagten dagegen eingelegte Revision hat der Senat gemäß Entlastungsgesetz mit Beschluß vom 24. Juni 1976 zurückgewiesen.
Bereits vorher hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 1975, beim Landgericht eingegangen am 25. September 1975, beantragt, das Verfahren hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils fortzuführen. Der Kammervorsitzende hielt dem jedoch entgegen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe auch den Grund des Anspruchs und sei somit für den restlichen Teil vorgreiflich. Darauf stellte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seinen Antrag zurück.
Nach Abschluß des Revisionsverfahrens und Rückkunft der Akten beim Landgericht wurde dort am 26. August 1976 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 24. September 1976 bestimmt. Die Klägerin hat nun keine Feststellung mehr begehrt, sondern allein Zahlung in Höhe von weiteren 41.025,65 DM nebst Zinsen.
Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Sie meinen, seit dem Erlaß des Beschlusses vom 16. Oktober 1973 sei ein Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB eingetreten.
Das Landgericht ist dem gefolgt und hat den restlichen Anspruch wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dagegen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Forderung sei nicht verjährt, nimmt das angefochtene Urteil im übrigen also hin. Deshalb ist nur darüber zu entscheiden, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht.
Zur Verjährungsfrage hat das Berufungsgericht in seinem 1. Urteil vom 5. Juni 1974 (S. 24/25), auf das es in seinem jetzigen Urteil (S. 17) insoweit Bezug nimmt, ausgeführt: Die Verjährung habe mit der Abnahme am 17. November 1970 begonnen und sei dann vom 24. Juni 1971 bis 27. Juni 1972 gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen, so daß die Forderung bei Klageerhebung im September 1972 noch nicht verjährt gewesen sei.
Diese Ausführungen greift die Revision nicht an. Sie meint aber, hier greife § 211 Abs. 2 BGB ein. Die Parteien hätten den beim Landgericht anhängig gebliebenen Prozeßteil während des Laufes des auf das Teilurteil bezogenen Rechtsmittelverfahrens nicht weiter betrieben. Seit dem Beschluß des Landgerichts vom 16. Oktober 1973 bis zum Antrag der Klägerin vom 24. September 1975, das Verfahren fortzuführen, hätten weder die Parteien noch das Gericht eine Prozeßhandlung vorgenommen, die als "Betreiben" des Rechtsstreits gewertet werden könnte. Die zwölfmonatige Verjährungsfrist habe also am 16. Oktober 1973 neu zu laufen begonnen und sei daher am 16. Oktober 1974 bereits abgelaufen.
2.
Das überzeugt nicht.
a)
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, soll durch § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Umgehung des § 225 BGB verhindert werden, nach dem die Verjährung grundsätzlich weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Auf eine derartige Umgehung liefe es hinaus, wenn die gemäß § 209 BGB eingetretene Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 1 BGB auch in den Fällen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses fortdauern würde, in denen jemand Klage erhebt, die Sache in der Folge aber bewußt und grundlos nicht mehr weiterbetreibt. In einem solchen Fall wäre es unbillig, die durch die Klageerhebung eintretende Unterbrechung fortdauern zu lassen (Johannsen in BGB-RGRK, 11. Aufl., Anm. 9 zu § 211; RGZ 136, 193, 195; 157, 379, 381 f).
Aus dieser Zielrichtung des § 211 Abs. 2 BGB, einer Umgehung des § 225 BGB zu wehren, ergibt sich, daß diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben (BGH NJW 1968, 692, 694) [BGH 17.01.1968 - VIII ZR 207/65]. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dann, wenn es - wie hier - um die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB auf abtrennbare Prozeßteile ging, eine Beendigung der Unterbrechung nur in Umgehungsfällen bejaht, in denen bewußt und grundlos ein Teil der Anträge nicht mehr weiterverfolgt wurde (z.B. BGH NJW 1960, 1947 f [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; BGH Urteil vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69 = VersR 1970, 815, 817).
b)
Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, hier war das Verhalten beider Parteien, vor der Fortführung des beim Landgericht anhängig gebliebenen Prozeßteils zunächst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen das Teilurteil abzuwarten, durchaus sinnvoll. Auch wenn die erwartete Rechtsmittelentscheidung keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Verfahrensteils entfalten konnte, wäre es prozeßwirtschaftlich unvernünftig gewesen, wenn die Parteien vor einer Entscheidung der Rechtsmittelgerichte über die auch damals schon geltend gemachte Verjährungseinrede am Landgericht um die restliche Forderung weiter gestritten hätten; denn es lag auf der Hand, daß diese Entscheidung über den einheitlichen Grund der Forderung jedenfalls bei einer Billigung der Verjährungseinrede für den noch anhängigen Forderungsteil von ausschlaggebender Bedeutung und damit "praktisch" vorgreiflich war. Deshalb hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer für Handelssachen zu Recht Bedenken gegen die von der Klägerin 1975 beantragte Fortführung des Prozesses geltend gemacht, denen sich die Klägerin auch gebeugt hat. Hier kann von einer grundlosen, von Umgehungsabsicht getragenen Untätigkeit der Klägerin keine Rede sein.
c)
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die Angriffe der Revision zu den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht an.
II.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Bliesen
Obenhaus
Zülch