Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1986, Az.: II ZB 3/86
Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Entscheidung; Angreifbarkeit eines unanfechtbaren Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1986
- Aktenzeichen
- II ZB 3/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.01.1986
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. B.-D. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, Dipl.-Kfm. Heinrich B. (Vorsitzender), Peter B., Dipl.-Ing. Axel K. und Dipl.-Kfm. Horst L., H. Straße ..., R.
2. Deutsche B. Maschinenbau Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, Dipl.-Kfm. Heinrich B. (Vorsitzender), Peter B., Dipl.-Ing. Dieter H. und Dipl.-Kfm. Horst L., H. Straße ..., R.
Prozessgegner
Heide W., W. Straße ..., D. derzeit bei E.R. B., R...straße .../II, M.
Redaktioneller Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluss ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so dass er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Es ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig, die Stellung von Folgeanträgen nach § 306 Abs. 3 AktG auch schon vor der Bekanntmachung des verfahrenseinleitenden Antrags als zulässig anzusehen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann
und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Dr. Hesselberger und Röhricht
am 5. Mai 1986
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1986 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerinnen haben der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde je zur Hälfte zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerinnen - zwei Aktiengesellschaften - haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, durch den sich die Antragsgegnerin zu 1 der Leitung durch die Antragsgegnerin zu 2 unterstellt und zur Abfindung ihres gesamten Gewinnes an diese verpflichtet hat. Das Bestehen des Vertrages ist am 10. April 1984 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Eintragung gilt aufgrund der erfolgten Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 HGB mit dem Ablauf des 9. Mai 1984 als bekannt gemacht.
Innerhalb der Zweimonatsfrist nach §§ 304 Abs. 4 Satz 2, 305 Abs. 5 Satz 4 AktG haben mehrere außenstehende Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1 bei dem Landgericht die Regelung des Ausgleichs und der Abfindung für außenstehende Aktionäre in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beanstandet und beantragt, den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung gerichtlich festzusetzen. Am 23. Juli 1984 hat auch die außenstehende Aktionärin Waidlein - die nunmehrige Beschwerdegegnerin - einen solchen Antrag gestellt.
Das Landgericht hat die innerhalb der Fristen nach §§ 304, 305 AktG eingegangenen Anträge nicht nach § 306 Abs. 3 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht, weil ihm von den Antragsgegnerinnen angezeigt worden war, daß sich die Anträge voraussichtlich außergerichtlich erledigen würden. Im März 1985 haben alle Antragsteller mit Ausnahme der nunmehrigen Beschwerdegegnerin (künftig: Antragstellerin) ihre Anträge zurückgenommen.
Das Landgericht hat daraufhin den Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß die Antragsfrist nach §§ 304, 305 AktG nicht gewahrt sei und die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung nach § 306 Abs. 3 AktG nicht bestehe, weil die Anträge der anderen Aktionäre nicht bekannt gemacht worden seien und wegen der Zurücknahme der Anträge auch nicht mehr bekannt gemacht werden könnten.
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin ihren Antrag weiterverfolgt und zusätzlich begehrt, das Landgericht zur Bekanntmachung der in der Antragsfrist gestellten Anträge anzuweisen. Das Oberlandesgericht hat auf diese Beschwerde den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur sachlichen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin an das Landgericht zurückverwiesen.
Dagegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die weitere Beschwerde ist im Verfahren nach § 306 AktG, um das es sich hier handelt, ausdrücklich ausgeschlossen (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).
2.
Die Antragsgegnerinnen machen geltend, daß die weitere Beschwerde hier ausnahmsweise zulässig sei, weil der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts auf einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" beruhe, die die Nachprüfungsmöglichkeit eröffne.
Damit dringen sie nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, Beschl. v. 1.10.1985 - VI ZB 13/85, BB 1986, 96 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
a)
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin für zulässig erachtet, weil er vor Ablauf der Frist des § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG gestellt worden sei. Darauf, daß das Landgericht die nach § 306 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgeschriebene Bekanntmachung der innerhalb der Antragsfrist nach §§ 304, 305 AktG gestellten Anträge unterlassen habe, komme es für die Rechtzeitigkeit des Antrags nach § 306 Abs. 3 AktG nicht an. Voraussetzung sei lediglich, daß wenigstens ein Antragsteller einen zulässigen Antrag nach §§ 304, 305 AktG gestellt habe und dieser Antrag im Zeitpunkt des Eingangs des weiteren Antrags noch wirksam, insbesondere nicht zurückgenommen sei. Die nachträgliche Zurücknahme der früheren Anträge habe auf den rechtzeitig gestellten Folgeantrag keinen Einfluß mehr. Ein nach § 306 Abs. 3 AktG in zulässiger Weise gestellter Folgeantrag gebe dem Antragsteller die Stellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten.
Diese Auffassung ist in keinem Punkt mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar. § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG räumt im Falle eines fristgerecht nach §§ 304, 305 AktG gestellten Antrags den weiteren außenstehenden Aktionären die Möglichkeit einer Beteiligung an diesem Verfahren mit eigenen Anträgen ein und gewährt ihnen hierfür eine Frist, die mit der Bekanntmachung des Antrags beginnt. Die Regelung des Fristbeginns dient erkennbar dem Schutz der Aktionäre. Sie sollen von der Verfahrensbeteiligung nicht ausgeschlossen werden, ehe durch die Bekanntmachung des Antrags ausreichend gewährleistet ist, daß sie von dem Verfahren überhaupt Kenntnis erlangen konnten; vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an soll ihnen dann noch die (Überlegungs-)Frist von zwei Monaten zur Verfügung stehen. In Anbetracht dieser Funktion der Fristenregelung ist es nicht greifbar gesetzwidrig, die Stellung von Folgeanträgen nach § 306 Abs. 3 AktG auch schon vor der Bekanntmachung des verfahrenseinleitenden Antrags als zulässig anzusehen. Entsprechendes gilt auch für andere Fristenregelungen, bei denen dem Fristbeginn eine ähnliche Funktion zukommt. So ist beispielsweise im Zivilprozeß anerkannt, daß die Einlegung eines Rechtsmittels schon vor der Zustellung des Urteils, die die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, zulässig ist (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 516 Rdnr. 10 m.w.N.).
Der angefochtene Beschluß entbehrt auch insoweit nicht jeder gesetzlichen Grundlage, als das Oberlandesgericht den Folgeantragstellern nach § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG die Stellung von selbständigen Verfahrensbeteiligten zugemessen und daraus abgeleitet hat, daß sie ihre Anträge auch nach der Zurücknahme der innerhalb der Fristen der §§ 304, 305 AktG gestellten Anträge weiterverfolgen können. Das Oberlandesgericht hat diese Ansicht - die im übrigen auch sonst in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 306 Rdnr. 19, 20, 36; H. Meilicke/W. Meilicke, ZGR 1974, 296, 303; inzidenter auch BayObLGZ 1973, 106, 111 - WM 1973, 1030, 1032) - unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes in nachvollziehbarer Weise begründet. Auch die weitere Beschwerde gesteht im übrigen den Folgeantragstellern die Stellung selbständiger Verfahrensbeteiligter zu, sofern sie ihre Anträge erst nach der Bekanntmachung der verfahrenseinleitenden Anträge fristgerecht angebracht haben. Wie schon dargelegt kann es aber nicht als greifbar gesetzwidrig beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Antragstellung schon vor diesem Zeitpunkt bejaht hat.
b)
In der Begründung seines Beschlusses hat das Oberlandesgericht zusätzlich ausgeführt, es könne auch der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht folgen, daß eine Bekanntmachung der verfahrenseinleitenden Anträge nach deren Zurücknahme nicht möglich sei; das Landgericht werde (nachträglich) bekanntzumachen haben, daß innerhalb der Frist der §§ 304, 305 AktG verfahrenseinleitende Anträge ordnungsgemäß angebracht worden seien. Die weitere Beschwerde sieht darin eine Anweisung des Oberlandesgerichts an das Landgericht und beanstandet auch dies als greifbar gesetzwidrig. Sie macht geltend, daß die Bekanntgabe der Anträge nach deren Zurücknahme keinen Sinn mehr ergebe. Durch eine solche Bekanntmachung könne nicht noch nachträglich die Möglichkeit zur Stellung weiterer Folgeanträge nach § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG geschaffen werden. Jedenfalls aber stehe der Antragstellerin kein im Verfahren verfolgbarer Anspruch auf Bekanntmachung der Anträge zu.
Auch diese Erwägungen verhelfen der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg.
Auf der Grundlage der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antrag der Antragstellerin trotz der unterbliebenen Bekanntmachung der verfahrenseinleitenden Anträge zulässig war und auch nach der Zurücknahme dieser Anträge zulässig geblieben ist, wäre allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die Unterlassung der Bekanntmachung für die Antragstellerin eine Beschwer geschaffen haben sollte, die sie insoweit zur Stellung förmlicher Anträge und zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigen könnte. Das hat aber angesichts der freien Stellung, die dem Gericht in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zukommt, noch nicht zur Folge, daß die Einbeziehung der Bekanntmachungsfrage in die Beschwerdeentscheidung als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar angesehen werden müßte.
Das Oberlandesgericht hat nicht dargelegt, ob nach seiner Auffassung die nachträgliche Bekanntmachung der Anträge nochmals die Möglichkeit zur Stellung von Folgeanträgen eröffnen könnte oder ob es die Bekanntmachung nur aus dem rein formalen Gesichtspunkt der nachträglichen Erfüllung des gesetzlichen Gebots des § 306 Abs. 3 Satz 1 AktG für erforderlich gehalten hat. In beiden Fällen würde es sich jedoch um Erwägungen handeln, die auf der Gesetzeslage aufbauen und mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar wären. Inwieweit ihnen gefolgt werden könnte, mag zweifelhaft sein. Das hat der Senat jedoch auf die unstatthafte weitere Beschwerde nicht zu entscheiden. Ebenso ist, nachdem ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, nicht zu prüfen, ob die einschlägigen Ausführungen des Oberlandesgerichts für das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache überhaupt verbindlich sind oder ob es sich nur um eine beiläufig geäußerte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts handelt, durch die die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert wären.
3.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. dazu Geßler a.a.O. § 306 AktG Rdnr. 49).
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 60.000 DM festgesetzt.
Bundschuh
Seidl
Hesselberger
Röhricht