Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1981, Az.: II ZR 70/80
Einstellung von Zahlungsansprüchen als unselbständige Rechnungsposten in die Abschichtungsbilanz bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; Unvereinbarkeit der isolierten Verfolgung einzelner Ansprüche mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Beruhen des Ausscheidens auf einem gesellschaftswidrigen Verhalten der übrigen Gesellschafter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 70/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 14.03.1980
Prozessführer
Inge H. geb. M., H. str. 2, D.,
Prozessgegner
1. Walter M., R./Mosel,
2. Dr. Richard M., R./Mosel,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagten sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Rudolf M. KG. Die Klägerin war neben Frau L. Kommanditistin. Sie ist durch eigene Kündigung, die die anderen Gesellschafter zum 4. August 1967 angenommen haben, aus der Gesellschaft ausgeschieden; die Parteien streiten über ihre Abfindung.
Nachdem die Klägerin zunächst in einem anderen Rechtsstreit von den Beklagten die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz verlangt hatte, reichte sie - noch bevor sie diese erhalten hatte - die vorliegende Klage ein. Mit ihr macht sie das auf 55.554,03 DM errechnete Guthaben ihres "laufenden Kontos" geltend, das nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages neben dem Kapitalkonto zu führen und das zur Buchung der "Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen" bestimmt war. In einem später, nach Erhalt der Auseinandersetzungsbilanz eingeleiteten Prozeß, der noch vor dem Oberlandesgericht schwebt, streiten die Parteien über das eigentliche Auseinandersetzungsguthaben, soweit die Gesellschaft darauf in der Zwischenzeit nicht schon Zahlungen geleistet hat.
Der vorliegenden Klage halten die Beklagten entgegen, ein etwaiges Guthaben auf dem "laufenden Konto" sei nach dem Ausscheiden der Klägerin als unselbständiger Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz zu behandeln, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden könne. Im übrigen schließe das Konto, wie es ihrer Ansicht nach zu berechnen sei, mit einem Negativsaldo von 34.399,83 DM ab.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Diesem ist allerdings darin zuzustimmen, daß mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im allgemeinen auch alle diejenigen Zahlungsansprüche, die er vorher gesondert hätte geltend machen können, als unselbständige Rechnungsposten in die Abschichtungsbilanz einzustellen sind. In der Regel läßt sich nur auf diese Weise ermitteln, ob und gegebenenfalls wieviel der Ausgeschiedene zu erhalten oder ob er nicht - trotz einzelner eigener Forderungen - im Endergebnis nach § 739 BGB noch etwas abzugleichen hat. Dem Ausgeschiedenen kann daher in diesem Stadium nicht mehr gestattet werden, einzelne Ansprüche, mögen sie auch dem Grunde und der Höhe nach alsbald feststellbar oder gar unstreitig sein, noch isoliert zu verfolgen und zwangsweise durchzusetzen mit der Folge, daß er auf Grund der Endabrechnung möglicherweise wieder zurückzahlen muß, was er vorweg eingeklagt hat. Ein solches Vorgehen ist im allgemeinen mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbar (vgl. Senatsurt. v. 20.10.1977 - II ZR 92/76 = WM 1978, 89 unter 4 a und v. 5.2.1979 - II ZR 210/76 = WM 1979, 937 unter A II 1; für einen dem vorliegenden ähnlichen Fall das Urt. v. 23.2.1978 - II ZR 145/76 = WM 1978, 342 unter 2). Das gilt selbst dann, wenn das Ausscheiden auf einem - wie die Klägerin hier behauptet - gesellschaftswidrigen Verhalten der übrigen Gesellschafter beruht; denn ein solches Verhalten kann zwar Schadensersatzansprüche des Ausgeschiedenen begründen, nicht aber sein Recht, einen Betrag zu fordern, den er möglicherweise wieder zurückzahlen muß.
Aus Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ergeben sich Jedoch auch die Grenzen ihrer Anwendung: Der Ausgeschiedene kann einen Einzelposten ausnahmsweise dann isoliert geltend machen, wenn auf Grund besonderer Umstände feststeht, daß er einen auf diese Weise erlangten Betrag keinesfalls zurückzuzahlen braucht (vgl. die vorstehend genannten Urteile und für den Fall der Auflösung einer Gesellschaft das Urt. v. 3.5.1976 - II ZR 92/75 = WM 1976, 789 unter II 2 m.w.N.).
1.
So lagen die Verhältnisse bei Klägerhebung auch hier. Es stand außer Frage, daß die Klägerin einen Betrag, den sie über ihr zur Verbuchung aller gegenseitigen Forderungen von der Gesellschaft geführtes "laufendes Konto" erhalten würde, endgültig für sich behalten konnte. Seit Vorlage der Abfindungsbilanz durch die Beklagten und der Klagebeantwortung war unstreitig, daß die Klägerin unabhängig von ihrem "laufenden Konto" noch erhebliche Beträge - nach der damaligen Berechnung der Beklagten über 250.000 DM - zu erwarten hatte. Damit war die Klage im Sinne Jener Rechtsprechung schlüssig, und es kam nur noch darauf an, ob die Klägerin ihr Guthaben auf dem "laufenden Konto" richtig berechnet hatte oder ob es, wie die Beklagten behaupten, überhaupt kein Guthaben aufwies. Im letzteren Falle wäre die Klage als unbegründet abzuweisen und damit rechtskräftig entschieden gewesen, daß ein Teilposten "laufendes Konto" zugunsten der Klägerin auch künftig nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Verhältnisse liegen also ganz ähnlich wie in dem vom Berufungsgericht angeführten Fall des Senatsurteils vom 23. Februar 1978 (WM 1978, 342).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob es schwierig ist, über die Berechtigung des geltend gemachten Einzelpostens zu entscheiden. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Senats nicht dahin zu verstehen, daß ein Anspruch nur dann isoliert geltend gemacht werden kann, wenn er der Höhe nach bereits feststeht. Grund und Höhe hat vielmehr im Streitfalle das Gericht zu prüfen. Es ist auch ohne Belang, daß das Berufungsgericht im Parallelverfahren den Sachverständigen beauftragt hat, sein Gutachten auf den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Anspruch der Höhe nach zu erstrecken. Gegen den Willen der Klägerin, wie er in der gesonderten Klägerhebung zum Ausdruck kam, ist das Berufungsgericht zu einer Entscheidung über diesen Anspruch in dem eigentlichen Auseinandersetzungsprozeß nicht befugt.
2.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit der Klägerin, den Anspruch aus dem "laufenden Konto" gesondert geltend zu machen, insbesondere deshalb in Frage gestellt, weil die Beklagten von 1969 bis 1973 etwa 253.600 DM als Abfindung gezahlt haben und sich wegen des Streits über die endgültige Höhe des Abfindungsguthabens nun nicht mehr übersehen lasse, ob die Klägerin durch die Zahlung schon mehr erhalten habe, als ihr insgesamt endgültig zustehe. Das hat aber für die schlüssig erhobene Teilpostenklage nicht zur Folge, daß über sie nun nicht mehr selbständig entschieden werden könnte. Die fünf Zahlungen haben die Beklagten, da sie ein Guthaben der Klägerin auf dem "laufenden Konto" überhaupt leugnen und sogar einen Saldo zugunsten der Gesellschaft von 34.399,83 DM behaupten (vgl. das Schreiben vom 25.6.1969 GA Bl. 377), ausschließlich auf das von ihnen mit 288.000 DM errechnete übrige Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin geleistet. Das Berufungsgericht scheint - ohne allerdings Gründe dafür anzuführen - für möglich gehalten zu haben, daß die Klägerin damit im Endergebnis schon zuviel bekommen habe. Die bloße Möglichkeit von Überzahlungen, die nach Erhebung einer schlüssigen Teilpostenklage erklärtermaßen auf andere Forderungen geleistet werden, lassen deren Schlüssigkeit jedoch unberührt. Das Verbot, Einzelposten isoliert geltend zu machen, soll zwar den Ausgeschiedenen hindern, die Gesellschaft oder die Gesellschafter mit Teilforderungen zu überziehen, von denen bei Klägerhebung noch unklar ist, ob in dieser Höhe bei der Endabrechnung überhaupt etwas geschuldet wird. Nachdem aber ein solcher Prozeß in gesellschaftsrechtlich unbedenklicher Weise in Gang gekommen ist, kann es nicht im Sinne jener Rechtsprechung liegen, eine Entscheidung zu verhindern, damit vielleicht schon erzielte Zwischenergebnisse zunichte und möglicherweise hohe Aufwendungen der Parteien für die bisherige Prozeßführung nutzlos zu machen, nur weil durch spätere Abschlagzahlungen der Gesellschaft auf das noch nicht abschließend festgestellte sonstige Auseinandersetzungsguthaben die Endabrechnung nachträglich nicht mehr so sicher abgeschätzt werden kann.
3.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, damit nunmehr in der Sache selbst entschieden werden kann. Soweit die Parteien bei ihrem Streit über die Höhe des Guthabens auf dem "laufenden Konto" geltend machen, daß für die eine oder andere Seite noch bestimmte Posten zu buchen seien, wird dabei auch zu prüfen sein, ob das nach dem Ausscheiden der Klägerin überhaupt noch in Betracht kommt oder diese Posten aus Rechtsgründen nur bei der sonstigen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können.
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Brandes