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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1986, Az.: 4 StR 124/86

Verurteilung wegen Urkundenfälschung ; Verfälschung von Postquittungen; Verstoß gegen eine Vermögensfürsorgepflicht eines Schuldirektors

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1986
Aktenzeichen
4 StR 124/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 09.08.1985

Fundstelle

  • NStZ 1986, 455

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessgegner

Dipl.-Ing. Ernst Sch. aus A., geboren am ... 1938 in N.

Amtlicher Leitsatz

Zur Untreue eines Schulleiters, der das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld im Interesse der Schule ausgibt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ..., Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 1985

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß es ihn nicht auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt hat.

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich in Tateinheit mit der Urkundenfälschung der Untreue schuldig gemacht hat.

3

1.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Portokasse der von ihm geleiteten R.-W. Berufsschule für Gehörgeschädigte in E., die aus einem Handvorschuß von 600,- DM gespeist wurde, in der Weise "manipuliert", daß er durch die Sekretärin der Schule in die Postquittungen über den Ankauf von Briefmarken im Anschluß an die jeweils letzte Eintragung und den Stempel weitere Briefmarkenpositionen eintragen und danach die so veränderten Quittungen dem Träger der Schule, dem Landschaftsverband Rh., zur Erstattung vorlegen ließ. Dieser wurde dadurch in "drei bis höchstens sechs Einzelfällen" veranlaßt, "insgesamt rund 1.300 DM vermeintliche Portokosten, denen in Wirklichkeit keine entsprechenden Briefmarkenkäufe zugrunde liegen", zu erstatten. Die "auf diese Weise erlangten Beträge" hat der Angeklagte "für Zwecke der Schule" verwendet, insbesondere zur Bestreitung der Kosten für deren Teilnahme an der Fachausstellung "In.".

4

a)

Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen der auf seine Veranlassung erfolgten Verfälschung der Postquittungen der Urkundenfälschung für schuldig befunden und das Vorliegen der ihm in der Anklage zur Last gelegten Unterschlagung verneint.

5

b)

Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Angeklagten nicht auch wegen Untreue verurteilt.

6

Es meint hierzu, der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB liege nicht vor, da "die Führung der Portokasse und die Verwaltung des Handvorschusses nicht dem Angeklagten, sondern der Sekretärin übertragen war". Auch der Treubruchtatbestand sei nicht gegeben, weil es "an dem erforderlichen Nachweis der objektiven Zufügung eines Nachteils" fehle, "zumindest ... aber subjektiv das Bewußtsein des Angeklagten, dem Landschaftsverband einen Nachteil zuzufügen", gefehlt habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Der Angeklagte hat sich vielmehr der Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht.

7

aa)

Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß er gegenüber der Schule und deren Träger, dem Landschaftsverband Rh., eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne dieses Tatbestandes hatte. Zwar war für Verwaltungsangelegenheiten der Schule eine zentrale Verwaltung zuständig, die auch noch andere Schulen zu betreuen hatte. Als Direktor war er jedoch zugleich "Verwaltungsleiter der Schule" (UA 3). Ihm oblag damit, wie sich auch aus den Feststellungen zu den weiteren Fällen, insbesondere den Fällen Ziffer V Nr. 3 und 4 der Urteilsgründe ergibt, in verantwortlicher Stellung die selbständige Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten der Schule einschließlich der Entscheidung über die - im Rahmen der Haushaltsbestimmungen vorzunehmende - Verwendung der dieser zur Verfügung stehenden Mittel. Nach seiner dienstlichen Stellung erfüllte er somit, wie andere Amtsinhaber im öffentlichen Dienst, deren Amt typisch vermögensfürsorgerische Aufgaben mit sich bringt, die täterschaftlichen Voraussetzungen des Untreuetatbestandes ("tauglicher Untreuetäter", vgl. Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 53).

8

bb)

Gegen diese Vermögensfürsorgepflicht hat der Angeklagte verstoßen. Das kann angesichts des Umstands, daß der Landschaftsverband es abgelehnt hatte, einen Zuschuß für die Beteiligung an der Fachausstellung zu zahlen, und der daraufhin vorgenommenen "Manipulation" der Portokasse, die dazu geführt hat, daß zweckbestimmte Gelder bestimmungswidrig verwendet wurden, nicht zweifelhaft sein. Dies ist ersichtlich auch die Auffassung des Landgerichts, denn es führt aus, "haushaltsrechtlich" sei es "evident, daß Mittel, die für Porti vorgesehen sind, anderen Zwecken nicht zugeführt werden dürfen" (UA 7).

9

cc)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte durch dieses pflichtwidrige Verhalten dem Landschaftsverband auch einen Nachteil zugefügt:

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensnachteil durch einen Vergleich der Vermögenslage des Tatopfers vor und nach der Untreuehandlung zu ermitteln, wobei alle wertbestimmenden Faktoren dieser Handlung zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen gehört dabei nach der hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert meßbar ist (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1235 m.w.Nachw.). Bleibt danach der endgültige hinter dem ursprünglichen Vermögensstand zurück, so liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB vor (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hübner a.a.O. Rdn. 90; BGH, Beschluß vom 25. März 1986 - 5 StR 517/85 - m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Der Landschaftsverband hat aufgrund der ihm vorgelegten verfälschten Postquittungen Beträge von insgesamt ca. 1.300,- DM gezahlt, denen keine Gegenleistung gegenüberstand. Um diesen Gesamtbetrag war somit sein Vermögen geschmälert. Er hat deshalb in dieser Höhe einen Vermögensnachteil erlitten.

11

Die Auffassung des Landgerichts, ein solcher Nachteil liege nicht vor, sei jedenfalls nicht festzustellen, weil der Angeklagte das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld im Interesse der Schule ausgegeben und dadurch dem Landschaftsverband einen entsprechenden Vorteil verschafft habe, so daß diesem im Ergebnis ein wirtschaftlicher Nachteil nicht entstanden sei (UA 7/8), ist unzutreffend. Zwar fehlt es an einem Nachteil, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben. Das ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Untreuehandlung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt, so daß Verlust und Gewinn sich die Waage halten. Anders ist es dagegen, wenn sich der Vermögensvorteil nicht aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird. In einem solchen Fall kann der erlangte Gewinn den durch die Untreuehandlung verursachten Vermögensnachteil rechtlich nicht ausräumen (vgl. Hübner a.a.O. § 266 StGB Rdn. 91 und die dort angegebene BGH-Rechtsprechung).

12

So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat zwar das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld für Zwecke der Schule und damit im Interesse des Landschaftsverbandes ausgegeben. Dies war aber rechtlich nicht Teil der Untreuehandlung, sondern beruhte auf neuem, von diesem unabhängigen Handeln. Es kann deshalb allenfalls als Wiedergutmachung der durch die pflichtwidrige Handlung verursachten Nachteilszufügung angesehen werden (vgl. BGH GA 1956, 154, 155), an dieser selbst aber nichts ändern. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine andere Beurteilung zulassen könnte (vgl. BGH wistra 1985, 69, 70 m.w.Nachw. sowie die Nachweise bei Hübner a.a.O. § 266 Rdn. 91), liegt hier nicht vor.

13

dd)

Der rechtlichen Nachprüfung halten auch die Ausführungen des Landgerichts nicht stand, mit denen es das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Untreue verneint.

14

Das Landgericht meint, dem Angeklagten sei "zu glauben, daß er der festen Überzeugung war, letztlich zum Vorteil der Schule und damit des Landschaftsverbandes zu handeln"; dafür spreche insbesondere sein außergewöhnlich großer persönlicher Einsatz für die Schule. "Der Vorsatz, dem Träger dieser Schule Nachteile zuzufügen", erscheine "angesichts dieses Engagements ausgeschlossen" (UA 8). Damit wird das Landgericht jedoch dem Tatbestand des § 266 StGB nicht gerecht. Zwar erfordert dessen weite Fassung, daß an die Feststellung des Vorsatzes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1236). Vorsätzliches Handeln ist jedoch regelmäßig dann gegeben, wenn der Täter, der seine Vermögensbetreuungspflicht kennt, sich der Pflichtvidrigkeit seines Tuns und des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt ist (vgl. BGHSt 5, 62, 64 [BGH 16.06.1953 - 1 StR 67/53];  13, 315, 319/320; Hübner a.a.O. § 266 StGB Rdn. 103 m.w.Nachw.). Dies war nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall.

15

Schon die Verfälschung der Belege läßt nämlich darauf schließen, daß der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat und nicht etwa der Meinung gewesen ist, dieses sei rechtlich mit seinen Pflichten als verantwortlicher Leiter der Schule vereinbar. Ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit (vgl. BGH wistra 1986, 25 m.w.Nachw.) hat danach ersichtlich nicht vorgelegen. Der Angeklagte wußte auch, daß den durch die Vorlage dieser Belege veranlaßten Zahlungen für angebliche Portokosten keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Damit umfaßte seine Vorstellung aber die Umstände, die - wie aufgezeigt - den Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB begründen. Nach den Feststellungen hat er sonach die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Daß er "der festen Überzeugung war, letztlich zum Vorteil der Schule und damit des Landschaftsverbandes zu handeln", schließt den Vorsatz nicht aus. Denn mit der Verwendung der zu Unrecht empfangenen Beträge für Zwecke der Schule hat er - wie dargelegt - keineswegs den Nachteil durch eine gleichzeitige vorteilhafte Handlung ausgeglichen. Darüber war er sich, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, im klaren. Er hat damit vielmehr "letztlich" nur eine Wiedergutmachung dieses Nachteils bewirkt (vgl. BGH GA 1956, 154, 155).

16

2.

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Er hat Gelegenheit gehabt, seine Verteidigung hierauf einzustellen.

17

3.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Hürxthal
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner