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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1986, Az.: II ZR 84/85

Folgen eines Vertragsschlusses auf Grund falscher Angaben einer Vertrauensperson; Haftung des an den Vertragsverhandlungen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Dritten für die Verletzung des allgemeinen Verhandlungsvertrauens; Einfluss von wissen oder wissen müssen auf den Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1986
Aktenzeichen
II ZR 84/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.01.1985

Fundstelle

  • NJW-RR 1986, 1478-1479 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Notar Ludwig S., B. str. ... S.

Prozessgegner

Horst S., Am F. hof ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Ein Verhandlungsgehilfe, der die Bereitschaft von Kapitalanlegern (hier: Ausbeutung eines Kohlevorkommens in den USA) dadurch maßgeblich beeinflußt, daß er während der Verhandlungen gestützt auf das Vertrauen der Anleger in seinen Sachverstand falsche Auskünfte über das Projekt gibt, haftet für den aus der fehlgegangenen Anlage entstandenen Schaden.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Seidl, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die C. Energy Inc., eine vom Beklagten mit zwei - später ausgeschiedenen - Partnern 1978 in den USA gegründete Gesellschaft, erwarb in Kentucky zwei Grundstücke, von denen das eine ein Kohlevorkommen enthielt und das andere als Standort einer Kohleverarbeitungsanlage gedacht war. Das Kapital zum Abbau der Kohle und zur Errichtung der Verarbeitungsanlage sollte von einer deutschen Publikumsgesellschaft aufgebracht werden. Diese Gesellschaft, die U. Kohleförderungs-GmbH & Co. Handels KG (U./Deutschland) wurde am 12. Mai 1978 gegründet; persönlich haftende Gesellschafterin wurde die U. Kohleförderungs-GmbH, Kommanditistin und zugleich stille Gesellschafterin die Treugut-Vermögensverwaltungs-GmbH. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter war A. Rossbach, der zugleich Geschäftsführer und Alleingesellschafter deren einziger Gesellschafterin, der M.-Kapitalvertriebs-GmbH, war. Aufgabe der Treugut-Vermögensverwaltungs-GmbH war es, die Kommanditanteile und stillen Beteiligungen treuhänderisch für die mittels Prospekten auf dem freien Kapitalmarkt zu werbenden Kapitalanleger zu halten.

2

Die U.-GmbH gründete in Kentucky die U.-Coal-Company Ltd. (U./USA), deren Präsident ebenfalls Rossbach wurde. Diese Gesellschaft erwarb zu dem Zweck, darauf die Verarbeitungsanlage zu errichten, von der C. Energy Inc. das eine Grundstück für 800.000 DM; das andere Grundstück pachtete sie ab 1. Januar 1979 zum Abbau der Kohle für eine jährliche Mindestpacht von 1,857 Mio Dollar und zahlte hierauf für 1 1/2 Jahre im voraus 5,624 Mio DM.

3

Der Kläger beurkundete im Auftrage Rossbachs den Gesellschaftsvertrag der U. GmbH und meldete die U./Deutschland zum Handelsregister an. Am 12. Mai 1978 schloß er mit der Treugut-Vermögensverwaltungs-GmbH einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, ein Anderkonto einzurichten und die darauf eingezahlten Einlagen nur unter bestimmten, im einzelnen genannten Voraussetzungen freizugeben. Ferner war der Kläger laut Prospekt bis zur ersten satzungsmäßigen Wahl als Mitglied des Beirats der U./Deutschland vorgesehen. Im Anschluß an eine Informationsreise nach Kentucky, wo vom 18. bis 23. August 1979 Interessenten das Anlageobjekt vorgestellt und unter anderem vom Beklagten erläutert wurde, zeichnete der Kläger am 20. September 1979 eine Beteiligung in Höhe von 200.000 DM, bestehend aus 20 % Kommandit- und 80 % stiller Einlage; hierauf zahlte er insgesamt 120.000 DM.

4

Nachdem die U.-Unternehmen zusammengebrochen sind, nimmt der Kläger den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, er sei durch dessen wahrheitswidrige Auskünfte zum Beitritt veranlaßt worden; er klagt auf Schadensersatz in Höhe von 120.000 DM und Freistellung in Höhe von 80.000 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers für unbeachtlich gehalten und deshalb nicht berücksichtigt hat.

7

I.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe im August 1979 im Hotel in Kentucky den von der USACO/Deutschland in die USA eingeladenen zwölf Reiseteilnehmern - in der Absicht, sie zum Beitritt zu bewegen - wahrheitswidrig versichert, daß in den USA ein erfahrenes Management vorhanden und die Fremdfinanzierung von 9 Mio DM selbst dann gesichert sei, falls das vorgesehene Eigenkapital nicht voll gezeichnet werde; ferner habe der Beklagte sich unter Hinweis auf das Ansehen seiner Person und seiner Sachkunde als Garanten für das Gelingen und die Durchführbarkeit des Projekts hingestellt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskünfte will der Kläger daraufhin seinen Beitritt erklärt haben. Das Berufungsgericht hat zu diesen Behauptungen keine Feststellungen getroffen, so daß in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß sie den Tatsachen entsprechen.

8

1.

Aus diesem Vortrag ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen ein Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsgehilfe dem Verhandlungspartner haftet, weil er dessen Vertrauen für seine Person in Anspruch genommen und durch falsche Auskünfte dessen Entschluß, den Vertrag zu schliessen, maßgeblich beeinflußt hat (vgl. BGHZ 56, 81;  70, 337;  74, 103, 108). Zwar entsteht mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen ein allgemeines Verhandlungsvertrauen als Grundlage von Schutz- und Aufklärungspflichten regelmäßig nur zwischen den potentiellen Vertragspartnern. Ausnahmsweise haftet aber auch der an den Vertragsverhandlungen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Dritte für die Verletzung derartiger Pflichten, wenn er das Vertrauen des Verhandlungspartners dadurch auf sich gelenkt und den Vertragsschluß gefördert hat, daß er - wie im vorliegenden Falle behauptet - als mit den Abbauverarbeitungs- und Absatzmöglichkeiten in den USA vertrauter Eigentümer des Kohlevorkommens sowie unter Hinweis auf das Ansehen seiner Person und auf seinen Sachverstand keinen Zweifel am Mißlingen des Projekts aufkommen läßt. Dieses besondere Vertrauen in die eigene Person begründet eine über den deliktsrechtlichen Vermögensschutz hinausgehende quasivertragliche Haftung aber nur dann, wenn der Dritte es während der Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages in Anspruch nimmt. Da nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers die zwölf von der U./Deutschland zu der Informationsreise in die USA eingeladenen Teilnehmer - zumindest auch - als Anleger in Betracht kamen und der Kläger im Vertrauen auf das durch Stellung und Sachverstand des Beklagten gewährleistete Gelingen des Projekts sowie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben über Management und Finanzierung beigetreten ist, wäre ihm der Beklagte ersatzpflichtig, falls die Beweisaufnahme den Vortrag des Klägers bestätigt.

9

2.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten verneint, weil das Vertrauen, das der Kläger dem Beklagten entgegengebracht habe, nicht schutzwürdig gewesen sei; der Kläger habe eigene Unterrichtungsmöglichkeiten gehabt und sei deshalb auf die Informationen des Beklagten nicht angewiesen gewesen; einmal hätte der Kläger Rossbach gut gekannt, der als Geschäftsführer für Fragen der kaufmännischen Leitung und der Fremdfinanzierung kompetenter gewesen sei als der zur technischen Abwicklung Stellung nehmende Beklagte; zum anderen habe der Kläger als Mitglied des Beirats in den Monaten September bis Dezember 1978 von der Geschäftsführung alle Informationen erhalten können und deshalb nicht weniger Möglichkeiten zur Kontrolle gehabt als der Beklagte; die auf diese Weise erworbenen Kenntnisse habe er nach seinem Ausscheiden aus dem Beirat im Dezember 1978 bis zu seinem Beitritt im September 1979 nicht wieder verloren. Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an.

10

a)

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß ein Vertrauen auf die Richtigkeit bestimmter, vor Vertragsschluß gegebener Hinweise und somit eine daraus folgende Haftung von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn der Kapitalanleger die wahre Sachlage gekannt hat, als er beitrat; denn dann kann er nicht vertraut haben und der falsche Hinweis kann für den Beitritt nicht ursächlich geworden sein. Ein positives Wissen des Klägers hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Es heißt zwar im Berufungsurteil, daß der Kläger das als Beiratsmitglied erlangte Wissen nach dem Ende dieser Tätigkeit bis zu seinem Beitritt nicht wieder verloren habe; es steht jedoch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht fest, daß der Kläger von Organen der Gesellschaft überhaupt etwas über das Projekt erfahren hat.

11

b)

Das Berufungsgericht ist ferner der zutreffenden Ansicht, daß grundsätzlich auch derjenige nicht erwarten darf, über ein Anlageprojekt umfassend aufgeklärt zu werden, der kraft seiner Organstellung innerhalb der Gesellschaft verpflichtet ist, ein besseres Wissen zu haben; hat er sich dieses pflichtwidrig nicht verschafft, so kann zwar auch er Rechte daraus herleiten, falsch informiert worden zu sein, redlicherweise kann er sich aber nicht darauf berufen, vom Vertragspartner oder dessen Verhandlungsgehilfen nur lückenhaft oder gar nicht informiert worden zu sein. Regelmäßig wird schon der Verhandlungsgehilfe persönliches Vertrauen desjenigen nicht in Anspruch nehmen, der als Organ, beispielsweise als Mitglied des die Geschäftsführung überwachenden Beirats, die genaue Kenntnis der in Betracht kommenden Punkte, im vorliegenden Falle also des Managements und der Fremdfinanzierung haben sollte und haben konnte. Im vorliegenden Falle steht aber schon nicht fest, daß der Kläger vor seinem Beitritt eine Organstellung innerhalb der U. innehatte.

12

Die Revision greift mit Erfolg die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Kläger sei vom September bis Dezember 1978 Mitglied des Beirats gewesen. Fest steht insoweit lediglich, daß der Prospekt den Kläger als einen der drei Mitglieder des bis zur ersten Wahl bestehenden Beirats auswies und daß die Notarkammer im Dezember 1978 die Genehmigung zu dieser Tätigkeit verweigert hat. Wenn das Berufungsgericht darauf verweist, daß diesem Bescheid der Kammer ein Antrag des Klägers vorausgegangen sein muß, so folgt daraus zwar ohne weiteres, daß der Kläger bereit gewesen ist, das Amt zu übernehmen, nicht aber auch, daß er vor der Entscheidung der Notarkammer sich zum Mitglied des Beirats hat bestellen lassen. Der Kläger hat bestritten, vor seinem Beitritt Beiratsmitglied gewesen zu sein. Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß dieses Bestreiten unsubstantiiert sei, so ist nicht ersichtlich, was der Kläger zusätzlich hätte vortragen sollen, was das Berufungsgericht insbesondere aus der Tatsache herleiten will, daß der Kläger den Prospekt einige Zeit vor dem negativen Bescheid der Notarkammer gekannt hat. Mitglied des Beirats wurde der Kläger mit Übernahme des Amtes und nicht schon dadurch, daß er im Prospekt - mit oder ohne seine Zustimmung - als solches ausgewiesen wurde.

13

Im übrigen kommt es auf die Frage, ob der Kläger von September bis Dezember 1978 Beiratsmitglied war, weniger entscheidend an als darauf, daß er es - was auch das Berufungsgericht annimmt - ab Dezember 1978 bis zu seinem Beitritt im September 1979 nicht mehr war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Kläger auch in dieser Zeit nicht auf die Informationen des Beklagten angewiesen, weil er es aufgrund der Kenntnisse, die er bis Dezember 1978 als Beiratsmitglied erworben habe oder hätte erwerben können, besser gewußt habe oder es zumindest besser hätte wissen müssen. Diese Begründung ist schon deshalb nicht schlüssig, weil sie nicht berücksichtigt, daß die Informationen, die der Beklagte den Teilnehmern der USA-Reise im August 1979 erteilt haben soll, auf Ereignissen beruht haben können, die sich erst nach Dezember 1978 ereignet haben; sollte - mit anderen Worten - der Kläger im Dezember 1978 gewußt haben, daß kein erfahrenes Management vorhanden und die Finanzierung nicht gesichert war, so konnte sich diese Situation bis September 1979 geändert und deshalb die Information darüber auch für ihn einen Wert haben. Deshalb läßt sich aus der zeitweiligen Stellung als Beiratsmitglied - mag sie bestanden haben oder nicht - nichts dafür herleiten, daß das Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit der ihm im August 1979 erteilten Informationen nicht schutzwürdig gewesen sei.

14

c)

Die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens läßt sich aber auch nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe eigene Unterrichtungsmöglichkeiten gehabt, weil er nur den mit ihm gut bekannten Geschäftsführer R. habe zu fragen brauchen. Zutreffend ist allerdings, daß eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen außer in dem obengenannten Falle einer rechtlichen Verpflichtung, ein besseres Wissen zu haben, auch dann entfallen kann, wenn beide Verhandlungspartner über dieselben Erkenntnismöglichkeiten verfügen und der eine deshalb nicht darauf angewiesen ist, dem anderen besonderes Vertrauen entgegenzubringen, es mithin an der rechtfertigenden Voraussetzung für eine aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleiteten Vertreterhaftung fehlt; wer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der eigenen Sphäre außer acht läßt, kann redlicherweise nicht darauf vertrauen, von seinem Vertragspartner über wesentliche Umstände aufgeklärt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1981 - VIII ZR 34/80, LM BGB § 276 (Fa) Nr. 68). Da in Fällen dieser Art die Pflicht zur Aufklärung fehlt, kann sie nicht dadurch verletzt werden, daß der eine Vertragspartner dem anderen Informationen vorenthält. Von der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Vorenthalten von Informationen ist aber die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch positive Falschinformation zu unterscheiden. Eine Pflicht, diese zu unterlassen, besteht grundsätzlich immer, so daß ihre Verletzung auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Verhandlungspartner hätte schweigen, also Jede Information hätte unterlassen dürfen (vgl. Roth in: MünchK, 2. Aufl., § 242 Anm. 198).

15

Im vorliegenden Falle dürfte der Kläger schon nicht die gleichen Informationsmöglichkeiten wie der Beklagte gehabt haben. Er gehörte nicht zu den Initiatoren des Anlageobjekts und auch nicht dessen Beirat an, sondern war darauf angewiesen, entweder von Rossbach oder vom Beklagten mit den Einzelheiten vertraut gemacht zu werden. Übernahm der Beklagte anstelle von R. diese Aufgabe, so kann er dem Interessenten, der ihm vertraut hat, nicht entgegenhalten, er hätte nicht vertrauen dürfen und bedürfe keines Schutzes, weil er Rossbach habe fragen können. Hierzu bestand erst Anlaß, wenn es Anhaltspunkte gab, die den Kläger an der Zuverlässigkeit der Auskunft hätten zweifeln lassen müssen; wäre der Kläger in einem solchen Falle diesen Zweifeln nicht nachgegangen, könnte der Beklagte ihm möglicherweise entgegenhalten, den Schaden mitverschuldet zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1977 - VIII ZR 211/75, WM 1977, 334, 338; v. 25.11.1981 - IVa ZR 286/80, LM BGB § 652 Nr. 78). Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sind aber bisher - soweit ersichtlich - nicht vorgetragen worden.

16

II.

Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die Beweisaufnahme darüber nachholen kann, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, der Beklagte habe über Management und Fremdfinanzierung falsch informiert und durch Hinweis auf das durch ihn gewährleistete Gelingen des Projekts das Verhandlungsvertrauen des Klägers für seine Person in Anspruch genommen.

Dr. Kellermann
Seidl
Brandes
Hesselberger
Röhricht