Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1986, Az.: IX ZB 35/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Frist; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1986
- Aktenzeichen
- IX ZB 35/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 18.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 1024 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Margarete B., R., H.
Prozessgegner
Wolfgang G. und Gerd S., Ha. Straße ..., L.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
am 22. Mai 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1986 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte legte gegen das ihr am 30. Oktober 1985 ordnungsgemäß zugestellte Urteil des Landgerichts vom 17. Oktober 1985 erst am 16. Dezember 1985 Berufung ein. Den gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) wies das Oberlandesgericht durch den am 24. März 1986 zugestellten Beschluß vom 18. März 1986 zurück.
Die hiergegen am 7. April 1986 erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten erster oder zweiter Instanz (§ 85 Abs. 2 ZPO) außerstande war, die versäumte Frist einzuhalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist weder durch die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, auch nicht in Verbindung mit den Ergänzungen des Schriftsatzes vom 13. Februar 1986, dargetan noch durch die eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. M. vom 22. Januar 1986, des Bürovorstehers Z. vom 22. Januar und 14. Februar 1986, der Auszubildenden Karin Br. vom 13. Dezember 1985 sowie der Auszubildenden Angela Be. vom 12. Dezember 1985 und 27. Februar 1986 glaubhaft gemacht, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist getroffen hat.
Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der im ersten Lehrjahr stehenden Angela Be. ist nicht glaubhaft gemacht, daß sie am 2. Dezember 1985, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nur während 15 bis 20 Minuten das Telefon in der Praxis der erstinstanzlichen Anwälte bedient hat. Vielmehr ist nach ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung davon auszugehen, daß sie, als weder ein Anwalt noch der Bürovorsteher noch die für den Telefondienst zuständige Buchhalterin anwesend waren, "in der Mittagszeit von 13.25 Uhr bis 15.00 Uhr in der Anmeldung des Büros Telefondienst gemacht" hat. In dieser Zeit rief die Beklagte an und teilte, weil der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. M. nicht erreichbar war, der Auszubildenden mit, daß in ihrer Sache Dr. M. unbedingt Berufung einlegen solle. Angela Be. notierte diese Mitteilung auf einem kleinen Zettel und übergab ihn der ebenfalls im ersten Lehrjahr stehenden Karin Br.. Diese fand die zugehörigen Akten nicht, legte den Zettel auf den für Eingänge vorgesehenen Platz, brachte aber, als sie am späten Nachmittag den Zettel mit zugehörigen Akten auf dem Eingangstisch liegend vorgefunden hatte, diese mit weiteren Eingangsakten in den für Eingänge vorgesehenen Schrank des Sachbearbeiters, des Rechtsanwalts Dr. M.. Dieser fand die Akte der Beklagten erst am 3. Dezember 1985 in seinem Aktenstapel.
Zur Büroorganisation in dem hier erheblichen Punkt ist lediglich vorgetragen, die Auszubildenden seien darüber unterrichtet, daß bei einem Anruf sofort der Bürovorsteher oder ein Anwalt zu verständigen sei. Angela Be. hat zwar am 27. Februar 1986 versichert, daß sie bei Anweisungen von Mandanten oder bei Bitten um Auskunft unverzüglich den Bürovorsteher oder einen der "Chefs" zu unterrichten habe, aber hinzugefügt, sie wisse nicht, von wem sie die Anweisung erhalten habe, vom Bürovorsteher oder einer Frau N., "die die Zentrale mit dem Telefon" leite.
Danach fehlt es schon an der grundsätzlich erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; v. 27. November 1985 - IVb ZB 102/85). Denn es ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Dr. M., obwohl die Akte mit dem Zettel der Auszubildenden Be. noch am 2. Dezember 1985 ihm zugeleitet worden war, sie erst am 3. Dezember 1985 in seinem Aktenstapel gefunden hat.
Vor allem aber liegt ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten offen zutage:
Den Prozeßbevollmächtigten gereicht schon zum Verschulden, daß sie eine Auszubildende im ersten Lehrjahr mit dem Telefondienst während einer Zeit von eineinhalb Stunden betraut haben oder betrauen ließen, in der weder ein Anwalt noch der Bürovorsteher noch die sonst für den Telefondienst zuständige Angestellte, sondern neben Angela Be. nur eine weitere Auszubildende im ersten Lehrjahr in der Praxis anwesend war. Die beiden Auszubildenden waren den Anforderungen, die an den Telefondienst in einer Anwaltspraxis zu stellen sind, offensichtlich nicht gewachsen. Aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen hält auch der Senat nicht für glaubhaft gemacht, daß die Auszubildende Angela Be. in den Telefondienst nicht nur oberflächlich eingewiesen war.
Davon abgesehen war die behauptete Anweisung an die Auszubildenden, bei einem Anruf sofort einen Anwalt oder den Bürovorsteher zu verständigen, völlig ungenügend; denn die Auszubildenden hatten gerade für den Fall keine Weisung erhalten, daß sowohl die Anwälte als auch der Bürovorsteher für längere Zeit nicht erreichbar seien. Schließlich war Angela Be. nicht darüber unterrichtet, daß fernmündliche Rechtsmittelaufträge von Mandanten mit besonderer Sorgfalt aufgenommen und möglichst in wörtlicher Niederschrift dem Anwalt oder Bürovorsteher unmittelbar nach seiner Rückkunft vorgelegt werden müßten.
Diese schuldhaften Mängel in der Organisation des fernmündlichen Verkehrs mit den Mandanten haben die Fristversäumnis verursacht. Eine ausreichend eingewiesene Telefonistin hätte ihre Niederschrift über den Berufungsauftrag dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, einem seiner Kollegen oder dem Bürovorsteher sofort, nachdem einer von ihnen zurückgekehrt war, persönlich übergeben. Wäre das geschehen, hätte die Berufungsschrift noch am 2. Dezember 1985 eingereicht werden können.
Fuchs