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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1986, Az.: 1 StR 270/86

Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Abänderung eines Schuldspruchs; Inbrandsetzung eines Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1986
Aktenzeichen
1 StR 270/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 09.12.1985

Fundstellen

  • BGHSt 34, 115 - 120
  • JZ 1986, 1067-1068
  • MDR 1986, 864-866 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 66-67

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn bei einem Gebäude, das gewerblichen und Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil in Brand gesetzt wird.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juni 1986
auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 9. Dezember 1985

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist;

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt die Nichtanwendung von § 306 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

II.

1.

Der Angeklagte war Prokurist einer Gesellschaft, die ein Nachtlokal betrieb. Es befand sich im Erdgeschoß und im Untergeschoß eines fünfstöckigen Gebäudes, das mit Ausnahme einer im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung gewerblichen Zwecken diente. Um von der Gebäude- und der Inventarversicherung Leistungen zu erhalten, setzte der Angeklagte mit Hilfe von Benzin das Lokal im Erdgeschoß in Brand. Es entstand dort ein Gebäudeschaden von DM 325.000; auf das übrige Gebäude griff das Feuer nicht über.

3

Nach der Bauart des Gebäudes "konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß das Feuer innerhalb oder außerhalb des Gebäudes die unmittelbar über dem Nachtlokal liegenden Büroräume durch Öffnungen in der Decke oder durch aus den Fenstern schlagende Flammen hätte erreichen können, ... so daß auch insoweit keine nachweisbare Gefahr für die im 5. Obergeschoß liegende ... Wohnung bestand" (UA S. 28).

4

Demgegenüber hätte das Feuer ein in den Hof des Gebäudes hineinragendes, auch zu der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung führendes, innen und außen zum Teil in Holz errichtetes Treppenhaus erfassen und sich so bis in das 5. Obergeschoß ausbreiten können. Brandmittler wäre die durch die Fenster des Erdgeschosses austretende Strahlungshitze gewesen, die zum Treppenhaus - das mit dem Nachtlokal selbst nicht funktional verbunden war - "nur wenige Meter" zu überbrücken gehabt hätte. Der Sachverständige hatte dieser Art der Brandentwicklung "hohe Wahrscheinlichkeit" zugebilligt (UA S. 49).

5

2.

Das Landgericht hielt § 306 Nr. 2 StGB in objektiver Hinsicht für erfüllt, verurteilte den Angeklagten aber nicht nach dieser Vorschrift, weil es nicht mit Sicherheit feststellen konnte, daß der Angeklagte "diesen Weg der Brandausbreitung ... in seine Vorstellung aufnahm und als mögliche Folge seines Tuns billigend in Kauf nahm" (UA S. 28).

6

Nach Auffassung des Landgerichts ist § 306 Nr. 2 StGB nur dann anwendbar, wenn das vom Täter gelegte Feuer zumindest geeignet ist, auch Teile des Gebäudekomplexes zu erfassen, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken wesentlich sind, und der Täter diesen Umstand in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Das Landgericht stützt sich mit seiner Rechtsauffassung wesentlich auf die Entscheidungen BGHSt 18, 363 und BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77.

7

III.

Ob das Vorbringen der Revision - die ebenso wie der Generalbundesanwalt die Rechtsmeinung des Landgerichts nicht in Frage stellt, vielmehr Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zu erkennen glaubt - Erfolg haben könnte, mag dahinstehen, weil der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht teilt.

8

§ 306 Nr. 2 StGB stellt den Täter unter Strafe, der ein Gebäude in Brand setzt, welches zur Wohnung von Menschen dient. Daß es sich im vorliegenden Fall um ein -einheitliches - Gebäude handelte, stellt die Strafkammer fest. Außer Zweifel steht auch, daß dieses Gebäude zur Wohnung von Menschen diente; daran ändert nichts, daß diese Zweckbestimmung nur für einen Teil des Gebäudes galt. Fraglich kann daher nur sein, ob das Gebäude "in Brand gesetzt" war.

9

Nach allgemeiner Meinung ist ein Gebäude in Brand gesetzt, "wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht" (BGHSt 18, 363, 364). Hierfür genügt in der Regel, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes brennt, wenn "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen (vgl. RG GA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt 16, 109, 110). Nicht ausreichend ist, daß "nur die Vernichtung eines unbedeutenden Teiles" des Gebäudes droht, daß ein Gebäudeteil "von untergeordneter Bedeutung" brennt und nur seine Zerstörung eintreten kann. Erforderlich ist vielmehr, daß "der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind" (BGHSt 18, 363 ff.).

10

Diese Entscheidung, die sich mit der Inbrandsetzung eines Wohnhauses befaßte, wurde in der späteren Rechtsprechung teilweise dahin fortentwickelt, bei Gebäuden, die nur zum Teil Wohnzwecken dienen, müsse sich das Feuer auf Gebäudeteile ausbreiten können, "die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind"; nur dann sei § 306 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH StV 1984, 368; BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; vgl. auch Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78).

11

Andere Entscheidungen lassen es für die Anwendung von § 306 Nr. 2 StGB genügen - oder deuten diese Auffassung jedenfalls an -, daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urt. vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; in gleichem Sinn BGH GA 1969, 118; BGH NStZ 1985, 455).

12

Der Senat schließt sich dieser letzteren Auffassung an. Er läßt dahinstehen, ob das auch gilt, wenn eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen ist und der Täter sich hiervon durch zuverlässige, lückenlose Maßnahmen vergewissert hat (vgl. BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125); eine Fallgestaltung, die hier ausscheidet.

13

§ 306 Nr. 2 StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Bestimmung stellt ein Tun unter Strafe, das typischerweise das Leben von Bewohnern und anderen Personen gefährdet, die das Gebäude eben deshalb aufsuchen, weil es zur Wohnung von Menschen dient. Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]. Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers läßt es zum Schutz des Rechtsguts geboten erscheinen, schon die abstrakte Gefährdung unter erhöhte Strafdrohung zu stellen. Diese Gefährdung liegt vor, sobald "das Gebäude" brennt.

14

Hieran ändert sich nichts, wenn in einem Gebäude nur ein Teil der Räume Wohnzwecken dient. Sowenig bei einem nur mit Wohnungen belegten Gebäude von Bedeutung ist, ob das Feuer ein Stockwerk, mehrere oder alle Stockwerke zu erfassen droht, sowenig kommt es bei einem gemischt genutzten Gebäude darauf an, in welchem Stockwerk sich die Wohnzwecken dienenden Räume befinden und ob sie durch das Feuer selbst in Gefahr geraten; auch hier genügt, daß "das Gebäude" in Brand gerät.

15

Die technische Entwicklung hat zu keiner anderen Betrachtungsweise geführt. Zwar mag die Verwendung feuerhemmender oder -resistenter Baustoffe einerseits, das größere Wissen um die Abläufe von einmal entfachten Bränden andererseits zu Fortschritten in der Brandverhütung und -eindämmung geführt haben. Diese Fortschritte werden jedoch durch die Verwendung anderer, in erhöhtem Maße brandgefährlicher Baustoffe und durch die jedenfalls für den Laien kaum zu durchschauenden und zu beurteilenden branderheblichen Zusammenhänge zwischen verschiedenen Gebäudeteilen (etwa infolge einheitlicher, durchgehender Versorgungsstränge) in einem Maße wettgemacht, daß kein Anlaß besteht, von der der Bestimmung des § 306 StGB zugrundeliegenden Vorstellung des - in weitem Sinn - abstrakten Gefährdungsdelikts abzugehen.

16

Die Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal "zur Wohnung von Menschen dienen" in der Rechtsprechung findet, fußt auf ähnlichen Überlegungen. Auch dort wird wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die - selbst gegen jede Erwartung - zur Anwesenheit von Menschen führen können, der abstrakte Gefährdungsbereich weit ausgedehnt. Allenfalls dann, wenn eine Gefährdung "absolut ausgeschlossen" ist und der Täter sich durch "absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert" hat, daß keine Person im Gebäude ist, könnte die Anwendbarkeit von § 306 Nr. 2 StGB entfallen (BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 m.w.Nachw.).

17

Entsprechend der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung des objektiven Tatbestandes genügt für den subjektiven Tatbestand das Wissen des Täters, er setze ein Gebäude in Brand, das (auch) Wohnzwecken dient. Nicht erforderlich ist dagegen eine Vorstellung darüber, ob das Feuer sich auch auf den Wohnteil ausbreiten kann. In der Tat würden Anwendungsbereich und Schutzzweck der Norm erheblich beeinträchtigt, wenn bei einem nur zum Teil Wohnzwecken dienenden Gebäude die bloße - nicht zu widerlegende - Behauptung des Täters, er habe mit einem Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil nicht gerechnet, eine Bestrafung nach § 306 StGB ausschlösse. Der vorliegende Fall zeigt beispielhaft, wie ein Brandverlauf, den der Sachverständige für hochwahrscheinlich hält, für den "brandtechnischen Laien" - wie das Landgericht ausführt - eine "überraschende Möglichkeit" (UA S. 106) sein kann.

18

IV.

Der Senat gerät mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 18, 363. Dort wurde bei einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäude ein Inbrandsetzen verneint, weil nur die Vernichtung eines unwesentlichen Gebäudeteils drohte, ein Übergreifen des Brandes auf andere Gebäudeteile aber unmöglich war. Die hier zu beurteilende Fallgestaltung ist anders; daß das vom Feuer bedrohte Treppenhaus ein wichtiger Teil des Gebäudes war, steht außer Frage. Auch die Entscheidungen BGH StV 1984, 368 und BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - stehen nicht entgegen.

19

Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - lag die Rechtsmeinung zugrunde, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei erst dann erfüllt, "wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind". Diese Auffassung hätte, was den objektiven Tatbestand angeht, die hier getroffene Entscheidung zwar nicht gehindert, weil das zur Wohnung führende Treppenhaus tatsächlich brandgefährdet war. Bedenken hätten sich jedoch hinsichtlich des Tätervorsatzes ergeben können, der in dem genannten Beschluß nicht erörtert wurde, der aber folgerichtig eine mögliche Brandgefährdung von zu Wohnzwecken wesentlichen Gebäudeteilen hätte umfassen müssen. Doch bedarf das keiner Vertiefung, weil der zweite Strafsenat in dem Urteil vom 18. Juni 1986 - 2 StR 249/86 - seine Auffassung dergestalt abgeändert hat, daß sie der hier getroffenen Entscheidung nicht mehr im Wege steht.

20

V.

Die Auslegung, die der Senat § 306 Nr. 2 StGB zuteil werden läßt, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung. Der Angeklagte wußte, daß er ein Gebäude in Brand setzte, in welchem im 5. Obergeschoß eine (bewohnte) Wohnung war (UA S. 28); das genügt für den subjektiven Tatbestand.

21

Die Straffrage ist neu zu verhandeln.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky