Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1985, Az.: II ZR 167/84

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Alleinige Fortführung der Geschäfte unter Verwendung des bisherigen gemeinsamen Firmennamens; Abwicklung eines Abfindungsvergleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1985
Aktenzeichen
II ZR 167/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.06.1984

Prozessführer

Dipl.-Ing. Horst H., B. straße 39, S.,

Prozessgegner

Dipl.-Ing. Hans-Joachim W., U. Q. straße 17, S.,

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Architekten. Der Kläger, seit 1949 in diesem Beruf tätig, hatte sich auf kommunale Bauten spezialisiert. Im Herbst 1970 nahm er den Beklagten, der damals noch Berufsanfänger war, als Mitarbeiter auf. Von Anfang 1971 bis Ende 1973 sind die Parteien bei Architektenwettbewerben und beim Abschluß von Verträgen unter der Bezeichnung "Architektenbüro W. & H." aufgetreten. Ende Dezember 1973 trennten sie sich. Der Beklagte führte die laufenden Aufträge - die die Hallenbäder Waldenbuch, Bad Soden, Oberes Bottwartal, Heidenheim und Bonlanden betrafen - allein zu Ende und zog die daraus sowie aus der Erstattung von Gutachten und der Teilnahme an Wettbewerben erwachsenen Honorare ein. Der Streit geht darum, ob und inwieweit er den Kläger daran zu beteiligen hat. Im Vergleichswege hatte der Beklagte unter Anrechnung früherer Leistungen 450.000 DM gezahlt. Den Vergleich hat der Kläger später angefochten. Der Beklagte "akzeptierte" die Anfechtung.

2

Nachdem der Beklagte Auskunft über die eingegangenen Honorare erteilt hat, verlangt der Kläger noch 2.259.337 DM, wobei er dem Beklagten vom eingegangenen Gesamtbetrag von 7.740.964 DM einen Abzug von 30 % Unkosten zubilligt und von dem Rest von 5.418.675 DM die Hälfte abzüglich bereits erhaltener 450.000 DM beansprucht. Außerdem macht er mit der Klage einen Betrag von 804.602 DM als Zinsen geltend. Der Beklagte hält die Ansprüche des Klägers für unbegründet. Eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit, die dem Kläger eine Gewinnbeteiligung verschafft haben würde, sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe ihm, dem Beklagten, lediglich Zutritt zu sogenannten beschränkten Wettbewerben, an denen er selbst nicht interessiert gewesen sei, verschafft und ihm die Verwendung seines Namens gestattet. Dafür sei er durch die gezahlten 450.000 DM mehr als angemessen entschädigt worden.

3

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von insgesamt 3.063.939 DM nebst 6 % Zinsen seit 1. Januar 1982 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

Zwischen den Parteien hat, wie seit dem Senatsbeschluß vom 11. März 1985 rechtskräftig feststeht, seit dem 1. Januar 1971 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Der Kläger ist aus ihr zum 31. Dezember 1973 ausgeschieden, der Beklagte hat die Geschäfte allein weitergeführt. Für die Abwicklung der Rechtsbeziehungen sind daher die §§ 738 bis 740 BGB entsprechend anzuwenden. Daß der Abfindungsvergleich, den die Parteien zunächst geschlossen hatten, nicht mehr verbindlich ist und jener Art der Abwicklung nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung der Anfechtungserklärung des Klägers und der Erwiderung des Beklagten vom 15. August 1977 festgestellt.

6

Das angefochtene Urteil, mit dem das Berufungsgericht die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach uneingeschränkt für gerechtfertigt erklärt hat, kann jedoch ohne weitere Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

7

1.

Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche in ihrer Gesamtheit (nur) aus § 740 BGB hergeleitet. § 740 BGB behandelt die Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gewinn und Verlust sogenannter schwebender Geschäfte. Das sind solche, an die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters die Gesellschaft schon gebunden war, die aber beide Vertragspartner bis dahin noch nicht voll erfüllt hatten (h.M., vgl. Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Anm. 4 zu § 740 BGB m.w.N.); alle anderen Geschäfte, auch solche, die am Abfindungsstichtag schon von einer Seite voll erfüllt waren, sind nach den Grundsätzen des § 738 BGB abzurechnen. Mit dieser Unterscheidung in der Abrechnungsart hat sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits sind aber sowohl Einnahmen aus früher erstatteten Gutachten und der Teilnahme an Wettbewerben in Höhe von 131.500 DM (Klageschrift Seite 30) als auch die Auseinandersetzungsforderung aus den gemeinschaftlichen Hallenbadprojekten (Klageschrift Seite 21). Mindestens hinsichtlich der Einnahmen aus Gutachten und Wettbewerben ist nicht ersichtlich, daß es sich dabei um solche aus noch schwebenden Geschäfte gehandelt haben könnte. Es ist daher unklar geblieben, ob das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen, weil es sich dort ausdrücklich nur auf § 740 BGB als Anspruchsgrundlage beschränkt hat, einen Teil der geltend gemachten Ansprüche ausschließen wollte; dann hätte es freilich die ausgeschiedenen Ansprüche näher bezeichnen und den Ausschluß im Urteilstenor durch teilweise Abweisung der Klage zum Ausdruck bringen müssen. Sollte aber ein Teil der Ansprüche aus Rechtsgründen nur auf der Grundlage des § 738 BGB berücksichtigt werden können, hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob das nicht eine Auseinandersetzungsrechnung voraussetzt, innerhalb deren alle Einzelansprüche grundsätzlich nur unselbständige Teilposten darstellen können, die verrechnet werden müssen, oder ob hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen Einzelansprüche unmittelbar und isoliert geltend gemacht werden können (vgl. Sen. Urt. v. 9.3.1981 - II ZR 70/80 = WM 1981, 487 m.w.N.); nur im letztgenannten Falle hätte der Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden dürfen. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger im Schriftsatz vom 13. Juni 1983 (S. 108) erklärt hatte, er mache nicht den Abfindungsanspruch nach § 738 BGB, sondern nur denjenigen aus seiner Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte geltend. Denn er hat, wie seine Ausführungen a.a.O. S. 109 ff. ergeben, gleichwohl nach wie vor an den Gesamthonoraren beteiligt werden wollen, also auch soweit sie schon mit Stichtag 31. Dezember 1973 abzurechnen sein sollten.

8

Das angefochtene Urteil kann daher schon aus jenem Grunde nicht bestehen bleiben. Da zunächst in dieser Hinsicht noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

2.

Die Sache bedarf auch deshalb einer erneuten Verhandlung in der Tatsacheninstanz, weil das Berufungsgericht zu der umstrittenen Frage, mit welcher Quote der Kläger am Gewinn der Gesellschaft beteiligt war, keine Stellung genommen hat. Das Landgericht hatte unter Berufung auf § 722 Abs. 1 BGB den Standpunkt vertreten, die Parteien hätten einen gleichen Anteil am Überschuß, ohne daß es darauf ankomme, ob sie, wie der Beklagte geltend gemacht hatte, unterschiedliche Beiträge geleistet hätten. Von diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich abgerückt. Es hat sie aber auch nicht übernommen, sondern auf Seite 33 des Urteils ausgeführt, der Gewinnanteil des Klägers liege auch dann "wenn für den Kläger eine geringere Gewinnbeteiligung als 50 % in Betracht kommen sollte, noch weit über dem bereits gezahlten Betrag von 450.000 DM". Danach ist die Beteiligungsquote offen. Möglicherweise hat das Berufungsgericht die Entscheidung über diese Frage dem Betragsverfahren überlassen wollen.

10

Die Quote stellt aber nicht bloß einen Faktor für die Höhe eines sich aus der Beteiligung ergebenden Zahlungsanspruchs dar, sondern gibt den Umfang der Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters im Ganzen an, gehört also zur Existenz des gesellschaftlichen Rechts und muß darum bereits im Grundurteil festgestellt werden (vgl. Sen. Urt. v. 27.1.1969 - II ZR 192/67 LM ZPO § 304 Nr. 29 unter 1 d). Das Berufungsgericht muß daher noch darüber entscheiden, ob die Regel des § 722 Abs. 1 BGB gilt oder Tatsachen festzustellen sind, deretwegen ein anderes Beteiligungsverhältnis als vereinbart angesehen werden kann.

11

3.

Die Frage, ob der Kläger Zinsen in Höhe von 804.602 DM verlangen kann, hat das Berufungsgericht nicht angesprochen. Zinsansprüche werden allerdings häufig - auch stillschweigend - dem Betragsverfahren überlassen werden können, wenn die Rechtslage (wie häufig, etwa bei Anwendung der §§ 288, 291 BGB, § 353 HGB) einfach ist. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger jedoch Zinsen mit der Begründung, der Beklagte habe ihn über die Höhe der Eingänge aus schwebenden Geschäften getäuscht und ihm auf diese Weise den ihm zustehenden über 450.000 DM hinausgehenden Abfindungsbetrag vorenthalten. Ein derart begründeter Anspruch auf Zinsen muß im Verfahren über den Grund geprüft werden, weil eine Vorentscheidung darüber das weitere Verfahren vereinfacht und beschleunigt, was der Zweck des § 304 ZPO ist.

Stimpel,
Dr. Schulze,
Dr. Bauer,
Bundschuh,
Brandes