Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1986, Az.: II ZR 229/85

Dauerschuldverhältnis als schwebendes Geschäft; Begriff eines schwebenden Geschäfts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1986
Aktenzeichen
II ZR 229/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.06.1985
LG Memmingen - 01.08.1984

Fundstellen

  • GmbH-Report 1986, R 73 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1986, R 73 (Kurzinformation)
  • MDR 1987, 30 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1160-1161 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 1111-1112

Prozessführer

Büromaschinenmechaniker Herbert P., Untere B. gasse ..., M.

Prozessgegner

Büromaschinenmechanikermeister Eduard F., L. straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Dauerschuldverhältnisse, die zur Zeit des Ausscheidens eines Gesellschafters noch andauern, sind regelmäßig keine schwebenden Geschäfte, an deren Ergebnis der Ausgeschiedene noch zu beteiligen wäre.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 1. August 1984 wird zurückgewiesen, soweit sie die Hauptanträge der Klage betrifft.

Hinsichtlich des Hilfsantrages wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien gründeten am 25. November 1972 eine offene Handelsgesellschaft zu dem Zweck des An- und Verkaufs sowie der Reparatur von Büromaschinen und ähnlichen Geräten. Der Kläger schied am 31. Dezember 1981 durch Kündigung aus der Gesellschaft aus; der Beklagte übernahm das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und führt es seitdem einzelkaufmännisch fort.

2

Der Kläger macht seinen Anspruch auf Abfindung anderweitig gerichtlich geltend; in dieser Sache geht es ihm um die Beteiligung am Ergebnis der Vermietungen von Büromaschinen, die am 31. Dezember 1981 noch andauerten; in ihnen sieht er schwebende Geschäfte im Sinne des § 740 BGB.

3

Der Kläger hat Klage auf Auskunft über die Höhe der Mieteinnahmen in den Jahren 1982 bis 1984 und auf Zahlung von 45 % der sich aufgrund dieser Auskunft ergebenden Summe erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage um den Hilfsantrag auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe von 180.000 DM nebst Zinsen erweitert. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben und die Berufung zurückgewiesen, soweit ein bestimmter Prozentsatz geltend gemacht wird; zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zuzuerkennenden Mieteinnahmen hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Klägers und vertritt wie dieser den Standpunkt, daß die vor dem 31. Dezember 1981 begründeten und an diesem Tage noch andauernden Mietverhältnisse über Büromaschinen schwebende Geschäfte im Sinne des § 740 BGB seien, an deren Ergebnissen auch der Kläger teilhabe. Diese Ansicht greift die Revision mit Erfolg an.

6

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich schwebende Geschäfte im Sinne des § 740 BGB solche sind, an die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters die Gesellschaft schon gebunden war, die aber beide Vertragspartner bis dahin nicht voll erfüllt hatten (Sen. Urt. v. 29.4.1985 - II ZR 167/84, WM 1985, 1166; v. 16.12.1985 - II ZR 38/85, ZIP 1986, 301, 303), und daß nach dieser Begriffsbestimmung auch die weiterlaufenden, nicht Hilfsgeschäfte darstellenden, sondern unmittelbar auf Erwerb gerichteten Mietverträge darunter fallen, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters über Büromaschinen abgeschlossen worden sind. Das Berufungsgericht berücksichtigt aber nicht, daß § 740 BGB in dem Sinne eng auszulegen ist, daß Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nicht zu den schwebenden Geschäften zählen. Denn ihre Einbeziehung kann dazu führen, daß der Ausgeschiedene am Erfolg oder Mißerfolg der Gesellschaft über Jahre weiterhin so beteiligt ist, als gehöre er der Gesellschaft nach wie vor an, womit die Bindung an die Gesellschaft, die durch das Ausscheiden ihr Ende finden sollte, in einer Weise aufrechterhalten würde, die mit der Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte im Sinne des § 740 BGB nicht bezweckt ist. Deshalb sind nur Geschäfte als schwebend anzusehen, die ihrer Art nach bereits am Abfindungstage Zug um Zug hätten abgewickelt sein können und nur nach konkreter Lage der Dinge noch nicht abgewickelt waren; Dauerschuldverhältnisse, die ihrer Art nach schweben, rechnen regelmäßig nicht dazu (vgl. Karsten Schmidt, DB 1983, 2401, 2405; ders. in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 235 Anm. 40). Folgerichtig ist § 740 BGB vom Reichsgericht nicht auf Rahmenverträgen (RGZ 171, 129, 133 f.) und vom Senat nicht auf Abbauverträge (Sen. Urt. v. 16.12.1985 - II ZR 38/85, ZIP 1986, 301, 303) sowie der ähnlich lautende § 235 Abs. 2 HGB (früher: § 340 Abs. 2 HGB) nicht auf einen Vertrag angewandt worden, der - wie im vorliegenden Falle - die Vermietung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hatte (Sen. Urt. v. 14.7.1960 - II ZR 188/58, WM 1960, 1121, 1122). Dabei kommt es auf die - ab Stichtag des Ausscheidens - noch andauernde Länge des Mietverhältnisses ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft mit den Mieteinnahmen den überwiegenden oder nur einen geringen Teil ihrer Gewinne erzielt. Deren Wert ist regelmäßig im Rahmen der Abfindung nach § 738 BGB zu berücksichtigen.

7

Das Landgericht hat danach die Klage mit dem Hauptantrage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Da das Berufungsgericht über die hilfsweise geltend gemachte Abfindung nicht entschieden hat, ist die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Dr. Kellermann,
Bundschuh,
Brandes,
Dr. Hesselberger,
Röhricht