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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1986, Az.: 5 StR 238/86

Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden bei zulässiger Begründung mit einer Sachrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1986
Aktenzeichen
5 StR 238/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.01.1986

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberischer Erpressung u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 10. Juni 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

    Der bestellte Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44[BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51];  14, 330, 332). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrensrechts vorzutragen, die er nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden sei, ist nicht dargetan.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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