Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1978, Az.: 5 StR 31/78
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; Beschränkung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 31/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 22.08.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
1. Kellner Lutz Hi. aus H., geboren am ... 1942 in D.
2. Hotelkaufmann Hans Ha. aus H., geboren am ... 1946 in Bad M.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hi. und Ha. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 1977
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 4 StGB) wegfällt, weil das Verfahren nach § 154 a StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt wird,
- 2.
in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen beider Beschwerdeführer werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revisionen beider Beschwerdeführer haben nur teilweise Erfolg.
I.
Das Verfahrensvorbringen des Angeklagten Hi. ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidungsgründe ergeben zweifelsfrei, daß weder der Schuld- noch der Strafausspruch auf den behaupteten Verfahrensmängeln beruhen könnten.
II.
Sachrügen:
1.
Die Schuldsprüche wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das bedarf hinsichtlich des Versicherungsbetruges keiner näheren Erörterung.
Zu § 306 Nr. 2 StGB sei lediglich auf folgendes hingewiesen:
Das Feuer hatte nicht nur die in Brand gesetzte Inneneinrichtung der Speisegaststätte, sondern diese selbst und in erheblichem Umfange auch andere wesentliche Bestandteile des Gebäudes ergriffen. Das ergibt sich schon aus der Feststellung über die Höhe des am Gebäude entstandenen Schadens von "ca. 50.000 DM" (UA S. 17).
Bedeutungslos ist hier, daß sich zwischen der Speisegaststätte und der Wohnung des Hausmeisters ein Parkdeck und zwei Büroetagen befinden. Denn alle Teile des Gebäudes sind durch ein gemeinsames Treppenhaus - dem einzigen ordnungsgemäßen Zugang zur Hausmeisterwohnung - miteinander verbunden. Dieses Treppenhaus aber ist bereits "bis zur 3. (Büro-)Etage" durch "hochschlagende Flammen versperrt" gewesen; die Hausmeisterfamilie konnte sich nur über das Dach und über die Treppe des Nachbarhauses in Sicherheit bringen (UA S. 17). Danach ist nicht zweifelhaft, daß sich im vorliegenden Falle das Feuer auch "auf Teile des Gebäudes auszubreiten" vermochte, "die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung" waren (BGHSt 18, 363 ff und Beschluß vom 15. April 1977 in 2 StR 140/77). Zu Recht sind daher die äußeren Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB bejaht worden.
Nach den Feststellungen auf S. 43 UA haben beide Angeklagte auch insoweit vorsätzlich gehandelt.
Offensichtlich unbegründet sind die Darlegungen, mit denen der Beschwerdeführer Ha. die Wertung seiner Tatbeteiligung in Zweifel zu ziehen sucht.
2.
Nicht nachgegangen ist der Senat den Rügen, die sich mit den tateinheitlichen Verurteilungen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 311 Abs. 4 StGB befassen. Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts hat er das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf die anderen, vorstehend erörterten Gesetzesverletzungen beschränkt, weil die nunmehr ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen daneben nicht ins Gewicht fallen.
III.
Daß allerdings die Verurteilungen nach § 311 Abs. 4 StGB ohne jede Bedeutung für die Höhe der Strafen waren, ist nicht sicher. Diese mußten daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte