Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1986, Az.: 1 StR 264/86
Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen; Beschaffung von Falschgeld; Einheitliches Verbrechen der vollendeten Geldfälschung; Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsvarianten des Herstellens, des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens von Falschgeld; Systematik der Geldfälschungsdelikte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 09.10.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 108 - 111
- EzSt StGB § 146 Nr. 2
- JR 1987, 423
- JZ 1986, 862
- MDR 1986, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2960 (Volltext mit amtl. LS)
- NStE StGB § 146 Nr. 3
- NStZ 1986, 503
- StV 1987, 102
- StVE 1987, 102
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Amtlicher Leitsatz
Der Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB), bildet mit der vorhergegangenen Beschaffungshandlung regelmäßig ein einheitliches Verbrechen der vollendeten Geldfälschung.
Redaktioneller Leitsatz
Sofern sich dem vollendeten Delikt des Sichverschaffens von Falschgeld (Abs. 1 Nr. 2) nur ein Versuch des Inverkehrbringens (Abs. 1 Nr. 3) anschließt, wird regelmäßig wegen des einheitlichen Verbrechens der vollendeten Geldfälschung bestraft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986
in der Sitzung vom 20. Juni 1986,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt (GL) ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 StGB; § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten in den Niederlanden falsche US-Dollar-Noten in der Absicht verschafft, diese als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In Weiterverfolgung desselben Tatplans versuchten sie anschließend, dieses Falschgeld in der Bundesrepublik Deutschland als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Deswegen hat das Landgericht die Angeklagten wegen versuchter Geldfälschung jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist der Auffassung, in dem - wenn auch nur in Versuchsform verwirklichten - "Volltatbestand" des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehe die von den Angeklagten begangene "Vorbereitungshandlung" nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die jener notwendig umfasse, auf. Allerdings hat es eine Milderung des Strafrahmens für das versuchte Inverkehrbringen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB als unzulässig angesehen.
Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Angeklagten hätten, da der selbständig mit Strafe bedrohte Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits erfüllt sei, wegen vollendeter Geldfälschung verurteilt werden müssen. Sie meint, es sei nicht auszuschließen, daß in diesem Falle höhere Strafen verhängt worden wären.
Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.
II.
Wie die Strafkammer zutreffend annimmt, kam es nicht zu einem Inverkehrbringen, weil der vermeintliche Abnehmer ein verdeckter Ermittler oder ein V-Mann des Bayerischen Landeskriminalamts war mit der Folge, daß das an diesen Scheinkäufer übergebene Falschgeld unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangte (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 1984 - 1 StR 684/84). Allein daraus ergibt sich aber nicht, die ganze Tat sei lediglich versucht.
Richtig ist - was der Rechtsmeinung des Landgerichts zugrunde liegt -, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsvarianten des Herstellens, des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB durch ein und denselben Täter in der Regel nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB darstellt (BGH, Beschl. vom 23. September 1981 - 3 StR 135/81 - bei Holtz MDR 1982, 101, 102 = NStZ 1982, 25 LS; ebenso schon BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78; vgl. ferner BGH GA 1984, 427 sowie BGH, Beschl. vom 13. September 1978 - 3 StR 313/78). Diese Rechtsmeinung führt aber nicht dazu, daß nur wegen versuchter Geldfälschung zu verurteilen wäre, wenn dem erfolgreichen Sichverschaffen ein bloßer Versuch des Inverkehrbringens folgt. Etwas anderes hat entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 146 Rdn. 8) auch der 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 23. September 1981 (a.a.O.) nicht entschieden. Er hat im Gegenteil das angefochtene Urteil, in dem das Sichverschaffen von Falschgeld und das versuchte Inverkehrbringen als zwei selbständige Taten behandelt worden waren, im Schuldspruch dahin geändert, daß nur wegen einer - vollendeten - Geldfälschung verurteilt wurde.
Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Beurteilung aufzugeben:
Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung läßt sich mit dem Aufbau und der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 1 StGB nicht vereinbaren.
Jedem der in § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB unter Strafe gestellten Tatbestände kommt gleiches Gewicht zu. Das ergibt sich nicht nur aus dem Aufbau der Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Tatsache, daß für alle Alternativen derselbe Strafrahmen gilt. Dem Vorschlag Zielinskis (JZ 1973, 193, 195/196), den Tatbestand des Inverkehrbringens mit erhöhter Strafe zu bedrohen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Damit scheidet von vornherein auch die Annahme aus, er habe - wie etwa in § 30 StGB - mit den ersten beiden Tatbestandsalternativen gewisse Vorstufen der Verwirklichung des "Volltatbestandes" nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die im Versuch des Inverkehrbringens aufgehen könnten, "subsidiär" mit Strafe bedroht. Aus den Materialien (vgl. BTDrucks. 7/1261 S. 13) ergibt sich im übrigen, daß er sogar Zweifel an der Notwendigkeit für die Regelung des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte und sie lediglich deshalb als selbständigen Tatbestand einführte, weil sie in Grenzfällen Bedeutung erlangen könnte - etwa wenn der bestrafte Geldfälscher nach der Haftentlassung das bisher nicht entdeckte Falschgeld aus dem Versteck holt und in Verkehr bringt.
Den Tatbestand des Inverkehrbringens als "Volltatbestand" anzusehen, verbietet schließlich die Systematik der Geldfälschungsdelikte: Das Inverkehrbringen von Falschgeld ist in § 147 StGB als Vergehen mit Strafe bedroht; nur wenn es mit den Tatbeständen des § 146 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB zusammentrifft, ist es nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Verbrechen ausgestaltet. Entgegen der Auffassung von Herdegen (LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 28) kommt deshalb der "gesamte Unrechtsgehalt" nicht etwa zutreffend in der Verurteilung wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld - der Umschreibung eines Vergehens nach § 147 Abs. 2 StGB - zum Ausdruck. Nach der Konstruktion der §§ 146, 147 StGB ist das wesentliche Unrechtsmerkmal der Tatbestände des § 146 StGB das "zielgerichtete Wollen des Inverkehrbringens falschen Geldes im Stadium der Herstellung oder des Sichverschaffens" (so zutreffend Herdegen a.a.O. Rdn. 1). Der Unrechtsgehalt der gesamten Tat wird also nur dann erfaßt, wenn das vollendete Delikt des Herstellens oder Beschaffens mit der Verurteilung wegen vollendeter Geldfälschung zutreffend gekennzeichnet wird. Damit wird zugleich die Konsequenz vermieden, daß der Versuch des Verbrechens nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegen § 23 Abs. 2 StGB nicht milder bestraft werden dürfte (so ausdrücklich Herdegen a.a.O. Rdn. 28 a.E.).
III.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß die Angeklagten der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2; § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig sind. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils wird von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Denn der Sache nach hat schon die Strafkammer den gesamten Unrechtsgehalt zutreffend erkannt und ihrer Strafbemessung zugrundegelegt. Sie hat eine Milderung des Strafrahmens für das versuchte Inverkehrbringen nach Versuchsgrundsätzen mit Rücksicht auf die vollendete Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt.
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky